In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 1979, Nr. 361)
Regelung der Ausbildung zum Orthopädieschuhmacher

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.

Art. 1 (Der medizinische Hilfsberuf des Orthopädieschuhmachers)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über den medizinischen Hilfsberuf des Orthopädiemechanikers (sie sind im kgl. Dekret vom 31. Mai 1926, Nummer 1334, enthalten), wird mit dieser Verordnung in der Provinz Bozen - im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28 - die Ausbildung für den medizinischen Hilfsberuf des Orthopädieschuhmachers geregelt und der Überwachung seitens der Gesundheitsbehörde unterstellt.

Art. 2 (Ausbildungskurs)

(1) Der entsprechende Befähigungsnachweis kann in einem theoretisch-praktischen Lehrgang mit Abschlußprüfung erlangt werden.

Art. 3 (Organisation des Kurses)

(1) Der im vorhergehenden Artikel genannte Kurs wird vom Landesausschuß durchgeführt, wobei für die praktische Unterweisung die für die Berufsausbildung vorgesehenen Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Unterricht kann auch in Abendkursen erteilt werden.

(2) Der Kurs ist der Aufsicht des Landesrates für Gesundheitswesen unterstellt, der sie über den Landesamtsarzt oder einen anderen eigens beauftragten Arzt, der Beamter sein muß, ausübt.

(3) Der Leiter und der Lehrkörper des Kurses werden vom Landesausschuß ernannt und, falls notwendig, beauftragt. Diesem Personal wird für die Leitung bzw. für den Unterricht derselbe Stundenlohn ausbezahlt, wie er in ähnlichen Schulen und Kursen, die von Krankenhauskörperschaften geführt werden, vorgesehen ist.

Art. 4 (Aufnahmebedingungen)

(1) Die Bewerber um Zulassung müssen die Befähigung zur selbständigen Ausübung des Schuhmacherhandwerks im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes besitzen.

(2) Das Zulassungsgesuch ist auf Stempelpapier abzufassen und innerhalb des jährlich neu festgelegten Termins dem Landesrat für Gesundheitswesen zu übermitteln. Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • a)  Geburtsschein,
  • b)  Staatsbürgerschaftsbescheinigung,
  • c)  Strafregisterauszug,
  • d)  Leumundszeugnis,
  • e)  Schuhmachermeisterbrief, der im Sinne des Landesgesetzes über die Handwerksordnung erlangt worden ist,
  • f)  zwei Fotografien.

Art. 5 (Ärztliche Untersuchung)

(1) Vor der Zulassung zum Kurs werden die Anwärter einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, in der festgestellt wird, ob sie für den Besuch des Kurses und für die Ausübung des Berufes geeignet sind.

Art. 6 (Besuch des Kurses)

(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, die theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden zu besuchen. Teilnehmer, die insgesamt mehr als ein Drittel der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden versäumen, werden zur Abschlußprüfung nicht zugelassen.

Art. 7 (Unterrichtsfächer)

(1) Die Unterrichtsfächer sind die folgenden:

Anatomie  80 Stunden

Pathologie des Bewegungsapparates
und Orthopädie  180 Stunden

anatomisches Zeichnen  20 Stunden

Hygiene   20 Stunden

Kenntnisse in Physik  10 Stunden

Heilgymnastik  20 Stunden

Allgemeinbildung und Staatsbürgerkunde  15 Stunden

Sanitätsgesetzgebung  15 Stunden

Italienisch oder Deutsch
(nicht Muttersprache)  20 Stunden

Werkstattunterricht  180 Stunden

  560 Stunden

Art. 8 (Befähigungsprüfung)

(1) Am Ende des Lehrganges müssen die Teilnehmer die Abschlußprüfung über alle Unterrichtsfächer vor der Prüfungskommission ablegen, die vom Landesausschuß ernannt wird und zusammengesetzt ist aus:

  • -  einem Arzt, der Beamter sein muß, als Präsidenten,
  • -  dem Kursleiter,
  • -  zwei Lehrern des Kurses,
  • -  zwei befähigten Orthopädieschuhmachern.

Sekretär ist ein Beamter der höheren Laufbahn der Landesverwaltung.

(2) Zu den Abschlußprüfungen werden jene Teilnehmer zugelassen, die in der Endbewertung einen Durchschnitt von mindestens sechs Zehnteln erzielt haben.

(3) Die Abschlußprüfungen bestehen aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.

Art. 9 (Durchführung der Prüfung)

(1)

  • a)  Es werden folgende drei praktische Prüfungen abgehalten:
    • 1.  direkte Abnahme der Maße und Modelle am Patienten nach ärztlicher Verschreibung,
    • 2.  Anfertigung orthopädischer Schuhe,
    • 3.  Anpassung der fertiggestellten orthopädischen Schuhe.

Für jede dieser drei praktischen Prüfungen stellt die Kommission drei Arbeiten zusammen. Ein Prüfungskandidat hat für jede Prüfung eine Arbeit auszulosen.

Die drei ausgelosten Arbeiten werden für die Ausarbeitung zugewiesen.

  • b)  Die mündliche Prüfung besteht in einem vorwiegend fachlichen Kolloquium, in dem hauptsächlich die praktischen Prüfungsarbeiten besprochen werden. Ferner muß bei der Prüfung festgestellt werden, ob der Kandidat die für die Ausübung des Berufes eines Orthopädieschuhmachers erforderlichen Kenntnisse besitzt; die einzelnen Prüfungsfächer - in denen die entsprechenden Körperteile besonders berücksichtigt werden - sind die folgenden:
    • -  Grundkenntnisse über die Anatomie und Physiologie des menschlichen Körpers,
    • -  Kenntnisse über das Skelett, über die Anatomie des Knochenbaues, über die Gelenke, die Muskeln und die Bewegungsvorgänge,
    • -  Kenntnisse über die Orthopädie mit besonderer Berücksichtigung der unteren Extremitäten.
    • -  Grundkenntnisse in Hygiene und besonders in Arbeitshygiene,
    • -  Rechtsvorschriften im Gesundheitswesen mit besonderer Berücksichtigung derjeniger, die die Ausübung medizinischer Hilfsberufe betreffen.

(2) Bei der Prüfung muß eine gute allgemeine und spezifische Vorbereitung des Kandidaten festgestellt werden. Die Prüfung wird unter Verwendung von geeignetem Material und Werkzeug durchgeführt.

(3) Die Befähigung wird jenen Kandidaten zuerkannt, die in beiden unter den Buchstaben a) und b) genannten Prüfungen eine Bewertung von jeweils wenigstens sechs Zehnteln erzielt haben.

(4) Über sämtliche Prüfungsvorgänge wird vom Sekretär ein Protokoll abgefaßt; es ist auch vom Präsidenten und den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen.

(5) Ist das Ergebnis der Prüfungen positiv, so stellt das Land die entsprechende Befähigungsbescheinigung aus.

Art. 10 (Befugnisse eines Orthopädieschuhmachers)

(1) Die Befähigung als Orthopädieschuhmacher berechtigt - außer zur Ausübung der handwerklichen Tätigkeit im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes - zur Ausübung folgender Tätigkeiten:

  • a)  direkte Abnahme der Maße und Modelle an den Füßen der Patienten (nur nach ärztlicher Verschreibung),
  • b)  Anfertigung orthopädischer Schuhe nach Maß und Modell gemäß Buchstabe a),
  • c)  Anprobieren von noch nicht fertiggestellten Schuhen.

(2) Der Orthopädieschuhmacher darf die fertiggestellten orthopädischen Schuhe im Sinne dieses Artikels erst nach Begutachtung durch den Arzt, der sie verschrieben hat, endgültig anpassen. Die Begutachtung kann entweder durch die Anwesenheit des Arztes beim Anlegen gegeben sein oder aus einer vom Arzt ausgestellten Erklärung hervorgehen.

(3) Auf alles, was in Hinsicht auf die Überwachung der Tätigkeit des Orthopädieschuhmachers durch die Gesundheitsbehörde nicht in dieser Verordnung geregelt ist, werden - soweit möglich - die Rechtsvorschriften über die Ausübung der Hilfsdienste der medizinischen Berufe angewandt.

Art. 11 (Schlußbestimmungen)

(1) Das Diplom eines Orthopädieschuhmachermeisters, das bei Inkrafttreten dieses Dekretes im Sinne des Landesgesetzes über die Handwerksordnung von der Provinz bereits ausgestellt ist, befähigt zur Ausübung der Befugnisse gemäß vorhergehendem Artikel in der Provinz Bozen.

(2) Die in der Provinz Bozen ansässigen Schuhmachermeister, die den gleichartigen Titel eines Orthopädieschuhmachers besitzen und ihn im Ausland erworben haben, können, falls dieser dort rechtlich anerkannt ist, vom Landesausschuß ermächtigt werden, die im vorhergehenden Artikel genannten Befugnisse in der Provinz Bozen auszuüben. 2)

(3) Für die Überprüfung der Übereinstimmung des ausländischen Titels müssen die Betroffenen dem Gesuch, das an den Landesrat für Gesundheitswesen zu richten ist, folgende Unterlagen beilegen:

  • 1.  Original oder beglaubigte Abschrift des Schuhmachermeisterbriefes,
  • 2.  Original oder beglaubigte Abschrift des ausländischen Zeugnisses mit Angabe der rechtlichen Anerkennung,
  • 3.  Zeugnisse zum Nachweis der Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts mit Angabe der Unterrichtsfächer,
  • 4.  Bescheinigung über den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft,
  • 5.  Bescheinigung über den Wohnsitz in einer Gemeinde der Provinz Bozen.
2)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 83 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 12

(1) Zum Zweck der Ermächtigung gemäß vorhergehendem Artikel kann der theoretische Unterricht in den medizinischen Fächern durch den Besuch eines Lehrganges, der im Rahmen des Gesundheitsdienstes im italienischen Staatsgebiet abgehalten wird, ergänzt werden. 3)

3)

Art. 12 wurde angefügt durch D.LH. vom 13. Juni 1984, Nr. 13.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionA Ordnung der Berufsbildung
ActionActionB Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich
ActionActiona) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1978, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 22. Dezember 1978, Nr. 28
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 1979, Nr. 36
ActionActionArt. 1 (Der medizinische Hilfsberuf des Orthopädieschuhmachers)
ActionActionArt. 2 (Ausbildungskurs)
ActionActionArt. 3 (Organisation des Kurses)
ActionActionArt. 4 (Aufnahmebedingungen)
ActionActionArt. 5 (Ärztliche Untersuchung)
ActionActionArt. 6 (Besuch des Kurses)
ActionActionArt. 7 (Unterrichtsfächer)
ActionActionArt. 8 (Befähigungsprüfung)
ActionActionArt. 9 (Durchführung der Prüfung)
ActionActionArt. 10 (Befugnisse eines Orthopädieschuhmachers)
ActionActionArt. 11 (Schlußbestimmungen)
ActionActionArt. 12
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 1981, Nr. 8
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 21
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 1986, Nr. 22
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 1989, Nr. 5
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juni 1992, Nr. 22
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. März 1993, Nr. 8
ActionActionj) Landesgesetz vom 26. Oktober 1993, Nr. 18
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 47
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 1999, Nr. 37
ActionActionm) Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4 —
ActionActionC Lehrgänge im Sozialbereich
ActionActionD Anerkennung von Befähigungsnachweisen
ActionActionE Förderung der Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis