Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.
(1) Bis zum Erlaß der Prüfungsprogramme gemäß Artikel 5 dieser Verordnung haben die Prüfungskommissionen die praktischen Prüfungsaufgaben zu bestimmen. Dabei haben sie die berufliche Ausbildung und die Lehrprogramme der Berufsschule zu berücksichtigen.