(1) Der Direktor ist der ranghöchste Funktionär des Museums. Er untersteht in funktioneller Hinsicht dem Präsidenten. Ein Bediensteter des Museums, der mindestens in der 6. Funktionsebene eingestuft ist, kann vom Verwaltungsrat als sein Stellvertreter ernannt werden.
(2) Der Direktor ist befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit sämtliche rechtswirksame und verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber Dritten. Er ist der Verfahrensverantwortliche im Sinne der Landesgesetze vom 23. April 1992, Nr. 10 und vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Er unternimmt die organisatorischen Schritte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren seines Zuständigkeitsbereiches erforderlich sind.
(3) Die Bestellung des Direktors erfolgt in Anwendung der geltenden Bestimmungen des Landes für die Ernennung der Amtsdirektoren. Die Aufgaben und die rechtliche Stellung entsprechen jenen der Amtsdirektoren gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Der Direktor soll in der Regel eine fachspezifische Ausbildung vorweisen.
(4) Der Direktor trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich des Museums. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Verfügungen des Präsidenten. Weiters sorgt er für die Umsetzung der festgelegten Ziele, der Ausrichtung, der Programme und der Strategien des Museums. In Zusammenhang mit den vorgegebenen Zielsetzungen ist er für die konkrete Verwaltungsführung und die Effizienz der Gebarung verantwortlich.
(5) Insbesondere umfasst die Funktion folgende Aufgaben:
- a) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht und Verfassen der entsprechenden Niederschriften, die gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet werden;
- b) Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates durch Unterzeichnung gemeinsam mit dem Präsidenten;
- c) Funktion als oberster Vorgesetzter der Museumsbediensteten. Ihm obliegt im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften die Personalführung im Bereich des Museums;
- d) Durchführung von Maßnahmen, die innerhalb des Museums anzuwenden sind;
- e) Verantwortung für die Verwaltungsverfahren des Museums;
- f) Verantwortung für die Verfahrensabwicklung, die den Beschlüssen des Verwaltungsrates voraus geht, und die Durchführung der entsprechenden Folgemaßnahmen;
- g) Erledigung der vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten übertragenen Aufgaben;
- h) Ausübung der Funktionen gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 17/93 in geltender Fassung für den Abschluss von Verträgen;
- i) Verantwortung für die wirtschaftliche, finanzielle und buchhalterische Verwaltung sowie für die Erhaltung des Vermögens des Museums;
- j) Erstellung des Jahresprogramms, der längerfristigen Zielsetzungen mit den jeweiligen Erläuterungen, die dem wissenschaftlichen Beirat zur Diskussion und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden, sowie des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen und der Jahresabschlussrechnung des Museums;
- k) Verantwortung für die Abwicklung des Schriftverkehrs und der ordnungsgemäßen Archivierung von Akten und Korrespondenz;
- l) Unterzeichnung der Einhebungs- und Ausgabenanweisungen des Museums;
- m) Verantwortung für die Arbeitssicherheit und für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gegebenenfalls können Angestellte schriftlich ermächtigt werden, personenbezogene Daten einzusehen, einzugeben, zu ändern oder zu löschen;
- n) im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, Verwahrung der Liegenschaften, Bestände und Einrichtungen des Museums, sowie ordnungsgemäße Führung des Inventars;
- o) Pflege, im Einvernehmen mit dem Präsidenten, der erforderlichen Kontakte zu den Landesämtern und anderen Einrichtungen, Körperschaften, zu Fachleuten und Forschern;
- p) Durchführung sämtlicher Maßnahmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, betreffend die Durchführung in Regie von Arbeiten, Ankäufen und Dienstleistungen;
- q) Verantwortung für die Gestaltung des Museumsparcours, für die Erhaltung der Ausstellungsstücke und anderer im Museum verwahrter Objekte;
- r) Genehmigung der kurzfristigen Ausleihe von Exponaten;
- s) Erwerbung aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsrates und gemäß den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirates, von Gegenständen und Materialien, die für das Museum von Belang sind;
- t) Erwerbung auf Grund der Entscheidungen des Verwaltungsrates, von Veröffentlichungen, Medien und didaktischen Materialien und Bewilligung zu deren Entlehnung;
- u) Verantwortung für die wissenschaftliche Dokumentation und die Veröffentlichungen des Museums;
- v) Führung der Museumsshops;
- w) Ausübung der Funktion des Sekretärs im wissenschaftlichen Beirat;
- x) Ergreifen aller weiteren Maßnahmen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Museums, die nicht den Organen vorbehalten und die für das einwandfreie Funktionieren des Museums notwendig sind. 6)