Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen und der Körperschaften und Anstalten, deren Ordnung unter ihre Gesetzgebungsbefugnis fällt, werden in folgende drei Verwaltungszweige für die Tarifverhandlungen und die Tarifabkommen zusammengefaßt:
Buchstabe d) wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Juli 1993, Nr. 28.
Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Juli 1994, Nr. 32.