In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1981, Nr. 261)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz und zu den Landesgesetzen vom 2. April 1962, Nr. 4, vom 25. November 1978, Nr. 52, vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, und vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung
1

1)

kundgemacht im Ord.Beibl. zum A.Bl. vom 18. August 1981, Nr. 41

Art. 1

(1) Nicht als Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes wird die Beibehaltung der Flächenwidmung, wie sie im alten Bauleitplan der Gemeinde, enthalten war, angesehen, falls die Überarbeitung desselben von der Gemeinde vor Ablauf der in Artikel 16 Absatz 4 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Zehnjahresfrist beschlossen wird.

Art. 2 (Landwirtschaftliche Betriebsgebäude)

(1) Landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes sind:

  • 1.  Ställe
  • 2.  Städel und Silos
  • 3.  Garagen und Holzschuppen
  • 4.  Kellereien
  • 5.  Magazine für verschiedene landwirtschaftliche Produkte und Arbeitsgeräte
  • 6.  Mühlen
  • 7.  Sägewerke
  • 8.  Treibhäuser
  • 9.  Schutzbauten für technische Anlagen.

(2) Die landwirtschaftlichen Gebäude können in dem Ausmaß errichtet werden, wie es für Ernte, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Produkte erforderlich und ausreichend ist, die der Bauer bzw. der Eigentümer des Betriebes auf den von ihm bebauten oder in seinem Eigentum stehenden Grundstücken erzeugt - oder, wie es für die Unterbringung des Viehs erforderlich und ausreichend ist, das der Bauer oder der Eigentümer auf den erwähnten Grundstücken fachgemäß züchten kann.

Art. 3 (Hofstelle)

(1) Als Hofstelle gilt der Ort, wo die zur Mindestkultureinheit gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen. Wohngebäude im Sinne von Artikel 42 Absatz 7 des Landesraumordnungsgesetzes sind in einem eine organische und funktionelle Einheit bildenden Umkreis unter Wahrung des herkömmlichen Landschaftsbildes zu errichten.

Art. 4 (Wohnkubatur)

(1) Im landwirtschaftlichen Grün wird die Wohnkubatur vom Volumen über der Erde der eben diesen Zwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteile gebildet.

Art. 5 (Wiederaufbau von Gebäuden)

(1) Bauten jeglicher Art, die nach Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6 (22. April 1970), durch Naturkatastrophen oder andere Katastrophen zerstört oder aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 42 Absatz 12 des Landesraumordnungsgesetzes abgebrochen wurden, können wiedererrichtet werden, falls sie zum Zeitpunkt des Ereignisses tatsächlich benutzt worden sind.

(2) Sollte das Gebäude an anderer Stelle als zuvor wiedererrichtet werden, so ist das alte Gebäude vor Erlassung der Benützungsgenehmigung im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 14, oder der Bewohnbarkeitserklärung ganz zu beseitigen.

(3) Das in Artikel 24 Absatz 11 des Landesraumordnungsgesetzes enthaltene Verbot bleibt aufrecht.

Art. 6

(1) Gaststätten im Sinne von Artikel 42 Absatz 11 des Landesraumordnungsgesetzes sind die in Artikel 174 Buchstaben a), c) und e) des kgl. Dekretes vom 6. Mai 1949, Nr. 635 - Durchführungsverordnung zum vereinheitlichten Text der Gesetze über die öffentliche Sicherheit -aufgezählten Beherbergungsbetriebe und Speisewirtschaften.

(2) Die Beherbergungsbetriebe können wie folgt erweitert werden:

(3) Die qualitative Erweiterung besteht in der Errichtung oder Verbesserung der notwendigen Einrichtungen (hygienisch-sanitäre Anlagen, Speisesäle, Küche u.ä.).

(4) In allen Fällen müssen folgende Vorschriften berücksichtigt werden:

  • a)  höchstzulässige Gebäudehöhe: wie im Bauleitplan der Gemeinde vorgeschrieben; die Höhe des bestehenden Gebäudes darf unabhängig davon erreicht werden,
  • b)  Angabe der Parkplätze,
  • c)  Grenzabstand: nicht geringer als die halbe Höhe des Gebäudes.

(5) Die in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen werden auch auf Gebäude angewandt, die am 24. Oktober 1973 noch nicht als Gaststätten eingerichtet waren, sofern

  • a)  die entsprechende Konzession vor diesem Datum ausdrücklich zum Zweck der Errichtung einer Gaststätte erteilt worden ist und das Projekt allen baurechtlichen Vorschriften entsprochen hat,
  • b)  die Bauten ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dieser Konzession errichtet worden sind.

Art. 7 (Errichtung unterirdischen Volumens im landwirtschaftlichen Grün)

(1) Im landwirtschaftlichen Grün - einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Flächen -, im alpinen Grünland und im Waldgebiet ist die Errichtung von unterirdischem Volumen für Nebenzwecke in bezug auf das bestehende Gebäude innerhalb der Zubehörsfläche zulässig, wobei die Zubehörsfläche mit dem Fünffachen der überbauten Fläche des Gebäudes festgesetzt wird. Die Zufahrtsrampen dürfen eine Breite von 5 m nicht überschreiten. 2)

2)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. September 1990, Nr. 23

Art. 8 (Produktionsanlagen)

(1) Produktionsbetrieb im sekundären Bereich laut Artikel 42, Absatz 14 des Landesraumordnungsgesetzes sind Gebäude, in denen ein Industrie- oder Handwerksgewerbe ausgeübt wird.

(2) Die Anlage darf nur im Falle nachgewiesener betrieblicher Notwendigkeit erweitert werden, und zwar um nicht mehr als 50% der bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38 (24. Oktober 1973), bestehenden Produktionskubatur.

(3) Folgende Vorschriften sind in jedem Fall zu beachten:

  • a)  Höchstzulässige Höhe: gemäß Vorschreibung im Bauleitplan der Gemeinde; ist die Höhe des bestehenden Gebäudes größer, darf auch der Neubau diese Höhe erreichen,
  • b)  Grenzabstand: nicht geringer als die halbe Höhe des Gebäudes,
  • c)  Gebäudeabstand: nicht geringer als die Höhe des jeweils höheren bzw. höchsten der einander gegenüberliegenden Gebäude. 3)
3)

siehe Art. 1 des D.LH. vom 7. Mai 1997, Nr. 15:

Art. 1

(1) Die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b) und c) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1981, Nr. 26, Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz, sind als Sonderbestimmungen zu verstehen, um die Erweiterung von bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bereits bestehenden Produktionsbetrieben zu ermöglichen, und haben den Vorrang gegenüber anderslautenden, auch später erlassenen Bestimmungen von Gemeindebauleitplänen, die größere Abstände vorsehen.

Art. 9

(1) Wenn bei landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mindestkultureinheiten sind, der Bauzustand des Wohngebäudes derart ist, daß eine Erweiterung unter Verwendung des bestehenden Gebäudes nicht möglich und zudem eine Verschiebung des Standortes aus hygienischen oder Sicherheitsgründen oder aus objektiv feststellbaren betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, kann das Wohnhaus im Höchstausmaß von 700 Kubikmetern auch an einem anderen Ort der bestehenden Hofstelle errichtet werden.

(2) Sollte dies die Denkmalschutz- oder Landschaftsschutzbehörde nicht gestatten, so hat der Eigentümer des Wohngebäudes Anspruch auf den Landesbeitrag gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 44), in geltender Fassung.

(3) Die unter der direkten Verantwortung des Bürgermeisters ausgestellte Bestätigung über den schlechten Zustand des Altgebäudes, der die Erweiterung desselben oder die Verwendung der tragenden Elemente nicht ermöglicht, muß in der Konzession aufscheinen. Die Konzession, die sowohl den Neubau als auch den Abbruch bzw. die Umwandlung umfassen muß, kann nur erteilt werden, wenn die Gewähr gegeben ist, daß das alte Wohngebäude ohne weiteres abgebrochen, oder der Nachweis erbracht wird, daß es zur objektiv erforderlichen Vergrößerung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes verwendet werden muß. Sowohl der Abbruch als auch die Umwandlung müssen in einem eigenen Projekt aufscheinen.

(4) Die Benützungsgenehmigung für das neue Gebäude darf nicht ausgestellt werden - und dafür ist der Bürgermeister persönlich verantwortlich -, wenn vorher das alte Wohngebäude nicht abgebrochen wird. Hat der Bewerber das alte Wohngebäude nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung des neuen Wohngebäudes abgebrochen oder die Umwandlungsarbeiten durchgeführt, wird das alte Wohngebäude auf jeden Fall von der Landesverwaltung abgebrochen.

(5) Die Grenz- und Gebäudeabstände werden von der Gemeinde im Bauleitplan festgelegt, dürfen jedoch die in den Artikeln 873, 905 und 906 des Bürgerlichen Gesetzesbuches festgesetzten Abstände nicht unterschreiten.

4)

abgedruckt unter Nr. XXXVIII - D/a

Art. 10 (Verlegung der Hofstelle)

(1) Bei der Verlegung der Hofstelle aus einer nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauzone ins landwirtschaftliche Grün muß der Eigentümer die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude gleichzeitig mit dem Wohnhaus - oder vor diesem - bei Widerruf der Baukonzession für das Wohnhaus errichten.

Art. 11 (Ablauf der Fallfristen)

(1) Die Fallfristen für die Genehmigung der Bauleitpläne sowie der Durchführungspläne im Sinne der Artikel 7, 8 und 21 des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, laufen von dem Tag an, an dem das entsprechende Projekt mit den vorgeschriebenen Unterlagen bei der Dienststelle für Ortsplanung der Landesverwaltung eingelaufen ist.

Art. 12 (Ausnahmebewilligungen)

(1) Ausnahmebewilligungen für öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende Gebäude oder Anlagen im Sinne von Artikel 23 letzter Absatz des Landesraumordnungsgesetzes haben Ausnahmecharakter und dürfen sich nicht auf die Möglichkeit einer Abweichung von der Flächenwidmung erstrecken.

Art. 13 (Bauliche Anlagen des Staates auf Domänengrundstücken)

(1) Die baulichen Anlagen des Staates auf Domänengrundstücken werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Landesrat für Raumordnung genehmigt, der im Zuge der Überprüfung der Übereinstimmung dieser Anlagen mit den Vorschriften der Bauleitpläne und jener der Bauordnungen das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten anzuhören hat.

Art. 14 (Termin, den die Gemeinde beim Ergreifen der Maßnahme einhalten muß)

(1) Der in Artikel 28 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehene Termin wird vom Landesrat für Raumordnung gleichzeitig oder nach Erlassung der Einstellungsverfügung der Gemeinde vorgeschrieben.

Art. 15 (Einspruch der Bürger)

(1) Der Einspruch der Bürger im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes gilt als Anzeige mit dem Zweck, die Verwirklichung der dem Landesausschuß gemäß den Artikeln 28 und 28/bis des Landesraumordnungsgesetzes eingeräumten Möglichkeit eines Einschreitens herbeizuführen.

Art. 16 (Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde)

(1) Bei Beschlußfassung über die Durchführungspläne kann die Gemeinde im öffentlichen Interesse Änderungen am Bauleitplan vornehmen um allfällige Fehler oder technische Schwierigkeiten auszuschalten und so die praktische Durchführung des Planes zu erleichtern oder um diesen den einschlägigen Rechtsvorschriften anzupassen.

Art. 17 (Aufhebung der hydrogeologischen Bindung)

(1) Auf Grund des Zusammenhanges zwischen Artikel 16 des Landesraumordnungsgesetzes und Artikel 7 des kgl. Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, bewirkt die Ausweisung von Wohnbauzonen oder von Zonen für Produktionsbetriebe sowie von Erschließungsanlagen im Bauleitplan der Gemeinde die Aufhebung der hydrogeologischen Bindung und erübrigt sich die im angeführten Artikel 7 vorgesehene Ermächtigung, sofern der Vertreter der Forstbehörde - auch nur schriftlich - die Ausweisung befürwortet hat.

Art. 18 (Schutzstreifen)

(1) In den Schutzstreifen längs der öffentlichen Straßen dürfen Gebäude zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien errichtet werden.

Art. 19 (Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz)

(1) Das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz besteht aus zwei Abschnitten:

  • a)  Raumordnung
  • b)  Landschaftsschutz.

(2) Der Eintrag in einen oder in beide Abschnitte des Verzeichnisses erfolgt auf begründeten Antrag, und die Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a)  Eintrag in dem Berufsverzeichnis der Architekten, der Ingenieure oder der Agronomen und Forstwirte der Provinz Bozen oder Besitz eines Doktorates in Raumordnung und Raumplanung, jeweils seit mindestens fünf Jahren;
  • b)  Nachweis - anhand von ausgeführten Arbeiten - einer qualifizierten beruflichen Planungspraxis im Bereich Raumordnung und Architektur bzw. Landschaftsökologie;
  • c)  Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der einschlägigen Gesetzgebung, vor allem in den Fachbereichen Raumordnung, Landschaftsschutz und Umweltschutz, - in einem Kolloquium zu erbringen.

(3) In den Abschnitt Raumordnung beziehungsweise Landschaftsschutz können außerdem noch anderweitig graduierte Akademiker eingetragen werden, welche die Voraussetzungen laut Absatz 2, Buchstaben a) und b) nicht erfüllen, aber eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit und/oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Fachgebiet Raumordnung und Architektur beziehungsweise im Fachgebiet Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz nach Titeln und Referenzen nachweisen. Außerdem können in den Abschnitt Raumordnung technische Sachbearbeiter und Bautechniker eingetragen werden, sofern sie eine mindestens zehnjährige, kontinuierliche, einschlägige Tätigkeit in der Abteilung Raumordnung der Landesverwaltung nachweisen. In jedem Fall sind die Voraussetzungen laut Absatz 2, Buchstabe c) zu erfüllen.

(4) Die Kommission, welche das Kolloquium abnimmt, muß bestätigen, daß der/die Antragsteller/in eine ausreichende berufliche Erfahrung und Fachkompetenz besitzt.

(5) Die Kommission führt periodisch Kontrollen in Hinblick auf den Weiterbestand der professionellen Voraussetzungen und der technischen Kenntnisse der eingetragenen Sachverständigen durch. Bei negativem Ergebnis kann sie die Maßnahmen zur Suspendierung und zur Löschung aus dem Verzeichnis treffen. 5)

5)

Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. September 1996, Nr. 34

Art. 19/bis (Ernennung der Sachverständigen für die Gemeindebaukommissionen)

(1) Die Eintragung in beide Abschnitte des Verzeichnisses der Sachverständigen gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung sowie die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen gelten als Vorzugstitel für die Beauftragung als Sachverständiger in der Gemeindebaukommission.

(2) Die Beauftragung in derselben Gemeindebaukommission kann für nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden erteilt werden.

(3) Die Projektierungsbeschränkungen für Freiberufler werden auch für die in rechtlicher oder räumlicher Bürogemeinschaft arbeitenden Partner angewandt. 6)

6)

Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. September 1996, Nr. 34

Art. 20

(1) Die Baukosten laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, 7) werden perzentuell folgendermaßen aufgeteilt:

  • 1)  Rohbau (sämtliche tragende Strukturen einschließlich Dach, alle Haupt- und Zwischenwände) 43%
  • 2)  Innenputz 10% Außenputz 3%
  • 3)  Unterböden samt Isolierung 6%
  • 4)  Elektroinstallation 3%
  • 5)  Tischler- und Glaserarbeiten (Türen, Fenster usw.) 10%
  • 6)  sanitäre Installationen (Bäder, WC, Bidet usw.) 5%
  • 7)  Böden 4%
  • 8)  restliche Arbeiten 16%

Summe 100%

7)

abgedruckt unter Nr. XXX - G

Art. 21

(1) Falls wesentliche Varianten zur Konzession genehmigt werden, ist die neue Baukostenabgabe für die neue Baumasse oder neue Fläche zu berechnen.

Art. 22

(1) In den Bauleitplänen der Gemeinden müssen von den 9 Quadratmetern, die in Artikel 3 Buchstabe c) des M.D. vom 2. April 1968 vorgesehen sind, 3 qm der Errichtung von Kinderspielplätzen in der Nähe von Wohnbauzonen, wo keine solche vorhanden sind, vorbehalten werden. In den Durchführungsplänen für Erweiterungszonen gemäß Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 158), in geltender Fassung, die eine Kubatur von wenigstens 20.000 Kubikmetern vorsehen, müssen 20% der nicht von Gebäuden bedeckten Fläche Kinderspielplätzen vorbehalten werden.

8)

abgedruckt unter Nr. XXXVIII - H/a

Art. 23

(1) Als neue Kubatur im Sinne von Artikel 18/bis des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 158), in geltender Fassung, wird die insgesamt auf dem einzelnen zusammenhängenden Baugrundstück oder Baubereich laut der im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzten Dichte realisierbare Kubatur angesehen, die durch einen Neubau oder durch den Umbau einer Baumasse, die nicht Wohnzwecken gedient hat, erreicht wird; unbeschadet der Bestimmungen des angeführten Artikels 18/bis und von Artikel 35/bis über die Ansiedlungen von Produktionsbetrieben.

8)

abgedruckt unter Nr. XXXVIII - H/a

Art. 24

(1) Im Falle der Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben, wie sie von den E.G.-Richtlinien im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 62, vorgesehen sind, oder von Mindestkultureinheiten im Sinne von Artikel 42 Absatz 9 des Landesraumordnungsgesetzes muß beim Bau der Wohnkubatur die Baumassendichte von 0,04 Kubikmeter/Quadratmeter mit der Höchstgrenze von 1.500 Kubikmeter eingehalten werden.

Art. 25-34.   9)

9)

abgedruckt unter Nr. XXXVIII - D/e

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