Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Juni 1986, Nr. 25.
(1) Für die Anwendung von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 8. November 1982, Nr. 34, gelten die Naturgewässer, welche im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer eingetragen sind und im Einzugsbereich eines Verbandes liegen, bis zur Einmündung in den Vorfluter nicht als Bewässerungs- und Entwässerungsgraben.