In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

o) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 191)
Durchführungsverordnung nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, "Pflegeheime für chronisch Kranke"

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.

KAPITEL I
Verwaltung und Organisation 2) 

2)
Kapitel I wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. Jänner 2016, Nr. 1.

KAPITEL II
Bauliche Merkmale

ABSCHNITT I
Planungsgrundsätze

Art. 13 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Das Pflegeheim unterscheidet sich in seinem Aufbau und seiner Ausstattung vom Akutspital. Es sind mit besonderem Nachdruck Forderungen nach Wohnlichkeit der Räume sowie die Schaffung angepaßter privater Bereiche für jeden einzelnen Heimbewohner gestellt. Von besonderer Bedeutung ist die Reduzierung von Vereinsamung durch Schaffung ausreichender, der Kommunikation und den Kontakt fördernder Gemeinschaftsräume mit einer hohen Erlebnisdichte.

(2) Die Architektur sollte drei Bereiche herausstellen:

  1. den Privatbereich (Wohnpflegeraum),
  2. den halböffentlichen Bereich (Stockwerksitzgruppen),
  3. den öffentlichen Bereich (Eingangsbereich).

(3) Damit Gäste und Personal sich im Pflegeheim so frei als möglich bewegen können auch zum Zweck der Verhütung von Hausunfällen, werden die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. April 1978, Nr. 384, enthaltenen Bestimmungen angewandt und - falls erforderlich - ergänzt.

Art. 14 (Standort, Lage und Fläche)

(1) 3)

(2) 3)

(3) Die Gesamtfläche des Areals beträgt mindestens 700 m² je Bett. Mindestens 15 m² je Bett sind für Parkanlagen und Gärten zur Verfügung zu stellen, und zwar 1 m² je 10 Kubikmeter, wie von den Raumordnungsbestimmungen vorgesehen.

(4) Die Gesamtnettonutzfläche des Gebäudes beträgt mindestens 45 m² für jedes geplante Bett. Als Richtwert für das Gesamtbruttovolumen gelten 160-220 Kubikmeter je Bett. Der untere Wert muß auf alle Fälle eingehalten werden.

3)
Kapitel II Art. 14 Absätze 1 und 2 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 7. Jänner 2016, Nr. 1.

Abschnitt II
Räumlicher Aufbau der Pflegeheime

Art. 15 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Das Pflegeheim verfügt über Dienste, die eine angemessene Betreuung und Pflege der Gäste sowie eine rationelle und effiziente Führung der Einrichtung gewährleisten.

(2) Die Einrichtungen sind wie folgt gegliedert:

  1. Pflegeeinheiten,
  2. Dienste für Therapie und Rehabilitation,
  3. allgemeine Dienste und Verwaltung.

(3) Die Pflegeeinheit besteht aus mehreren Pflegewohneinheiten, in welchen insgesamt mindestens 20 und höchstens 25 Gäste wohnen. In Ausnahmefällen, die zu begründen sind, kann die Pflegeeinheit auf 15 Gäste reduziert werden.

(4) Die Therapie- und Rehabilitationsräume stehen für mehrere Pflegeeinheiten zur Verfügung.

Abschnitt III
Die Pflegeeinheit

Art. 16 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die Pflegeeinheit bildet eine autonome funktionelle Einheit des Pflegeheimes. Sie besteht im Sinne des Artikels 15 aus Pflegewohneinheiten und verschiedenen Diensten, die nach Möglichkeit im selben Stockwerk untergebracht sind.

Art. 17 (Die Pflegewohneinheit)

(1) Die Pflegewohneinheit besteht aus einem Wohnschlafraum, einem Naßraum und, nach Möglichkeit, einem Balkon/Loggia.

(2) Alle Pflegewohneinheiten sind pflege- und rollstuhlgerecht auszuführen.

(3) Zwei nebeneinander liegende Pflegewohneinheiten können über eine gemeinsame Naßzelle verfügen und sollen durch eine demontierbare Tür verbunden werden können.

(4) Die Tür zur Pflegewohneinheit und die Durchgangsöffnung des Vorraumes weisen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm auf.

(5) Der Wohnschlafraum hat entweder ein oder zwei Betten und verfügt über folgende Mindestnutzflächen:

  1. Einbettzimmer: 14 m² bei einer Mindestraumbreite von 340 cm,
  2. Zweibettzimmer: 20 m² bei einer Mindestraumbreite von 340 cm.

(6) Unter Nutzfläche versteht man die effektiv begehbare Fläche nach Abzug allfälliger Nischen für Einbauschränke, der Naßzelle des Zimmers und der Vorräume, deren Nutzung nicht ausschließlich den Bewohnern des jeweiligen Zimmers vorbehalten ist. Das Zimmer darf nicht als Durchgang zu anderen Räumen verwendet werden.

(7) 4)

4)
Kapitel II Abt. 17 Absatz 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 20. Februar 1995, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 7. Jänner 2016, Nr. 1.

Art. 18 (Der Naßraum der Pflegewohneinheit)

(1) Der Naßraum der Pflegewohneinheit ist mit einem Waschbecken, einer WC-Tasse und einer bodenbündigen Duschfläche auszustatten. Der Naßraum ist mindestens 160/250 cm (Vorzugsmaße 170/260 cm) groß.

(2) Der Naßraum verfügt bei fehlender natürlicher Entlüftung über eine automatische Entlüftung.

(3) Die Tür zum Naßraum schlägt nach außen auf oder kann in Ausnahmefällen als Schiebetür ausgeführt sein. In letzterem Fall ist zusätzlich an der Türzarge ein Griffbügel erforderlich.

(4) Die lichte Durchgangsbreite beträgt mindestens 85 cm (Vorzugsmaß 90 cm).

(5) Bei der WC-Schale sind ein rechtwinkeliger Haltegriff (30 x 30 cm) und Halteklammer für Krücken anzubringen.

(6) Die Dusche hat die Maße von mindestens 95/160 cm und ist mit den notwendigen Haltegriffen versehen.

Art. 19 (Der Pflegestützpunkt)

(1) Jede Pflegeeinheit verfügt über einen Pflegestützpunkt.

(2) Der Pflegestützpunkt umfaßt ein Pflegedienstzimmer, eine Teeküche, einen Putzmittelraum, einen Spülraum, je einen Raum für reine Wäsche und für Schmutzwäsche sowie einen Abstellraum für Pflegegeräte (Gehilfen, Rollstühle, Seitengitter, Dekubitusmatratzen, Liegewagen usw.) von jeweils bescheidenem Ausmaß.

Art. 20 (Der Aufenthaltsraum)

(1) Die Pflegeeinheit verfügt über einen großen und hellen Aufenthaltsraum, dessen Mindestfläche 2 m² pro Bett beträgt und der auch als Speisesaal verwendet werden kann und möglichst in der Mitte der Pflegeeinheit gelegen ist.

Art. 21 (Das Pflegebad)

(1) Der Pflegestützpunkt verfügt über einen Pflegebaderaum mit den Mindestmaßen 330/450 cm. Dieser ist mit einer freistehenden und unterfahrbaren Hubbadewanne, einer frei zugänglichen und befahrbaren Duschfläche (110/150 cm), einem wandhängenden Tiefspül-WC, einem Waschtisch mit einer zusätzlichen Handbrause und einem Notruf auszustatten.

Abschnitt IV
Rehabilitation, Therapie und Freizeit

Art. 22  5) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 247 vom 28.01.2008 - Genehmigung des landesweiten Bettenplans im Bereich der Rehabilitation
5)
Kapitel II Art. 22 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 7. Jänner 2016, Nr. 1.

Art. 23 (Arztraum)

(1) Für die ärztliche Betreuung (auch Facharztbesuch) ist ein entsprechend ausgestattetes Ambulatorium einzuplanen.

Art. 24 (Freizeiteinrichtungen)

(1) Im Pflegeheim sind geeignete Freizeiteinrichtungen wie Gymnastik- und Hobbyräume vorzusehen, entsprechende Kriterien werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

Abschnitt V
Tagespflegeheim 6)

6)
Kapitel II Abschnitt V wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 7. Jänner 2016, Nr. 1.

Abschnitt VI
Gemeinschaftsräume, Verwaltung, Hauswirtschaft

Art. 26 (Die Eingangshalle)

(1) Die Eingangshalle ist als zentraler Begegnungsraum, als Versammlungsraum mit Cafeteria und allenfalls auch als Veranstaltungsraum zu planen.

Art. 27 (Speise- und Veranstaltungsraum)

(1) Der Speiseraum bietet mindestens 3/4 der Bewohner Platz. Erfolgt die Einnahme der Hauptmahlzeiten in den Aufenthaltszonen der Pflegeeinheiten, kann das Fassungsvermögen auf die Hälfte der Bewohner reduziert werden.

(2) Durch den Einbau verschiebbarer Trennwände soll der Speiseraum zusammen mit der Eingangshalle auch für Großveranstaltungen benützbar sein.

Art. 28 (Verwaltungsräume)

(1) Die Verwaltung soll sich als eine Anlaufstelle für Bewohner und deren Angehörige im Eingangsbereich befinden.

(2) Die Verwaltung umfaßt das Büro des Leiters (geeignet als Besprechungszimmer), Büro des Verwalters (Rechnungsbüro und Buchhaltung), Sekretariat sowie Nebenräume wie Archiv.

Art. 29 (Wäscherei)

(1) Die Wäscherei umfaßt je nach Größe und Wäscheorganisation mindestens folgende Räume: Schmutzraum, Waschküche, Trocken- bzw. Bügelraum, zentrales und dezentrales Wäschelager.

(2) Der Waschbereich ist aus Hygienegründen in eine reine und eine unreine Seite aufzuteilen.

Art. 30  7)

7)
Kapitel II Art. 30 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1  Buchstabe f) des D.LH. vom 7. Jänner 2016, Nr. 1.

Abschnitt VII
Allgemeine Baumerkmale

Art. 31 (Haupteingänge)

(1) Die Haupteingänge weisen eine lichte Mindestbreite von 1,50 m auf.

(2) Ist eine Schwelle unbedingt nötig, darf diese höchstens 2,5 cm ausmachen.

(3) Die Zone vor den Haupteingängen ist in einer Mindesttiefe von 2 m witterungsgeschützt.

Art. 32 (Raumhöhen)

(1) Die lichte Höhe der oberirdisch gelegenen Stockwerke wird aufgrund der Baumerkmale, der geographischen Lage des Pflegeheimes und seiner Umgebung gemäß den von den Gemeindebestimmungen vorgesehenen Richtlinien festgelegt; sie darf auf keinen Fall weniger als 2,70 m betragen.

Art. 33 (Gänge und Rampen)

(1) Die Durchgangsbreite der Hauptgänge hat bei Einhaltung des Schwenkbereiches von Pflegebetten mindestens 200 cm (Vorzugsmaß 220 cm) zu betragen. Sind Zimmertüren nischenförmig versetzt, hat die Gangbreite mindestens 185 cm (Vorzugsmaß 200 cm) zu betragen.

(2) Das Längsgefälle von Rampen darf im Pflegeheim 6% nicht überschreiten.

Art. 34 (Treppen/Stufen)

(1) Stufen sind geschlossen und rutschfest auszuführen.

(2) Das Steigungsverhältnis soll bei Innenstufen 16/ 30 cm betragen.

(3) Treppen dürfen nicht gewendelt sein.

(4) Der Treppenlauf hat mindestens drei und nicht mehr als zwölf Stufen.

Art. 35 (Handläufe)

(1) Die Gänge und Stiegenhäuser sind beidseitig mit umfaßbaren Handläufen zu versehen.

(2) Bei Treppen beginnen die Handläufe mindestens 40 cm vor der ersten Stufe und werden mindestens 40 cm über die letzte Stufe fortgeführt.

(3) In allen Räumlichkeiten und Wegen, die den Heimbewohnern zugänglich sind, sind geeignete Stützen und Handläufe angebracht.

Art. 36 (Aufzüge)

(1) Mehrgeschossige Pflegeheime verfügen mindestens über einen Aufzug, dessen Mindestabmessungen des Fahrkorbes 200 x 133 cm beträgt. Die Türe hat eine lichte Mindestbreite von 90 cm und ist jeweils an der Schmalseite des Fahrkorbes anzuordnen.

(2) Die Bedienungselemente in der Kabine sind 40 cm von der Türe entfernt.

Art. 37 (Balkone)

(1) Sollten in Zimmern oder in Aufenthaltsräumen Balkone vorgesehen sein, weisen sie eine Tiefe und Breite von mindestens 1,50 m netto auf; die Stufe zwischen Balkon und Zimmer darf nicht mehr als 2,5 cm hoch sein.

(2) Die undurchsichtige Brüstungshöhe darf 65 cm nicht übersteigen. Die Gesamthöhe der Brüstung beträgt bis einschließlich zum 2. Stock wenigstens 95 cm und darüber wenigstens 105 cm.

Art. 38 (Pkw-Abstellplätze)

(1) Die Zahl der Pkw-Abstellplätze richtet sich nach der Größe des Pflegeheimes. Als Richtwert kann gelten:

  1. ein Besucherparkplatz auf fünf Bewohner,
  2. ein Personalparkplatz auf vier Bedienstete.

(2) 10% der Besucherparkplätze, jedoch mindestens einer, sind als Behindertenparkplätze möglichst nahe am Haupteingang auszustatten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. April 1978, Nr. 384.

ABSCHNITT VIII
Nutzung bereits vorhandener Gebäude 8)

8)
Kapitel II Abschnitt VIII wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 7. Jänner 2016, Nr. 1.

ABSCHNITT IX
Projekte

Art. 41 (Projekte und Unterlagen)

(1) Für die Überprüfung des Vorprojektes sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. technischer Bericht:
    1. Untersuchungen zum Standort,
    2. wirtschaftliche Überlegungen, umbauter Raum und ähnliches,
    3. Finanzierungsplan,
  2. Hygienebericht,
  3. Pläne im Maßstab 1:200 des Vorentwurfes des Gebäudes samt Gestaltung der Freiflächen.

(2) Für die Überprüfung des Ausführungsprojektes sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. technischer Bericht:
    1. Angabe der zu verwendenden Materialien,
    2. technische Ausstattung,
    3. Kostenschätzung nach umbautem Raum,
  2. Hygienebericht,
  3. Ausführungspläne 1:100, besser 1:50, mit entsprechenden Maßbetten und Flächen samt Außengestaltung mindestens im Maßstab 1:200. 9)
9)
Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 20. Februar 1995, Nr. 9.

Art. 42 (Empfehlungen)

(1) Detaillierte Beschreibungen und Empfehlungen sowie Abbildungen werden in einem Richtlinienkatalog, welcher von der Landesregierung veröffentlicht wird, zusammengefaßt.

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