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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 8

(1) über die Prüfung ist ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu verfassen; dieses hat die Personalien des Kandidaten, seinen Beruf, Ort und Datum der Prüfung sowie die Endnoten aus beiden Teilen der Prüfung und die Gesamtbewertung zu enthalten. Das Protokoll ist von allen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen. Es kann ein Protokoll für mehrere Kandidaten ausgefertigt werden.

(2) Aufgrund des Prüfungsergebnisses stellt der zuständige Landesrat das Lehrabschlußzeugnis oder - im Handwerk - den Gesellenbrief aus. 3)

(3) Bei erfolgreichem Abschluß der Prüfung stellt der Vorsitzende der Kommission den Prüfungskandidaten eine Bescheinigung aus, aus der die Endnoten in beiden Prüfungsteilen und die Gesamtbewertung hervorgehen.

3)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. August 1990, Nr. 20.