Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, die theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden zu besuchen. Teilnehmer, die insgesamt mehr als ein Drittel der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden versäumen, werden zur Abschlußprüfung nicht zugelassen.