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In vigore al: 08/03/2016

c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 29. April 1977, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, "Ordnung des Landes-Kleinkinderheimes"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Mai 1977, Nr. 27.

Art. 1 (Aufgaben des Heimes)

(1) Das Landes-Kleinkinderheim hat eine die Familie ersetzende Betreuungsfunktion in allen jenen Fällen, in welchen dies wegen schwerwiegender Probleme in der Familie erforderlich und keine andere Lösung möglich ist.

(2) Der Betreuungsdienst wird dann in Betracht gezogen, wenn keine anderen Stellen vorhanden sind, oder in jedem Fall solange, als diese nicht tätig sind.

(3) Die Betreuung der Kinder im Heim erfolgt:

  • a)  bei ganztägiger Unterbringung,
  • b)  bei Unterbringung mit täglicher Stundenbeschränkung.

(4) Sind Kinder ganztägig untergebracht und leben ihre Mütter nicht bei ihnen, so wird, um den schweren Folgen vorzubeugen, die eine Unterbringung in Heimen unter ungünstigen Bedingungen mit sich bringt, den pädagogischen Problemen durch eine geeignete Ausbildung des Personals, welches die Kinder unmittelbar betreut, sowie dadurch daß zur Betreuung der Kinder nach Möglichkeit immer die gleichen Personen herangezogen werden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

(5) Um die Verbindung zwischen dem Kind und seinen Angehörigen möglichst zu erleichtern, werden die Besuchszeiten so festgelegt, daß diese mit den Möglichkeiten und Erfordernissen der Besucher vereinbart sind.

(6) Sind Kinder mit täglicher Stundenbeschränkung untergebracht, so muß in erster Linie für Erziehung und gesunde Entwicklung des Kindes gesorgt werden; gleichzeitig soll ihnen auch geholfen werden, sich in die Gesellschaft einzugliedern.

(7) Untertags werden die ganztägig untergebrachten Kinder in die Gruppen der mit täglicher Stundenbeschränkung betreuten Kinder eingeteilt.

(8) Schwangere und Mütter werden in der Weise betreut, daß sie im Heim ganztägig untergebracht werden. Die gesundheitliche und psychologische Betreuung derselben zielt darauf ab, sie, sobald sie sich wieder in der Gesellschaft bewegen, in die Lage zu versetzen, ihren neuen Aufgaben als Mutter gerecht zu werden.

Art. 2 (Unterbringung der Kinder)  delibera sentenza

a) mit täglicher Stundenbeschränkung:

(1) Die vorgeschlagenen Aufnahmen erfolgen - was die Verwaltung betrifft - mit Genehmigung des Landes-Jugendfürsorgeamtes und - was den gesundheitlichen Aspekt anbelangt - mit Genehmigung des Sanitätsdirektors des Heimes.

(2) Falls mehr Ansuchen um Aufnahme mit täglicher Stundenbeschränkung einlangen, als Plätze vorhanden sind, müssen zum Zwecke der Erstellung einer objektiven Rangordnung folgende Umstände berücksichtigt werden:

  • 1.  Fehlen jeder Möglichkeit, das Kind untertags zu versorgen;
  • 2.  Möglichkeit der Eltern, mit ihrem Kind trotz der zeitlichen Beschränkung regelmäßig in Verbindung zu bleiben;
  • 3.  für die Mutter tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkung;
  • 4.  finanzielle und soziale Lage der Familie.

(3) Die Bewertung dieser Umstände wird - nach Einholen des Gutachtens der in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, genannten Kommission - vom Sozialdienst vorgenommen.

(4) Der Stundenplan für die Unterbringung untertags mit Stundenbeschränkung wird für jedes einzelne Kind gesondert festgelegt, wobei die jeweiligen Erfordernisse der Eltern und des Kindes berücksichtigt werden.

(5) Der Tagespflegesatz für die Unterbringung mit täglicher Stundenbeschränkung wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten Jahr für Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt.

(6) Soweit die Umstände dies angebracht erscheinen lassen, kann den Eltern auch nur ein Beitrag zum Tagespflegesatz abverlangt werden, der unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen finanziellen Lage festgelegt wird.

(7) Das Ausmaß des Beitrages zum Tagespflegesatz wird nach Anhören des Sozialassistenten, der sich mit dem Fall befaßt, bestimmt.

  • b)  Ganztägige Unterbringung:  

(8) Für die Fälle von ganztägiger Unterbringung wird beim Vorschlagen der Beiträge zum Tagespflegesatz das gleiche Verfahren angewandt, wie dieses für Kinder vorgesehen ist, die mit täglicher Stundenbeschränkung untergebracht sind.

massimeBeschluss Nr. 4678 vom 09.12.2008 - Festlegung der konventionellen Tageskosten des Landeskleinkinderheimnes für das Jahr 2009

Art. 3 (Unterbringung von Schwangeren und Müttern)  delibera sentenza

(1) Laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, ist es Aufgabe des Heimes, Schwangere und Mütter aufzunehmen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden und wegen Schwierigkeiten in der Familie, Wohnungsnot und anderen Widrigkeiten keine andere Möglichkeit haben, ihre Probleme zu lösen.

  • 1.  Mütter:  

(2) Eine Unterbringung von Müttern im Landes- Kleinkinderheim ist als vorübergehende Lösung in außerordentlichen Fällen anzusehen; deshalb ist jede Mutter verpflichtet, sich innerhalb einer angemessenen Frist eine Unterkunft zu beschaffen. Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer Genehmigung durch das zuständige Amt; diese wiederum wird auf Vorschlag des mit dem Fall betrauten Sozialassistenten im Einvernehmen mit dem Sanitätsdirektor gegeben.

(3) Die Unterbringung der Mutter zusammen mit dem Kind im Landes-Kleinkinderheim darf sich normalerweise nicht über mehr als drei Monate erstrecken; allfällige Ausnahmen werden vom Heimleiter auf Antrag des Sozialassistenten und nach Einholen des Gutachtens der in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, erwähnten Kommission genehmigt.

(4) Für eine günstige Entwicklung der Mutter- Kind-Beziehung ist es nötig, daß die Mutter selbst für ihr Kind sorgt und lernt, es zu behandeln und betreuen - dabei ist ihr das Heimpersonal behilflich -, und daß sie es in ihr Zimmer nimmt und mit ihm lebt.

  • 2.  Schwangere:  

(5) Schwangere können - unabhängig davon, im wievielten Schwangerschaftsmonat sie sich befinden - auf Grund einer entsprechenden Genehmigung des zuständigen Landesamtes, die ihrerseits auf Vorschlag des mit dem Fall betrauten Sozialassistenten und im Einvernehmen mit dem Sanitätsdirektor gegeben wird, im Heim untergebracht werden.

(6) Der Tagespflegesatz für die Unterbringung von Schwangeren und Müttern im Landes-Kleinkinderheim wird Jahr für Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt. Zu diesem Zweck wird im vorhinein die Zahl der im Jahr zu betreuenden Personen und der voraussichtliche Ausgabenvoranschlag für diesen Dienst im gleichen Jahr berücksichtigt.

massimeBeschluss Nr. 4678 vom 09.12.2008 - Festlegung der konventionellen Tageskosten des Landeskleinkinderheimnes für das Jahr 2009

Art. 4 (Aufnahme von Kindern)

(1) An Tagen, an denen die Ausstellung einer Aufnahmegenehmigung des Amtes nicht möglich ist, darf die Aufnahme nur bei wirklich erwiesener Dringlichkeit und unter Berücksichtigung folgender Kriterien erfolgen:

(2) Es muß die Identität des Elternteiles oder Begleiters des Kindes, für welches die Unterbringung beantragt wird, sowie der tatsächliche Gesundheitszustand des Kindes festgestellt werden.

(3) Wenn möglich, sollen beim Amt, das die Unterbringung im Heim empfohlen hat (Regierungskommissariat, Quästur usw.), sofort Erkundigungen eingeholt werden. Diese Erhebungen sollen dazu dienen, die Lage, in der sich das Kind tatsächlich befindet, sowie die Gründe für die dringende Unterbringung zu klären.

(4) Die Eltern beziehungsweise die Begleiter des Kindes müssen in jedem Fall eine Erklärung unterschreiben, in der sie bestätigen, daß sie die Folgen kennen, die ein Verlassen des Kindes mit sich bringt (Meldung an das Jugendgericht, Anzeige wegen Verletzung der Pflichten gegenüber der Familie usw.).

(5) In dem Gespräch mit den oben bezeichneten Personen ist eine möglichst umfassende Auskunft zu gewinnen, die dann am ersten darauffolgenden Werktag dem Amt weiterzugeben ist.

(6) Das Amt trifft - nach Anhören des Landes-Sozialdienstes - die nötigen Maßnahmen.

Art. 5 (Dienste des Heimes und Abwicklung derselben)

(1) Die in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, erwähnten Dienste werden folgendermaßen abgewickelt:

  • a)  Ärztliche und gesundheitliche Betreuung:
    Sie besteht in der Anwendung aller Maßnahmen, die zur Gewährleistung des guten Gesundheitszustandes der Kinder erforderlich sind. Bei der Ausführung der im Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, zugewiesenen Aufgaben bedient sich der Sanitätsdirektor für alle Belange, die die Tätigkeit des Personals im Gesundheitsbereich betreffen, der Mitarbeit des Heimleiters.
  • b)  Erziehung und Fürsorge:
    Diese bestehen in der Behandlung, wie sie für eine harmonische Entwicklung der Kinder notwendig ist. Die Leitung dieser Tätigkeit und die Verantwortung dafür ist dem Heimleiter übertragen.
  • c)  Verwaltungs- und allgemeine Dienste:
    Sie bestehen in der Abwicklung aller Verwaltungsaufgaben des Heimes und der Kinder und in der Durchführung aller Aufgaben, die von Gesetzen und Durchführungsbestimmungen über die Führung des Heimes in Eigenregie vorgesehen sind.
    Der Verwalter unterhält auch die Verbindung nach außen im Zusammenhang mit Lieferungen, Vergebung von Arbeiten und Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung des Heimes.
  • d)  Seelsorge.

Art. 6 (Arbeitsschichten)

(1) Die Arbeitsschichten des Personals, das den in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, erwähnten Diensten zugewiesen ist, werden vom Heimleiter geregelt und eingeteilt. Dabei werden besonders die Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt.

(2) Die Möglichkeit direkter Betreuung der Kinder muß durch alle 24 Stunden des Tages gesichert sein.

(3) Den Diensten wird das nötige Fach- und Hilfspersonal zugewiesen, dessen Stundenplan in jeder Woche für die folgende Woche vom Heimleiter erstellt wird. Dieser Stundenplan wird dem Personal wenigstens 48 Stunden vorher durch Aushang an der Anschlagetafel des Heimes mitgeteilt.

(4) Aus dringenden und irgendwie schwerwiegenden Gründen kann der Heimleiter den vorgesehenen Stundenplan auch kurzfristig abändern und die Bediensteten auch anderen Diensten zuweisen.

(5) Grundsätzlich bleiben die Bediensteten jener Abteilung oder jenen Diensten zugewiesen, wie diese im Stundenplan vorgesehen sind, es sei denn, es erwiese sich eine Zuweisung an einen anderen Dienst für kurze Zeit als notwendig.

Art. 7 (Urlaub)

(1) Der von Rechts wegen zustehende ordentliche Urlaub ist von den Bediensteten so in Anspruch zu nehmen, daß das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienstleistungen des Heimes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Personal erhält den Urlaub auf Grund der geltenden Landesgesetze. Im Sommer (1.6.-30.9.) darf der Bedienstete grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte des gesamten Jahresurlaubs nehmen.

(3) Der Bedienstete muß der Heimleitung innerhalb Februar jeden Jahres mitteilen, wann er abwesend zu sein und seinen ordentlichen Urlaub zu nehmen beabsichtigt.

(4) Die Gewährung des Urlaubs erfolgt durch die Heimleitung, die erwägen muß, wieviele Bedienstete gleichzeitig abwesend sein können, ohne daß die Dienste des Heimes dadurch beeinträchtigt werden. Weiters berücksichtigt werden die Anzahl der Gesuche und andere bewertbare Umstände wie: im Vorjahr angenommene Gesuche, im selben Jahr schon in Anspruch genommener Urlaub usw.

Art. 8 (Zeitausgleich)

(1) Für Dienst an Feiertagen, die auf Wochentage fallen, wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Heimes - aber in jedem Falle innerhalb von sechs Monaten - ein Zeitausgleich gewährt.

Art. 9 (Mahlzeiten)

(1) Leisten Kinderheimbedienstete während der Essenszeiten Schichtdienst, so werden ihnen die Mahlzeiten im Heim geboten. Die Preise dafür werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt. Der für die verabreichten Mahlzeiten geschuldete Betrag wird den Bediensteten vom Monatsgehalt abgezogen.

Art. 10 (Beratungskommission für die Koordinierung der Dienste)

(1) Die Kommission trifft sich normalerweise alle zwei Monate zu einer Sitzung.

(2) Sie kann aber jederzeit - auf Verlangen eines jeden der wirklichen Mitglieder der Kommission - vom Heimleiter einberufen werden.

(3) Die Kommission befaßt sich mit allen Problemen, die den reibungslosen Ablauf der Dienste des Heimes betreffen. Die Kommission kann im Bedarfsfall auch externe Fachleute befragen. Sie kann sich auch der Mitarbeit von Heimbenützern bedienen.

(4) Die Kommission arbeitet eine interne Dienstordnung aus. Der Verwalter, der von Rechts wegen Mitglied dieser Kommission ist, ist Sekretär der Kommission und verfaßt die Protokolle.

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