Kundgemacht im A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.
(1) Die Ausbildung zum Heilmasseur dauert zwei Jahre und umfaßt insgesamt mindestens 2000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts.
(2) Der Unterricht umfaßt folgende Fächer:
Fächer Stundenzahl
1. Jahr 2. Jahr
Anatomie 50
Physiologie 50
Pathologie 80
Gesundheitserziehung 20
Hygiene 20
Chemie und Physik 20
Gesetzgebung im Gesundheitswesen 20
Psychologie 20 20
Italienisch oder Deutsch(nicht Unterrichtssprache) 40 40
Erste Hilfe und Verbandlehre 20
Massagemethoden 60 30
Instrumentelle Physiotherapie 40
Praktikum 720 750
Insgesamt 1000 1000
(1) Den Kurs können italienische Staatsbürger und Ausländer besuchen, wobei Personen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, bei der Zulassung bevorzugt werden.
(2) Wer sich um Zulassung zum Kurs bewirbt, muß:
(1) Die Mindest- und die Höchstzahl der Kursteilnehmer wird auf Grund der Ausbildungsplanung des Landes Südtirol für das Personal im Sozial- und Gesundheitswesen festgelegt.
(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die festgelegte Höchstzahl der Kursteilnehmer, so erfolgt die Auswahl auf Grund einer Rangordnung nach Bewertungsunterlagen und nach einer schriftlichen Prüfung.
(3) Es werden folgende Punkte vergeben:
(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen.
(2) Kursteilnehmer, die ein Drittel des Unterrichts nicht besucht oder ein Drittel des Praktikums nicht geleistet haben, werden nicht zum zweiten Kursjahr bzw. zur Diplomprüfung zugelassen.
(3) Die Lehrkräfte stellen regelmäßig den Lernerfolg der Schüler fest.
(4) Am Ende des Unterrichts der einzelnen Fächer beurteilt eine Kommission, ob der Kursteilnehmer geeignet ist, das nächste Kursjahr zu besuchen bzw. die Diplomprüfung abzulegen; diese Kommission besteht aus:
(5) Der Schriftführer des Kurses verfaßt über die Prüfung eine Niederschrift.
(1) Nach dem ersten Kursjahr sind in höchstens drei Fächern Wiederholungsprüfungen zulässig.
(1) Zur Diplomprüfung wird jeder Kursteilnehmer zugelassen, der eine positive Bewertung über den theoretischen Unterricht und über das Praktikum erhalten hat.
(2) Die Diplomprüfung besteht aus,
(3) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden.
(1) Die Prüfungskommission wird mit Beschluß der Sanitätseinheit ernannt und ist zusammengesetzt aus:
(2) Die Verwaltungsaufgaben werden vom Schriftführer des Kurses wahrgenommen.
(1) Das Diplom wird vom Assessorat für Sozial- und Gesundheitswesen ausgestellt und vom zuständigen Landesrat, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom didaktischen Leiter des Kurses unterzeichnet.