In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

b) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 27. Oktober 1970, Nr. 371)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 31. Juli 1970, Nr. 17 über die Aufnahme von Personal mit Jahresvertrag

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1971, Nr. 5.

I. TITEL

Art. 1

(1) Das Personal, welches der Landesausschuß zur Durchführung des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6 und der Aufgaben auf dem Gebiete der Wirtschaftsprogrammierung aufnehmen wird, dessen Höchstzahl mit 12 Einheiten festgesetzt ist, muß entweder im Besitze des Doktorates in Ingenieurwissenschaften oder Architektur, oder im Besitze des Doktorates in Rechts-, Wirtschafts-, Staats- oder Sozialwissenschaften oder im Besitze des Doktorates in Mathematik oder Statistik sein.

(2) Das Personal, welches der Landesausschuß für den Pressedienst aufnehmen wird, dessen Höchstzahl mit 3 Einheiten 2) festgesetzt ist, muß im Berufsalbum der Journalisten - im Verzeichnis der Freischaffenden oder der Publizisten - eingetragen sein.

(3) Das im ersten und zweiten Absatz vorgesehene Personal muß im Besitze der italienischen Staatsbürgerschaft sein und außerdem aller im Artikel 27 und Artikel 29, zweiter Absatz, des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6 und in deren nachträglichen Änderungen, vorgeschriebenen Voraussetzungen, die Höchstaltersgrenze ausgenommen.

2)

Auf 7 erhöht durch Art. 2 des L.G. vom 7. August 1978, Nr. 34, und Art. 5 des L.G. vom 16. Jänner 1992, Nr. 5.

Art. 2

(1) Dem Vertragspersonal werden, in der Regel, die für den "Rats-Rang" der Landeslaufbahn vorgesehenen Bezüge gewährt. Falls es bereits vorher eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, welche den übertragenen Aufgaben und dem erreichten Studientitel entspricht oder vergleichbar ist, können, bei einer vorhergehenden mindestens zweijährigen Berufsausübung, die für den "Rat 1. Klasse" vorgesehenen Bezüge, und bei einer vorhergehenden mindestens fünfjährigen Berufsausübung, die für den "Sektionsleiter" vorgesehenen Bezüge gewährt werden.

(2) Dem technischen Personal (Ingenieure oder Architekten) wird außerdem eine nicht ruhestandsfähige Vergütung im Ausmaß der vom Landesgesetz vom 15. Jänner 1970, Nr. 2 vorgesehenen Jahressonderzulage gewährt, wie sie dem Personal derselben Gehaltsstufe der höheren Laufbahn des Sonderstellenplanes der technischen Dienste der Abteilung "Raumordnung und sozialer Wohnbau"entrichtet wird. Diese Vergütung wird im nachhinein, in einmaliger Auszahlung, nach Ablauf der Vertragszeit, sofern sie wirklich abgeleistet wurde, entrichtet.

(3) Dem Vertragspersonal des Pressedienstes, das im Berufsalbum der Journalisten - im Verzeichnis der Freischaffenden oder der Publizisten - eingetragen ist, können an Stelle der im ersten Absatz vorgesehenen Bezüge, die ihren Aufgaben und Befugnissen entsprechenden, im Kollektivvertrag der Journalisten vorgesehenen Bezüge gewährt werden.

(4) Ist die Ausübung der dem Vertragspersonal übertragenen Aufgaben und Befugnisse an einen geringeren Stundenplan gebunden, als er für das übrige Landespersonal vorgesehen ist, so werden die Bezüge im Verhältnis zu den zu leistenden Dienststunden festgesetzt.

(5) In Ausnahmefällen, die entsprechend begründet werden müssen, kann der Landesausschuß, an Stelle der oben vorgesehenen Bezüge, unter Ausschluß der im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Vergütung, eine Gesamtvergütung vorsehen, die im Verhältnis zur Bedeutung der übertragenen Aufgaben festzusetzen ist.

Art. 3

(1) Die mit dem vorgenannten Personal abzuschließenden Verträge sind auf je ein Jahr zu begrenzen und sind erneuerbar.

(2) In ihnen ist festzulegen:

  • a)  der Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses, sowie der Dienststundenplan bzw. die Anzahl der zu leistenden Dienststunden;
  • b)  der Studientitel und die Zeitspanne der allenfalls vorher geleisteten Berufstätigkeit oder die Eintragung im Berufsalbum der Journalisten;
  • c)  die übertragenen Aufgaben und Befugnisse;
  • d)  die Gehaltsbezüge;
  • e)  die Vergütung der in der Ausführung des Auftrages zu tragenden Spesen;
  • f)  die Ruhestandsbehandlung und die Krankenfürsorge;
  • g)  die ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung, die ergänzenden Bestandteil des Vertrages bilden.

(3) Der Vertragsentwurf wird vom Landesausschuß genehmigt und der Vertrag wird vom Präsidenten des Landesausschusses abgeschlossen.

Art. 4

(1) Was die Pflichten und Rechte, die Disziplin und die Urlaube des Vertragspersonals, sowie allfällige Disziplinarmaßnahmen gegen dasselbe anbelangt, gelten, soweit anwendbar, dieselben Bestimmungen wie für das Landespersonal auf Zeit.

Art. 5

(1) Das Dienstverhältnis wird gemäß den Bestimmungen des dieser Verordnung beigefügten Vertragsmusters geregelt.

II. TITEL
Vertragsmuster

Art. 1

Mit ........................... wird Herr ...........................................................
geboren am ............................ in ........................................................
wohnhaft in ..........................................................................................
im Besitze des Doktorates in ........................................................ oder
eingetragen im Berufsalbum der Journalisten seit dem ............................
und im Besitze der übrigen im Artikel 1 des D.P.L.A .................................
vorgesehenen Voraussetzungen, für folgende Aufgaben:.........................
............................................................................................................
als Vertragsangestellter, gemäß Landesgesetz vom 31. Juli 1970, Nr. 17,
aufgenommen.

Die obgenannte Tätigkeit wird nach folgendem Stundenplan ausgeübt:...
...........................................................................................................

Der vorliegende Vertrag dauert ein Jahr und ist erneuerbar. Wenn die Vertragspartner den Vertrag nicht mehr erneuern wollen, müssen sie das mindestens einen Monat vor Ablauf desselben erklären.

Art. 2

Es wird festgestellt, daß der obgenannte Vertragspartner bereits für
....................... Jahre eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die den übertragenen Aufgaben entspricht.

Seine Gehaltsbezüge werden in Lire ............................... festgesetzt, gemäß D.P.L.A. Nr. ............ vom ......................

Das 13. Monatsgehalt wird im Verhältnis zur Anzahl der geleisteten Dienstmonate berechnet und jeder Monatsbruchteil von über 15 Tagen wird diesbezüglich als voller Monat angerechnet.

Art. 3

Der Angestellte ist verpflichtet, seinen Dienst gewissenhaft für die Landesverwaltung auszuüben, nach den Weisungen seiner Vorgesetzten, im Rahmen der geltenden Bestimmungen.

Hinsichtlich des Einhaltens der Dienstvorschriften, der Disziplin und der Rechte und Pflichten der Angestellten im allgemeinen, gelten für das gegenständliche Dienstverhältnis, soweit anwendbar, dieselben Bestimmungen wie für das Landespersonal auf Zeit.

Hinsichtlich der Ruhestandsbehandlung und Krankenfürsorge wird der Angestellte, sofern er nicht von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist, beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge und bei der Wechselseitigen Landes-Krankenkasse eingeschrieben.

Art. 4

Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhetage und Festtage gelten dieselben Bestimmungen wie für das Stammrollenpersonal der Landesverwaltung.

Der Angestellte hat Anrecht auf einen Monat bezahlten Urlaubes oder auf den entsprechenden Bruchteil, bei einem Auftrag für weniger als ein Jahr.

Art. 5

Allfällige Disziplinarmaßnahmen gegen den Angestellten werden vom Präsidenten des Landesausschusses getroffen, aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses und nach dem Anhören der Dienststrafkommission. Die Kommission muß den Angestellten anhören, der das Recht hat, sich von einer Vertrauensperson beistehen oder vertreten zu lassen.

Art. 6

Alles was nicht ausdrücklich mit diesem Vertrag geregelt ist, fällt unter die
Bestimmungen des Landesgesetzes vom 31. Juli 1970, Nr. 17 und der
entsprechenden Durchführungsverordnung, die mit D.P.L.A. ....................
.......... registriert beim Rechnungshof am ..................... Reg. ...................
Blatt .......................... genehmigt wurde.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 31. Juli 1970, Nr. 17
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 27. Oktober 1970, Nr. 37
ActionActionI. TITEL
ActionActionVertragsmuster
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 7. September 1973, Nr. 33
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 24. November 1977, Nr. 37
ActionActione) Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 15. April 1991, Nr. 11
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 16. Jänner 1992, Nr. 5 —
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. April 2004, Nr. 1 —
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2004, Nr. 10
ActionActioni) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. Jänner 1996, Nr. 195
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 22. Juli 2005, Nr. 5
ActionActionj) Landesgesetz vom 22. Juli 2005, Nr. 5
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2005, Nr. 13 —
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2004, Nr. 10
ActionActionm) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2005, Nr. 13
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis