In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

m) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1986, Nr. 71)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, in geltender Fassung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Juni 1986, Nr. 23.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Mit dieser Durchführungsverordnung legt das Land Südtirol die Kriterien für die Durchführung der Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft fest, wie dies in Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, in geltender Fassung (in der Folge als Gesetz bezeichnet), vorgesehen ist.

(2) Für die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen werden mit dieser Durchführungsverordnung im besonderen die Zulassungskriterien und das jeweilige Ausmaß des Beitrages festgelegt.

II. TITEL
Maßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihrer Verbände

Art. 2 (Einstufung der landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihrer Verbände)

(1) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind die landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihre Verbände - in der Folge als Genossenschaften bezeichnet - in zwei Kategorien eingeteilt.

(2) Zur ersten Kategorie gehören die Obst- und Kellereigenossenschaften, zur zweiten alle anderen landwirtschaftlichen Genossenschaften, einschließlich jener mit gemischter Ausrichtung. 2)

2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.

Art. 3 (Zulassungskriterien)

(1) Die Landesregierung ist befugt, den im vorhergehenden Artikel erwähnten Genossenschaften Beiträge zu geben für:

  • a)  den Bau und den Kauf von Gebäuden samt Zubehör, die für die Ernte, die Aufbewahrung, die Bearbeitung, die Verarbeitung sowie den Verkauf von Erzeugnissen aus der Landwirtschaft und der Viehzucht und deren Nebenerzeugnissen nötig sind,
  • b)  den Kauf von Grundstücken zu dem unter Buchstabe a) erwähnten Zweck,
  • c)  Kauf von Maschinen und Geräten, die für die Produktion, die Ernte, die Aufbewahrung, die Bearbeitung, die Verarbeitung und den Verkauf der Erzeugnisse nötig sind.

(2) Was Dienstwohnungen für Hauswarte betrifft, die Zubehör zu den unter Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Gebäuden sind, dürfen die Ausgaben nicht mehr als die in Artikel 11 angegebenen und die Nutzfläche nicht mehr als 110 m² betragen.

Art. 4 (Höhe der Beiträge)

(1) Die Landesregierung kann den Genossenschaften, die laut Artikel 2 der zweiten Kategorie angehören, für die in Artikel 3 erwähnten Bauten und Ankäufe Kapitalbeiträge bis zu 65% der anerkannten Ausgabe oder Zinsenbeiträge für Kreditgeschäfte geben, bei denen der Mindesteinsatz zu Lasten des Beitragsempfängers nicht niedriger ist als der vom Staat im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgelegte und auf keinen Fall niedriger ist als 3%.

(2) Für Obst- und Weinbaugenossenschaften dürfen Kapitalbeiträge von höchstens 50% der anerkannten Ausgabe und Zinsenbeiträge für Kreditgeschäfte gegeben werden, bei denen der Mindestzinssatz zu Lasten des Beitragsempfängers mindestens gleich hoch ist wie der in Absatz 1 erwähnte, und auf keinen Fall niedriger als 3%. 3)

3)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 29. Mai 1987, Nr. 7.

Art. 5 (Ausschluß)

(1) Kein Beitrag wird für Ankäufe und Bauten gezahlt, bei denen die anerkannte Ausgabe nicht mehr als

  • -  50 Millionen Lire beträgt, wenn der Antragsteller der zweiten Kategorie laut Artikel 2 angehört,
  • -  100 Millionen Lire beträgt, wenn der Antragsteller der ersten Kategorie laut Artikel 2 angehört;

für Büroausstattung und -maschinen sowie für die Einrichtung der Dienstwohnungen wird auch kein Beitrag gezahlt.

III. TITEL
Maßnahmen zugunsten von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe

Art. 6 (Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben, die zum Bezug eines Beitrages berechtigt sind)

(1) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung unterscheidet man zwischen Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die

  • a)  im Berggebiet hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb mit nicht mehr als 20 Großvieheinheiten (in der Folge mit GVE abgekürzt) führen,
  • b)  im Berggebiet hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 20-40 GVE führen.
  • c)  im Berggebiet hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 40-80 GVE führen,
  • d)  hauptberuflich einen Obst-, Wein- oder Gemüsebaubetrieb mit einer Ertragsfläche bis zu 2 ha führen,
  • e)  hauptberuflich einen Obst-, Wein- oder Gemüsebaubetrieb mit einer Ertragsfläche von 2-4 ha, eine Gärtnerei mit höchstens 1000 m² Gewächshäusern oder eine Baum- oder Rebschule mit höchstens 50.000 Pflanzen bzw. höchstens 100.000 Pfropfreben (Raseln) führen,
  • f)  hauptberuflich einen Obst-, Wein- oder Gemüsebaubetrieb mit einer Ertragsfläche von vier bis sechs Hektar, eine Gärtnerei mit 1000 bis 2000 Quadratmeter Gewächshausfläche oder eine Baum- oder Rebschule mit 50.000 bis 100.000 Pflanzen bzw. 100.000 bis 200.000 Pfropfreben führen,
  • g)  hauptberuflich einen der unter den vorhergehenden Buchstaben a), b), c), d), e) und f) erwähnten Betriebe führen, dessen Ausmaß größer ist als das oben angegebene, und landwirtschaftliche Unternehmen, die zur Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebes die Arbeitskraft Dritter in Anspruch nehmen,
  • h)  zwar selbst, aber nicht hauptberuflich, einen der unter den Buchstaben a) und d) erwähnten Betriebe führen und deren Haupteinkommen aus einem nicht landwirtschaftlichen Betrieb mit nicht mehr als zwei Mitarbeitern oder aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis stammt,
  • i)  nicht hauptberuflich einen der unter den Buchstaben a) bis g) erwähnten Betriebe führen und deren Haupteinkommen aus einem Betrieb mit mehr als zwei Mitarbeitern oder aus der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stammt. 4)

(2) In Anbetracht der unterschiedlichen Ertragslage der Obst-, Wein- und Gemüsebaubetriebe werden die Wein- und Gemüsebauflächen mit dem Korrekturfaktor von 0,6 multipliziert. 5)

4)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 29. Mai 1987, Nr. 7, und Art. 2 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.
5)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.

Art. 7 (Einstufung der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe)

(1) Zur Festlegung des Höchstausmaßes der Beiträge laut Artikel 2 des Gesetzes sind die in Artikel 6 angeführten Inhaber drei Kategorien zugeordnet.

(2) Der ersten Kategorie sind die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe laut Artikel 6 Buchstaben a) und d) zugeordnet, der zweiten jene laut Artikel 6 Buchstaben b), e) und h) und der dritten die unter den restlichen Buchstaben genannten.

Art. 8 (Investitionen produktiver Art)

(1) Für Investitionen produktiver Art kann die Landesregierung den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die der ersten Kategorie laut Artikel 7 angehören, Kapitalbeiträge von höchstens 65% der anerkannten Ausgabe oder Zinsenbeiträge für Kreditgeschäfte auszahlen, bei denen der Mindestzinssatz zu Lasten des Beitragsempfängers wenigstens gleich hoch ist wie der vom Staat im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgesetzte. Die Kapitalbeiträge für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die der zweiten bzw. dritten Kategorie angehören, dürfen nicht mehr als 45% bzw. 30% der anerkannten Ausgabe betragen; für Zinsenbeiträge muß der Mindestzinssatz zu Lasten der Beitragsempfänger wenigstens gleich hoch sein wie der für die erste Kategorie, der um 1% (2. Kategorie) bzw. 2% (3. Kategorie) angehoben wird.

Art. 9 (Landwirtschaftliche Betriebsgebäude)

(1) Werden landwirtschaftliche Betriebsgebäude gebaut, erweitert, umgebaut, saniert oder angekauft, so dürfen die Kapitalbeiträge und die entsprechenden Zinsenbeiträge nicht mehr als 50% der anerkannten Ausgabe für Beitragsempfänger ausmachen, die im Sinne von Artikel 7 der ersten und der zweiten Kategorie angehören, und nicht mehr als 30% für Beitragsempfänger der dritten Kategorie.

(2) Die anerkannte Ausgabe für landwirtschaftliche Betriebsgebäude wird nach dem Fassungsvermögen pro Großvieheinheit (GVE) jährlich von der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, festgelegt; Absatz 1 bleibt aufrecht. 6)

(3) Für Räume, die zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen dienen, wird die Ausgabe bis zu 30% der in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Baukosten pro Quadratmeter anerkannt. 7)

6)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. April 2001, Nr. 16.
7)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.

Art. 10 (Bodenverbesserungsarbeiten)

(1) Für Bodenverbesserungsarbeiten dürfen die Kapitalbeiträge und die entsprechenden Zinsenbeiträge zugunsten von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe höchstens 70% der anerkannten Ausgabe betragen, wenn der Inhaber laut Artikel 7 der ersten Kategorie angehört, höchstens 50%, wenn er der zweiten Kategorie angehört, und höchstens 30%, wenn er der dritten Kategorie angehört.

(2) Für Vereinigungen von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die im Viehsektor tätig sind, dürfen Kapitalbeiträge 70% nicht überschreiten, für Vereinigungen von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die im Obst-, Wein- oder Gemüsebausektor tätig sind, dürfen Kapitalbeiträge 50% der anerkannten Kosten nicht überschreiten. 8)

8)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.

Art. 11 (Landwirtschaftliche Wohngebäude samt Zubehör) 9)

(1) Beiträge für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Ankauf landwirtschaftlicher Wohngebäude können gewährt werden: Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, sofern keine in der Familiengemeinschaft des Antragstellers lebende Personen das Eigentum an einer dem Bedarf angemessenen und gut erhaltenen Wohnung hat, sowie Antragstellern, in deren Familiengemeinschaft Personen leben, die zwar das Eigentum an einer solchen Wohnung haben, darüber aber aus triftigen - jeweils festzustellenden - Gründen nicht verfügen können. 10)

(2) Die Baubeiträge laut Absatz 1 dürfen - beschränkt auf eine Nutzfläche von höchstens 125 m² - nur in dem Ausmaß gezählt werden, wie es von der Landesregierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung, für den Wohnbau festgesetzt ist. In diesem Zusammenhang sind die Baukosten anzuwenden, die für das Halbjahr festgesetzt sind, in dem die Unbedenklichkeitserklärung für die Aufnahme eines Darlehens ausgestellt, oder von der Landesregierung der Betrag gewährt wird. 10)

(2/bis) Für die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Ankauf von Wohngebäuden laut Absatz 1 dürfen die Ausgaben, für welche der Betrag gewährt wird, nicht die Baukosten überschreiten, für die im Sinne von Absatz 2 - beschränkt auf eine Nutzfläche von 125 m² - ein Beitrag gewährt wird, und zwar unabhängig von der - auch auf mehrere Objekte verteilten - Fläche, auf die sich die genannten Ausgaben tatsächlich beziehen. 10)

(3) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind unter Zubehör zum landwirtschaftlichen Wohngebäude alle Räume zu verstehen, die sich im selben Gebäude befinden und für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Für die Gewährung des Beitrages werden die Baukosten pro Quadratmeter für diese Räume im Ausmaß von höchstens dreißig Prozent der in Absatz 2 erwähnten Baukosten anerkannt. 11)

(4) Für die anerkannten Ausgaben dürfen Kapitalbeiträge oder Zinsenbeiträge in dem von Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß oder gleichbleibende und nachträglich zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge gewährt werden. Mit den Jahres- und Halbjahresbeiträgen dürfen die Zinsen auf Bodenverbesserungskredite

  • -  voll gedeckt werden, wenn der Beitragsempfänger der ersten Kategorie laut Artikel 7 angehört, - höchstens in dem Umfang gedeckt werden, daß der Beitragsempfänger 3% zu zahlen hat, wenn er der zweiten Kategorie laut Artikel 7 angehört, und
  • -  höchstens in dem Umfang gedeckt werden, daß der Beitragsempfänger, wenn er der dritten Kategorie angehört, den Mindestzinssatz zu zahlen hat, der vom Staat im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgesetzt wird.

(5) Keinen in diesem Artikel vorgesehenen Beitrag erhalten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die unter Artikel 6 Buchstaben g) und i) genannt sind.

9)
Siehe auch den Beschluss der Landesregierung vom 25. Februar 2014, Nr. 216, Punkt 5.
10)
Die Absätze 1 und 2 wurden so ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 29. Mai 1987, Nr. 7.
11)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.

Art. 12 (Maßnahmen zugunsten von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich in einer besonderen Lage befinden)

(1) Zugunsten der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auf die wenigsten fünf der in Absatz 2 aufgezählten Voraussetzungen - und auf jeden Fall die Buchstaben a) und g) - zutreffen, kann die Landesregierung für die in Artikel 11 erwähnten Zwecke Kapitalbeiträge von höchstens 75% der anerkannten Ausgabe oder gleichbleibende, nachträglich zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge bis zur vollständigen Deckung der Zinsen für die anerkannte Ausgabe gewähren.

(2) Im Sinne dieses Artikels befindet sich der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in einer besonderen Lage, wenn

  • a)  zu seinem Betrieb mindestens 5 GVE gehören oder wenn das auf den Flächen des Betriebes gewonnene Futter zur Haltung eines solchen Viehbestandes ausreicht,
  • b)  der Betrieb laut Höfekartei mehr als 60 Punkte aufweist,
  • c)  der Viehbestand seines Betriebes weniger als 15 GVE zählt,
  • d)  sein Betrieb einen Holzertrag oder er selbst ein Holzbezugsrecht von weniger als 30 m³ pro Jahr hat,
  • e)  wenigstens zwei Personen ihm gegenüber versorgungsberechtigt sind,
  • f)  er beschränkt arbeitsunfähig ist,
  • g)  er und sein Ehegatte nur das Einkommen aus der Landwirtschaft haben.

(3) Die Landesregierung kann Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe für die in Artikel 11 erwähnten Zwecke Kapitalbeiträge von höchstens 65% der anerkannten Ausgabe gewähren, wenn:

  • a)  der Viehbestand des Betriebes zwischen fünf und 25 GVE beträgt,
  • b)  der Betrieb nach der Höfekartei mehr als 55 Punkte aufweist,
  • c)  der Holzertrag des Betriebes oder das Holzbezugsrecht unter 50 m³ pro Jahr liegen,
  • d)  weder der Inhaber des Betriebes noch dessen Ehegatte vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind oder eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit besitzen; eine solche im Zusammenhang mit dem Urlaub auf dem Bauernhof bleibt unberücksichtigt. 12)
12)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.

Art. 13 (Bau von Wasserleitungen)

(1) Baut der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Wasserleitung, so kann ihm die Landesregierung einen Kapitalbeitrag von höchstens

  • -  87,5% geben, wenn er der ersten Kategorie laut Artikel 7 angehört,
  • -  50% geben, wenn er der zweiten Kategorie laut Artikel 7 angehört,
  • -  40% geben, wenn er der dritten Kategorie laut Artikel 7 angehört.

Art. 14 (Ausschuß)

(1) Kein Beitrag wird für Vorhaben gegeben, deren Ausgabe

  • -  3.000.000 Lire beträgt, sofern der Antragsteller der ersten Kategorie laut Artikel 7 angehört,
  • -  6.000.000 Lire beträgt, sofern der Antragsteller der zweiten Kategorie laut Artikel 7 angehört,
  • -  15.000.000 Lire beträgt, sofern der Antragsteller der dritten Kategorie angehört.

(2) Kein Beitrag wird für Bodenverbesserungsarbeiten gegeben, deren Kosten unter 15 Millionen Lire liegen, wenn der Antragsteller einer Vereinigung laut Artikel 10 Absatz 2 angehört. 13)

(3) Bei Erstellen von Rebanlagen werden die unter Absatz 1 angeführten Mindestbeiträge nicht angewandt. 14)

13)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.
14)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Juli 1993, Nr. 22.

IV. TITEL
Schlußbestimmungen

Art. 15 (Erschwerte Bedingungen)

(1) Ergeben sich erhebliche Mehrausgaben für Bauarbeiten laut Artikel 9, 11 und 12, so kann die anerkannte Ausgabe um höchstens 30% erhöht werden; die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall amtlich festgestellt werden.

Art. 16 (Anpassung der Beträge)

(1) Die Beträge laut Artikel 5 und Artikel 14 können mit Beschluß der Landesregierung den Änderungen des vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepaßt werden; der Beschluß ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. 15)

15)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. April 2001, Nr. 16.
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