Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Das Richtziel der Diplomprüfung ist es, das theoretisch-praktische Können des Schülers festzustellen. Die Prüfung besteht aus der Besprechung eines praktischen Falles, der vorher schriftlich ausgearbeitet wurde.
(2) Die Diplomprüfung wird vor einer eigenen Kommission abgelegt, die mit Beschluß der Landesregierung ernannt wird; Mitglieder dieser Kommission sind:
(3) Sekretär der Kommission ist der Schulsekretär.