Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1978, Nr. 41.
(1) Kraft der Bestimmungen des Artikels 2, Buchstabe A), des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, i.g.F., und des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, kann das Institut für den geförderten Wohnbau auch außerhalb der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen Gebäude zu Kaufpreisen erwerben, die nicht höher sein dürfen als jene, die auf Grund der in Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, vorgesehenen Durchführungsverordnung für den konventionierten Wohnbau berechnet werden.