(1) Mit der wirtschaftlichen Einstufung wird jedenfalls die bestehende Besoldung gewährleistet.
(2) Für die wirtschaftliche Einstufung wird die angereifte monatliche Bruttobesoldung festgestellt, die sich aus der Summe der folgenden auf den 31.1.2004 bezogenen Lohnelemente des regionalen Kollektivvertrages vom 10.10.2003, Artikel 64, ergibt:
- a) Tarifgehalt;
- b) Sonderergänzungszulage
- c) etwaige Dienstalterszulage (RIA);
- d) Zweisprachigkeitszulage, ausgenommen der ladinische Anteil;
- e) Funktionszulage, fester Anteil.
- f) monatlicher Bruttoanteil der regionalen Produktivitätsprämie, bezogen auf die am 31.1.2004 bekleidete Berufs- und Besoldungsklasse und auf die Funktionsebene laut neuer Einstufung beim Land:
- von A1 in die 2. FE 35,00
- von A2 in die 2. FE 43,00
- von A3 in die 3. FE 40,00
- von A3 in die 4. FE 44,00
- von A4 in die 3. FE 38,00
- von A4 in die 4. FE 42,00
- von B1 in die 5. FE 40,00
- von B2 in die 5. FE 46,00
- von B3 in die 6. FE 42,00
- von B4 in die 6. FE 52,00
- von C1 in die 7. FE 46,00
- con C1 in die 8. FE 37,00
- von C2 in die 8. FE 49,00
- von C3 in die 8. FE 64,00
(3) Die gemäß Absatz 2 ermittelte angereifte Besoldung wird zu Gunsten des Personals, welches bei der Region dem "Laborfonds" beigetreten war, um einen Betrag im Ausmaß von 2% jenes Betrages erhöht, der im Monat Jänner 2004 der Beitragsbemessung der INPDAP - Abfertigung unterworfen gewesen wäre.
(4) Von der gemäß vorhergehenden Absätzen 2 und 3 errechneten, angereiften Besoldung wird jene Sonderergänzungszulage abgezogen, die für die Funktionsebene, welcher das entsprechende Berufsbild des Landes zugeordnet ist, vorgesehene ist. Auf Grund des sich daraus ergebenden Betrages erfolgt innerhalb der betroffenen Funktionsebene die Feststellung der tabellarischen Gehaltsposition in der unteren oder oberen Besoldungsstufe, nach Gehaltsklassen bzw. Gehaltsvorrückungen, die entweder dem genannten Differenzbetrag entspricht oder unmittelbar niedriger ist. Der etwaige weitere Differenzbetrag zwischen der aufgrund der Absätze 2 und 3 errechneten Besoldung einerseits, der Sonderergänzungszulage und der Gehaltsposition andererseits, bildet die persönliche pensionierbare Zulage, die nicht verrechnet wird und den allgemeinen Gehaltserhöhungen folgt.
(5) Die weitere berufliche Entwicklung gemäß Artikel 70 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages (BÜKV) vom 01.08.2002 läuft ab 01.02.2004 bzw. ab dem späteren Datum des Dienstantrittes.
(6) Die weitere Benutzung der Parkplätze, auch der unterirdischen, seitens des zum Land übergegangenen Regionalpersonals bleibt bis zum 31.12.2006 unentgeltlich.
(7) Mit Wirkung 1.2.2004 wird der flexible Teil der regionalen Funktionszulage laut Anlage K) des Tarifvertrages des Regionalpersonals vom 10.10.2003 als Aufgabenzulage im Sinne des geltenden Bereichsvertrages für das Landespersonal (BKV) vom 4.7.2002 zuerkannt. Diese Zulage wird in einen Prozentsatz umgerechnet, bezogen auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der Zugehörigkeitsfunktionsebene.
(8) Die Entfernungszulage gemäß 80, Absätze 2 und 3 des Tarifvertrages des Regionalpersonals vom 10.10.2003 wird bis zum 31.12.2006 aufrechterhalten. Sie ist mit der für die Allgemeinheit geltende Landespendlerzulage (Artikel 88, Absatz 2 des BÜKV vom 1.8.2002) sowie mit der besonderen Pendlerzulage zu Gunsten der Ladiner (Artikel 25 des BKV vom 4.7.2002) nicht häufbar, außer es erfolgt der unwiderrufbare Verzicht auf die Entfernungszulage.
(9) Die von einem vorherigen Führungsauftrag herrührende ruhegeldfähige persönliche Zulage wird in dem am 31.1.2004 angereiften Ausmaß beibehalten. Auf sie wir die entsprechende Landesregelung angewandt.
(10) Mit Wirkung 01.02.2004 endet die regionale Zusatzentlohnung, auf die nicht ausdrücklich in diesen Kriterien verwiesen wird. Anstelle derselben wird die entsprechende Zusatzentlohnung des Landes angewandt.