In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1990, Nr. 341)
Verordnung über die praktischen Übungen in den Werkstätten und anderen Übungsräumen der Berufsschulen und Ausbildungszentren des Landes

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.

Art. 1

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung in den verschiedenen Berufssparten wird nach einem Unterrichtsplan abgewickelt, der am Beginn eines jeden Schuljahres vom Kollegium der Lehrer für den allgemein bildenden und den fachbezogenen theoretischen und praktischen Unterricht erstellt wird.

(2) Die Inhalte werden im Laufe des Schuljahres periodisch überprüft und können bei Notwendigkeit etwaigen neuen Erfordernissen angepaßt werden.

(3) Die praktischen Übungen der verschiedenen Berufssparten in den Einrichtungen der Berufsausbildung sind Bestandteil der Ausbildung.

(4) Im praktischen Unterricht und bei Prüfungen in den verschiedenen Sparten der Berufsausbildung werden die Arbeitstechniken mit entsprechenden Maschinen und Geräten an allgemein gebräuchlichen Werkstoffen und Gegenständen, die von der Schule zur Verfügung gestellt werden, angewandt; bei den Übungen werden Gegenstände und Gesellenstücke erzeugt oder es werden Arbeitsproben oder Reparaturen ausgeführt.

Art. 2

(1) Die im Zuge der praktischen Übungen von den Schülern erzeugten Gegenstände werden, nachdem sie von den Lehrern oder der Prüfungskommission in fachlicher und didaktischer Hinsicht bewertet worden sind, den Schülern kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht von der Schule als Lehrmittel oder Einrichtungsgegenstände gebraucht werden.

(2) Werden die Gegenstände von den Schülern nicht innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtsende abgeholt, wird Artikel 3 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmanns von Südtirol vom 11. September 1987, Nr. 16, über die Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol angewandt.

Art. 3

(1) Im Bereiche der Berufsausbildung können Gratisarbeiten für Dritte - nicht aber für Landesbedienstete und ihre Familienangehörigen - durchgeführt werden, die bei Auftragserteilung jedes Risiko und jede Verantwortung für Mängel an den Arbeiten - auch größeren Ausmaßes - übernehmen müssen, nachdem es sich um Arbeiten handelt, die von Schülern im Zuge ihrer Ausbildung ausgeführt wurden.

(2) Die Aufträge laut Absatz 1 dürfen ausschließlich Arbeiten betreffen, die vom Unterrichtsplan gemäß Artikel 1 vorgesehen und vom Direktor der Schule genehmigt worden sind; das erforderliche Material muß vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(3) Friseur- und Schönheitspflegeschüler/innen können sich für die praktischen Übungen der Modelle ihrer Wahl bedienen, und die dabei zu verwendenden Materialien werden von der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt.

Art. 4

(1) Die Einrichtungen der Berufsausbildung sind auch für die didaktische Vorbereitung auf die Übungen und zur Weiterbildung des Lehrpersonals zu nutzen.

(2) Der Verbrauch von Material und die Verwendung der Ausstattung für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten fallen unter die üblichen Erfordernisse für den Unterricht.

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