(1) Mehrere Bildungsausschüsse in einer Gemeinde sind nur dann zulässig, wenn die Gemeinde Ortschaften oder Ortsviertel hat. Für jede Ortschaft und jedes Ortsviertel ist höchstens ein Bildungsausschuß zulässig.
(2) Die jährlichen Gelder für die Bildungsausschüsse auf Gemeindeebene im Sinne von Artikel 13 des L.G. Nr. 41/1983 werden zugewiesen, sobald die Gemeindeverwaltungen dem zuständigen Landesamt für Weiterbildung mitgeteilt haben, daß in ihrer Gemeinde ein oder mehrere solcher Ausschüsse bestehen. Die Gemeindeverwaltung hat eine Kopie der entsprechenden Satzung und des Tätigkeitsprogrammes des Bildungsausschusses bzw. der Bildungsausschüsse beizulegen und gleichzeitig die offizielle Zahl der Einwohner der Gemeinde nach Sprachgruppen getrennt bekanntzugeben.
(3) Die Gemeinden weisen dem Bildungsausschuß bzw. den Bildungsausschüssen die vom Lande zugewiesenen Beträge sofort zu, sofern von diesen ein Tätigkeitsprogramm vorgelegt wurde. Im ersten Jahr des Bestehens eines Bildungsausschusses richtet sich die Pro-Kopf-Quote der Finanzierung nach der Anzahl der vollen Monate seines Bestehens.
(4) Der Bericht über die Verwendung der Mittel im vorhergehenden Jahr ist jeweils binnen 31. Jänner dem zuständigen Amt für Weiterbildung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bildungsausschuß zu erstellen und von der Gemeindeverwaltung zu bestätigen. Nicht verwendete Beiträge werden mit den Beiträgen der darauffolgenden Jahre verrechnet. Ein Bildungsausschuß, der zwei Jahre lang keine Tätigkeit aufweist, gilt als nicht vorhanden. In diesem Falle sind die nicht verwendeten Mittel innerhalb von sechs Monaten, nachdem das zuständige Amt für Weiterbildung die Untätigkeit festgestellt hat, dem Landesausschuß zurückzuzahlen.
(5) Die Bildungsausschüsse sind gemäß beiliegender Mustersatzung (Anlage B) zu organisieren.