Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.
(1) Die Leiter der Einrichtungen der Sozialzentren werden vom Direktor des Sozialzentrums ernannt.
(2) Im Rahmen des Ernennungsaktes weist der Direktor des Sozialzentrums den Leitern die jeweilige Einrichtung zu und legt die entsprechenden Aufgaben fest.