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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Jänner 1976, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 15. September 1973, Nr. 53, "Berggemeinschaften" in geltender Fassung 2)

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. März 1976, Nr. 10.

2)

Siehe D.P.L.A. vom 17. Mai 1978, Nr. 8.

Art. 1

(1) Innerhalb von vier Monaten vom Datum der Mitteilung an die Gemeinschaften über die Aufteilung der vom Artikel 3 des Landesgesetzes vom 15. September 1973, Nr. 53, vorgesehenen Beträge arbeiten die Gemeinschaften das vom ersten Absatz des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 15. September 1972, Nr. 53, vorgesehene Jahresprogramm aus und übermitteln es dem Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen.

(2) Dieses Programm wird ausgearbeitet:

  • a)  auf der Grundlage der beim Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen vorliegenden Gesuche
  • b)  auf der Grundlage anderer von der Gemeinschaft beschlossener Initiativen oder für welche bei den Gemeinschaften selbst die entsprechenden Gesuche eingereicht worden sind.

(3) Die Gesuche, welche sich auf die unter Punkt b) genannten Initiativen beziehen, müssen mit den entsprechenden Unterlagen innerhalb von 3 Monaten nach der Genehmigung des Programmes durch den Landesausschuß beim Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen einlangen.

(4) Das Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen kann die Ersetzung der Initiativen, welche nicht ausreichend mit Unterlagen versehen sind oder welche nicht innerhalb des oben genannten Termins eingereicht werden, mit anderen Initiativen, für welche bereits bei den Landesämtern Gesuche vorliegen und unverzüglich finanziert werden können, beschließen.

(5) Bei der Ausarbeitung des Programmes schlagen die Gemeinschaften das Ausmaß der zu gewährenden Beiträge für die einzelnen Vorhaben unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor, wobei sie die öffentlichen Arbeiten der Bergbonifizierung von den Boden-Meliorierungsarbeiten getrennt halten.

Art. 2

(1) Die öffentlichen Arbeiten der Bergbonifizierung können direkt vom Land, auch mittels Sonderbetrieben, durchgeführt, oder in Konzession an die Gemeinschaften vergeben werden. Im Falle der Durchführung durch das Land, trägt die Gemeinschaft den Betrag, welcher nicht zu Lasten des Landes geht.

(2) Ein eigenes Bedingnisheft regelt die Beziehungen zwischen Land und Gemeinschaft.

(3) Die Boden-Meliorierungsarbeiten werden direkt von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Interessierten durchgeführt, welchen die Beiträge im Sinne des Artikels 5 des D.P.R. vom 22. Mai 1967, Nr. 446, ausbezahlt werden. Auf die gewährten Beiträge können im Verlauf der Arbeiten aufgrund von Baufortschritten, welche wenigstens 25% der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen müssen, Vorschüsse ausbezahlt werden. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse darf 90% des gewährten Beitrages nicht überschreiten.

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