In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

b) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Oktober 1975, Nr. 491)
Einheitstext der Landesgesetze über die Entfaltung der Berufsausbildung: Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 36 , und Landesgesetz vom 25. Juli 1975, Nr. 37

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Jänner 1976, Nr. 1.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Unter Beibehaltung des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, kann das Land Kurse, Schulen, Zentren und Institute für die Berufsausbildung mit und ohne angeschlossene Ausspeisung und Unterkunft für alle in der Provinz wohnhaften Personen errichten und in Eigenregie führen, einschließlich jener für Leistungsunfähige und Behinderte.

(2) Das Land kann für die Aufgaben der Berufsausbildung zu bestimmende Gebäude oder Teile von Gebäuden errichten, erwerben oder mieten und für ihre Einrichtung und Ausstattung sorgen.

(3) Das Land kann außerdem Beiträge zu den Unkosten leisten, die Körperschaften, Vereinigungen oder Privatpersonen für den Bau, den Ankauf auch in Form von gänzlich besessenen Beteiligungsgesellschaften, Verbesserungsarbeiten, die Erweiterung, die Ausstattung und die Einrichtung von Gebäuden tragen, welche für die Berufsausbildung und die Beherbergung von Lehrlingen, Kursteilnehmern sowie jungen Arbeitern bestimmt sind.2)

(4) Im Rahmen der Berufsausbildung kann das Land außerdem eine Tätigkeit technischer Betreuung durch Vorträge, Studientagungen und Veröffentlichungen zu Lehrzwecken ausüben und dafür ganz oder teilweise die entsprechenden Ausgaben übernehmen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 04.07.2003 - Corsi di formazione professionale - finanziamento del Fondo Sociale Europeo - controversie tra direttori dei corsi e Provincia - giurisdizione A.G.O.
2)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 32 Absatz 14 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 2

(1) Die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Einrichtungen werden mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses, nach vorheriger Beschlußfassung durch den Landesausschuß, errichtet. Dasselbe Verfahren wird bei ihrer Auflösung angewandt. Im Errichtungsdekret werden auch die Dienstränge und die Anzahl des zugeteilten Personals festgesetzt; dies im Bereich der von den geltenden Personalgesetzen des Landes für das Personal der Berufsausbildung vorgesehenen und gestatteten Plansoll-Verfügbarkeit.

Art. 3     delibera sentenza

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, nachstehende Fürsorgemaßnahmen zu ergreifen, wobei er die entsprechenden Kriterien mit Beschluß festsetzt; vorher anzuhören ist das Assessorenkomitee gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 3. September 1969, Nr. 8, ergänzt durch fünf Vertreter der Arbeitgeber und fünf Vertreter der Arbeitnehmer, die von den entsprechenden stärksten Organisationen im Lande vorgeschlagen werden; jede Gruppe von fünf Vertretern hat aus einem Vertreter der Industrie, einem des Handwerks, einem des Handels, einem des Gastgewerbes und einem der Landwirtschaft zusammengesetzt zu sein3) :

  1. Beihilfen an Lehrlinge. Diese Beihilfen können nur jenen gewährt werden, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben, und werden den einzelnen Gesuchstellern auf Grund der ihnen zugesprochenen Punktezahl zugewiesen:
    1. wirtschaftliche Familienverhältnisse, höchstens 60 Punkte;
    2. Entfernung von der Familie, höchstens 40 Punkte;
  2. Beiträge an Berufsschüler und Teilnehmer der Grundausbildungskurse, auch wenn diese außerhalb der Provinz Bozen oder des Staatsgebietes stattfinden, zur vollen oder teilweisen Deckung der Auslagen für den Besuch sowie für Verpflegung und Unterkunft. Sollten die Teilnehmer eines Lehrganges in der Familie leben, zu der sie gehören, so kann ihnen eine Beihilfe gewährt werden;
  3. Zulagen an Teilnehmer der Berufsertüchtigungskurse für Fortbildung und Umschulung, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitslosen, der früher in der Provinz Bozen wohnhaften Auswanderer, die in die Heimat zurückzukehren beabsichtigen, und jener, die das Arbeitsverhältnis wegen des Kursbesuches unterbrechen müssen;
  4. volle oder teilweise Rückvergütung der Kosten der Fahrt zur Ausbildungsstätte und zurück für Lehrlinge und Kursteilnehmer;
  5. Beiträge und Prämien für Tätigkeiten und Leistungen, die dazu dienen, die Ziele der Gesetze über die Lehrlingsausbildung und die Berufsertüchtigung der Arbeiter besser zu erreichen;
  6. Beiträge zu den Auslagen für Schulbücher und Unterrichtsmaterial der Berufsschüler und Kursteilnehmer;
  7. teilweise oder volle Befreiung von der Bezahlung der Monatssätze für Verpflegung und Unterkunft, wenn Lehrlingen oder Kursteilnehmern vom Land direkt geführte Ausspeisungen, Heime und Institute zur Verfügung stehen;
  8. volle oder teilweise Bezahlung der Unkosten aus Schulbesuch, Verpflegung und Unterkunft, die in der Provinz Bozen ansässige Berufsschüler und Kursteilnehmer an Schulen, an öffentliche und privatrechtliche Körperschaften sowie an Vereinigungen oder Privatpersonen, auch mit Sitz außerhalb des Gebietes der Provinz oder des Staates, entrichten müssen;
  9. volle oder teilweise Bezahlung der Unkosten, welche Schulen, öffentliche und privatrechtliche Körperschaften sowie Vereinigungen oder Privatpersonen zur Durchführung von Berufsausbildungskursen und/oder für die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft an Besuchern von Berufsausbildungsschulen und -kursen tragen, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben.

(2) Für die unter 8) und 9) dieses Artikels vorgesehenen Ziele kann das Land eigene Vereinbarungen mit den betreffenden Schulen, öffentlichen und privatrechtlichen Körperschaften sowie Vereinigungen oder Privatpersonen abschließen.

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3)
Das erweiterte Assessorenkomitee wurde aufgelöst durch Art. 14 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40; siehe Art. 6 desselben Landesgesetzes.

Art. 4

(1) Jene, welche einen gemäß Artikel 2 und 8 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, errichteten oder genehmigten Berufsausbildungskurs besuchen, der der Berufsförderung (allgemeine Qualifizierung, zusätzliche Qualifizierung, Spezialisierung, Fortbildung, Beförderung) oder der Berufsumschulung (Übertritt von einem Arbeitssektor in einen anderen) dient, können eine Tageszulage erhalten.

(2) Der Betrag der Zulage wird vom Landesausschuß festgesetzt und folgenden Personen zugewiesen:

  1. Arbeitslosen, die in einen Kurs eingeschrieben sind, oder Teilnehmern eines Umschulungskurses;
  2. allen übrigen Kursteilnehmern im Verhältnis zum Verdienstausfall infolge des Kursbesuches.

(3) Den im vorhergehenden Absatz genannten Arbeitnehmern, die die Arbeitslosenunterstützung nach Tagen oder die außerordentliche Arbeitslosenbeihilfe beziehen, steht die Zulage nach dem vorigen Absatz abzüglich des Betrages der bezogenen Unterstützung oder Beihilfe zu.

Art. 5

(1) Jene, die ohne gerechtfertigten Grund die Einrichtungen der Berufsausbildung, in die sie eingeführt wurden, nicht besuchen, gehen jeder gemäß der in den vorhergehenden Artikeln verfügten Fürsorgemaßnahme verlustig.

Art. 6

(1) Die zur Durchführung der in diesem Einheitstext zusammengefaßten Bestimmungen nötigen Mittel werden alljährlich innerhalb der Ausgabenbegrenzung nach den schon bestehenden Bestimmungen ab dem Finanzjahr 1975 in eigene Kapitel des Landeshaushalts eingetragen.

(2) Für die Auszahlung der Ausgaben und Fürsorgebeträge nach diesem Einheitstext kann der Landesausschuß mit eigenem Beschluß bevollmächtigte Beamte ernennen und diesen gemäß Artikel 24 der Durchführungsbestimmungen ( D.P.L.A. vom 28. Jänner 1974, Nr. 7, zum Landesgesetz vom 11. Juli 1972, Nr. 14, mit den Änderungen und Ergänzungen des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 82, einen Fonds als Kassenvorschuß zuweisen.

(3) Die Auszahlung selbst wird vom obenerwähnten Beamten auf Anordnung des zuständigen Assessors vorgenommen.

Art. 7

(1) In eigens dazu errichteten Eingangskapiteln des Landeshaushaltsplanes gehen die Beiträge für Verpflegungs- und Unterkunftskosten ein, welche von jenen eingezahlt werden, die vom Lande selbst geleitete Kantinen, Konvikte und Einrichtungen benützen, sowie jede andere Einnahme, die von Beiträgen oder Spenden öffentlicher oder privater Körperschaften, Berufsverbänden oder Privaten, für die diesem Gesetz eigenen Zwecke, herrühren.

Übergangsbestimmungen

Art. 8 4)

4)
Omissis.

Art. 9

(1) Ab 10. Jänner 1973 sind außer Kraft gesetzt: das Landesgesetz 10. Juli 1961, Nr. 7: Fürsorge und Entfaltung des Lehrlingswesens; die diesbezügliche Vollzugsordnung 30. Juni 1962, Nr. 35; der dritte Absatz des Artikels 4 des Landesgesetzes 7. Oktober 1955, Nr. 3: Berufsausbildung der Handels-, Handwerks- und Industrielehrlinge; der erste und zweite Absatz, des Artikels 9 des Landesgesetzes 27. August 1962, Nr. 9: Berufsertüchtigung der Arbeitnehmer; die Artikel 7, 8 und 9 der diesbezüglichen Vollzugsordnung 16. Juni 1964, Nr. 18, und der Artikel 7 des Landesgesetzes 27. November 1967, Nr. 15 (abgeändert durch den Artikel 1 des Landesgesetzes 22. Juli 1968, Nr. 13): Ergänzung der Landesgesetze 27. August 1962, Nr. 9, und 5. September 1964, Nr. 15, für das Personal der bäuerlichen Berufsausbildung.

(2) Alle geltenden Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Einheitstextes stehen, sind außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel werden ab 20. August 1975 angewandt; davon ausgenommen sind jene der Artikel 5 und 7, die ab 10. Jänner 1973 Anwendung finden.

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