In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

x) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 2003, Nr. 42461)
Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte Schloss Tirol: Abänderung des Statuts

Die Landesregierung
beschließt

mit gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit,

  • 1.  das Statut des Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte, Anlage A), wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses mit Wirkung 01.01.2004 zu genehmigen.
  • 2.  den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundzumachen.
1)

Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.

ANLAGE A
SÜDTIROLER LANDESMUSEUM FÜR KULTUR- UND LANDESGESCHICHTE

TEIL I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Bezeichnung, Sitz, Ziele)

(1) Das Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte mit Verwaltungssitz in Dorf Tirol, Schloss Tirol, fortan "Landesmuseum Schloss Tirol" genannt, ist errichtet.

(2) Das Museum hat folgende Ziele:

  • a)  Erforschung und Darstellung der Kultur- und Landesgeschichte Tirols im Rahmen langfristiger und übergreifender Zusammenhänge. Die Darstellung erfolgt im Wege einer dauernden musealen Präsentation und wird durch Sonderausstellungen ergänzt. Die museale Vermittlung soll in besonderer Weise museumsdidaktische Gesichtspunkte berücksichtigen. Innerhalb seiner Zielsetzungen übernimmt das Landesmuseum Schloss Tirol auch die Konzeption, Ausrichtung und Organisation wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen;
  • b)  Sammlung, Ordnung, Erhaltung und Erforschung von Gegenständen und Materialien, die für die Geschichte Tirols von Interesse sind. Diese können entweder vom Museum selbst erworben oder dem Museum zur Verwahrung übergeben werden;
  • c)  Vergabe und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Publikationen im Rahmen der unter Buchstabe a) angegebenen Bereiche;
  • d)  Verbreitung der Kenntnisse in den genannten Bereichen durch geeignete Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
  • e)  Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.

TEIL II
Organe

Art. 2 (Organe)

(1) Die Organe des Museums sind:

  • a)  Verwaltungsrat;
  • b)  Präsident/in;
  • c)  der wissenschaftliche Beirat;
  • d)  Kollegium der Rechnungsprüfer/innen.

Art. 3 (Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden acht Personen:

  • a)  dem Landeshauptmann;
  • b)  dem/der für das Museumswesen zuständigen Landesrat/Landesrätin;
  • c)  fünf von der Landesregierung bestimmten Personen;
  • d)  einem/er Vertreter/in des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum, der von der Landesregierung des Bundeslandes Tirol vorgeschlagen wird.

(2) Der Landeshauptmann ist Präsident des Verwaltungsrates. Vizepräsident/in ist der/die für Museen zuständige Landesrat/Landesrätin.

(3) Sekretär des Verwaltungsrates ist der Direktor des Landesmuseums Schloss Tirol.

(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung auf Landesebene entsprechen. Ein Mitglied muss der ladinischen Sprachgruppe angehören. 2)

2)

Art. 3 wurde ersetzt durch B.LR. vom 12. März 2007, Nr. 755.

Art. 4 (Mitglieder des Verwaltungsrates)

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Artikel 3, Buchstabe c), werden von der Südtiroler Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer von fünf Jahren im Amt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtsperiode wiederbestätigt werden. Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtsperiode ausscheidet, wird dieses von der Südtiroler Landesregierung ersetzt. Scheidet mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates vorzeitig aus dem Amt, so verfällt der gesamte Verwaltungsrat.

Art. 5 (Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates)

(1) der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a)  Genehmigung der Grundausrichtung und der wissenschaftlichen Konzepte des Museums im Rahmen der im Statut festgelegten Zweckbestimmungen und Ziele;
  • b)  Genehmigung der Wirtschafts- und Finanzplanung;
  • c)  Überprüfung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen und der Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung;
  • d)  Genehmigung des vom Direktor vorgeschlagenen und vom wissenschaftlichen Beirat erörterten jährlichen Tätigkeitsprogramms und der längerfristigen Zielsetzungen;
  • e)  Festlegung des Stellenplanes für die Bediensteten des Museums, einschließlich des Saisonpersonals gemäß Buchstabe f);
  • f)  Aufnahme des Saisonspersonals im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38 in geltender Fassung;
  • g)  Genehmigung der Geschäftsordnung;
  • h)  Erarbeitung von Vorschlägen für Änderungen am Statut;
  • i)  Ernennung des wissenschaftlichen Beirates;
  • j)  Ernennung von Expertenkommissionen für besondere Erfordernisse;
  • k)  Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, Konventionen und anderen Vereinbarungen mit Dritten, vorbehaltlich dessen, was im Artikel 11 Absatz 5, Buchstabe h) vorgesehen ist;
  • l)  Genehmigung der Preis- und Gebührenordnung für sämtliche Leistungen des Museums;
  • m)  Annahme von Schenkungen und Erbschaften;
  • n)  Genehmigung der Veräußerung von künstlerischen bzw. unbeweglichen Gütern;
  • o)  Einlassung in aktive oder passive Streitsachen vor gerichtlichen oder außergerichtlichen Behörden.

(2) Die Beschlüsse gemäß Absatz 1, Buchstaben c), d), e), h) und n) sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Verwaltungsrat kann dem Präsidenten oder dem Direktor Verwaltungsbefugnisse übertragen, sofern dies für sinnvoll erachtet wird. Ausgenommen sind die Befugnisse betreffend Absatz 1, Buchstaben a), c) d), e), g), h), i) und n).

(4) Die Ernennungen, die in diesem Artikel 5 vorgesehen sind, dürfen die Amtsdauer des Verwaltungsrates, von dem sie beschlossen worden sind, nicht überschreiten. 3)

3)

Art. 5 wurde ersetzt durch B.LR. vom 12. März 2007, Nr. 755.

Art. 6 (Geschäftsordnung des Verwaltungsrates)

(1) Geschäftsordnung des Verwaltungsrates:

  • a)  der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten zu den ordentlichen Sitzungen einberufen. Er tritt mindestens drei Mal jährlich zusammen. Zu einer außerordentlichen Sitzung kann er vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden. In der Einberufung müssen die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angegeben sein. Sie wird den Mitgliedern vom Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum zugestellt, im Dringlichkeitsfall mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn;
  • b)  der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist;
  • c)  der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Art. 7 (Präsident/in)

(1) Der Präsident führt den Vorsitz des Verwaltungsrates.

(2) Aufgabenbereich:

  • a)  gesetzliche Vertretung des Museums;
  • b)  Einberufung des Verwaltungsrates, Vorsitz des Verwaltungsrates und Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle zusammen mit dem Direktor;
  • c)  Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und Erteilung von Weisungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes, der Verordnungen und der Beschlüsse des Verwaltungsrates;
  • d)  Ergreifen von Dringlichkeitsmaßnahmen, die dem Verwaltungsrat in der ersten folgenden Sitzung zur Ratifizierung zu unterbreiten sind;
  • e)  Ermächtigung von Außendiensten sowie der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland;
  • f)  eventuelle Ernennung des Direktors als bevollmächtigter Beamten;
  • g)  Ausübung sämtlicher weiterer vom Verwaltungsrat übertragener Aufgaben.

(3) Bei Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt der Vizepräsident seine Funktionen.

(4) Der Präsident übt auch die Funktionen des Direktors gemäß Artikel 11 aus, wenn die entsprechende Stelle nicht besetzt und kein Stellvertreter gemäß Artikel 11, Absatz 1, ernannt worden ist

Art. 8 (Wissenschaftlicher Beirat)

(1) Für das Landesmuseum Schloss Tirol ist ein wissenschaftlicher Beirat errichtet.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wird vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit ernannt und setzt sich aus mindestens drei und höchstens acht Sachverständigen zusammen; einen von diesen ernennt der Verwaltungsrat zum Präsidenten.

(3) Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens drei Mal jährlich zusammen und kann vom Präsidenten entweder aus eigenen Stücken oder auf Antrag von zwei Mitgliedern einberufen werden. In der Einberufung muss die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angegeben sein. Sie wird den Mitgliedern vom Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum zugestellt, im Dringlichkeitsfall mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn.

(5) Sekretär ist der Direktor des Landesmuseums Schloss Tirol. 4)

4)

Art. 8 wurde ersetzt durch B.LR. vom 12. März 2007, Nr. 755.

Art. 9 (Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates)

(1) Der wissenschaftliche Beirat entwickelt im Auftrag des Verwaltungsrates das wissenschaftliche Konzept des Museums sowie die Richtlinien der vom Museum zu fördernden Forschung und die Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen. Er überwacht die wissenschaftliche Arbeit des Museums und gibt Empfehlungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher wissenschaftlicher Bedeutung.

(2) Die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirates umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  • a)  Beratung des Direktors und des Verwaltungsrates;
  • b)  wissenschaftliche Beurteilung der Sammlungs- und Ausstellungskonzepte für die Dauerausstellung;
  • c)  Erörterung und Beurteilung des jährlichen Tätigkeitsprogramms und der längerfristigen Ziele des Museums und Unterbreitung derselben dem Verwaltungsrat zur Genehmigung;
  • d)  Förderung der wissenschaftlichen Forschungen unter Berücksichtigung der längerfristigen Ziele;
  • e)  Förderung der Zusammenarbeit mit Instituten und Einrichtungen, die gleiche Ziele verfolgen, sowie mit Universitäten und Privaten; davon soll der Verwaltungsrat in Kenntnis gesetzt werden. 5)
5)

Art. 9 wurde ersetzt durch B.LR. vom 12. März 2007, Nr. 755.

Art. 10 (Das Kollegium der Rechnungsprüfer/innen)

(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer, in Folge Kollegium genannt, setzt sich aus drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern zusammen. Mindestens eines der effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.

(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung auf Landesebene entsprechen.

(3) Die Rechnungsprüfer werden für die Amtsdauer des Verwaltungsrates von der Landesregierung, welche auch den Präsidenten bestimmt, ernannt. Sie können nur bei Nichterfüllung ihrer Pflichten abberufen werden. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.

(4) Das Kollegium kontrolliert die Verwaltungstätigkeit des Museums und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen erlässt das Kollegium eine obligatorische Stellungnahme.

(5) Die Rechnungsprüfer können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

TEIL III
Ämter und Personal

Art. 11 (Direktor/in)

(1) Der Direktor ist der ranghöchste Funktionär des Museums. Er untersteht in funktioneller Hinsicht dem Präsidenten. Ein Bediensteter des Museums, der mindestens in der 6. Funktionsebene eingestuft ist, kann vom Verwaltungsrat als sein Stellvertreter ernannt werden.

(2) Der Direktor ist befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit sämtliche rechtswirksame und verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber Dritten. Er ist der Verfahrensverantwortliche im Sinne der Landesgesetze vom 23. April 1992, Nr. 10 und vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Er unternimmt die organisatorischen Schritte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren seines Zuständigkeitsbereiches erforderlich sind.

(3) Die Bestellung des Direktors erfolgt in Anwendung der geltenden Bestimmungen des Landes für die Ernennung der Amtsdirektoren. Die Aufgaben und die rechtliche Stellung entsprechen jenen der Amtsdirektoren gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Der Direktor soll in der Regel eine fachspezifische Ausbildung vorweisen.

(4) Der Direktor trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich des Museums. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Verfügungen des Präsidenten. Weiters sorgt er für die Umsetzung der festgelegten Ziele, der Ausrichtung, der Programme und der Strategien des Museums. In Zusammenhang mit den vorgegebenen Zielsetzungen ist er für die konkrete Verwaltungsführung und die Effizienz der Gebarung verantwortlich.

(5) Insbesondere umfasst die Funktion folgende Aufgaben:

  • a)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht und Verfassen der entsprechenden Niederschriften, die gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet werden;
  • b)  Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates durch Unterzeichnung gemeinsam mit dem Präsidenten;
  • c)  Funktion als oberster Vorgesetzter der Museumsbediensteten. Ihm obliegt im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften die Personalführung im Bereich des Museums;
  • d)  Durchführung von Maßnahmen, die innerhalb des Museums anzuwenden sind;
  • e)  Verantwortung für die Verwaltungsverfahren des Museums;
  • f)  Verantwortung für die Verfahrensabwicklung, die den Beschlüssen des Verwaltungsrates voraus geht, und die Durchführung der entsprechenden Folgemaßnahmen;
  • g)  Erledigung der vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten übertragenen Aufgaben;
  • h)  Ausübung der Funktionen gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 17/93 in geltender Fassung für den Abschluss von Verträgen;
  • i)  Verantwortung für die wirtschaftliche, finanzielle und buchhalterische Verwaltung sowie für die Erhaltung des Vermögens des Museums;
  • j)  Erstellung des Jahresprogramms, der längerfristigen Zielsetzungen mit den jeweiligen Erläuterungen, die dem wissenschaftlichen Beirat zur Diskussion und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden, sowie des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen und der Jahresabschlussrechnung des Museums;
  • k)  Verantwortung für die Abwicklung des Schriftverkehrs und der ordnungsgemäßen Archivierung von Akten und Korrespondenz;
  • l)  Unterzeichnung der Einhebungs- und Ausgabenanweisungen des Museums;
  • m)  Verantwortung für die Arbeitssicherheit und für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gegebenenfalls können Angestellte schriftlich ermächtigt werden, personenbezogene Daten einzusehen, einzugeben, zu ändern oder zu löschen;
  • n)  im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, Verwahrung der Liegenschaften, Bestände und Einrichtungen des Museums, sowie ordnungsgemäße Führung des Inventars;
  • o)  Pflege, im Einvernehmen mit dem Präsidenten, der erforderlichen Kontakte zu den Landesämtern und anderen Einrichtungen, Körperschaften, zu Fachleuten und Forschern;
  • p)  Durchführung sämtlicher Maßnahmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, betreffend die Durchführung in Regie von Arbeiten, Ankäufen und Dienstleistungen;
  • q)  Verantwortung für die Gestaltung des Museumsparcours, für die Erhaltung der Ausstellungsstücke und anderer im Museum verwahrter Objekte;
  • r)  Genehmigung der kurzfristigen Ausleihe von Exponaten;
  • s)  Erwerbung aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsrates und gemäß den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirates, von Gegenständen und Materialien, die für das Museum von Belang sind;
  • t)  Erwerbung auf Grund der Entscheidungen des Verwaltungsrates, von Veröffentlichungen, Medien und didaktischen Materialien und Bewilligung zu deren Entlehnung;
  • u)  Verantwortung für die wissenschaftliche Dokumentation und die Veröffentlichungen des Museums;
  • v)  Führung der Museumsshops;
  • w)  Ausübung der Funktion des Sekretärs im wissenschaftlichen Beirat;
  • x)  Ergreifen aller weiteren Maßnahmen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Museums, die nicht den Organen vorbehalten und die für das einwandfreie Funktionieren des Museums notwendig sind. 6)
6)

Art. 11 wurde ersetzt durch B.LR. vom 12. März 2007, Nr. 755.

Art. 12 (Personal)

(1) Für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens wird dem Museum von der Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Personalführung gelten die einschlägigen Bestimmungen gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Die Personalaufnahme und Personalverwaltung werden von der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung wahrgenommen.

(2) Dem angestellten Personal ist es, ohne schriftliche Ermächtigung des Direktors, untersagt, eine weitere selbstständige oder kommerzielle Tätigkeit auszuüben.

(3) Gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe f), kann der Verwaltungsrat, auf begründeten schriftlichen Antrag des Direktors, im Rahmen des Stellenkontingentes für Saisonarbeitskräfte zusätzliches Personal für das Museum aufnehmen. Die entsprechenden Verträge dürfen eine Laufzeit von zehn Monaten nicht überschreiten, unbeschadet einschlägiger staatlicher Bestimmungen, die kürzere Laufzeiten vorsehen. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushalts des Museums.

Art. 13 (Vergütungen)

(1) Dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, des wissenschaftlichen Beirates sowie den Rechnungsprüfern stehen, sofern sie Anspruch darauf haben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen zu.

(2) Spesenrückvergütungen für Außendienste und Reisen erfolgen im Sinne der allgemein geltenden Bestimmungen des Landes.

TEIL IV
Vermögen und Finanzen

Art. 14 (Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung)

(1) Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag sowie der Tätigkeitsbericht für das jeweils folgende Rechnungsjahr sind bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres und die Rechnungslegung und der Jahresabschlussbericht für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Für den Haushalt, die Finanzgebarung und die Rechnungslegung des Museums gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung. Der Haushalt muss ausgeglichen sein.

(4) Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.

(5) Verwaltungsüberschüsse oder Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, müssen sofort in den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Finanzjahres eingetragen werden.

Art. 15 (Einnahmen)

(1) Die Einnahmen des Museums bestehen aus:

  • a)  den Erträgen aus der Führung des Museums und in Zusammenhang mit dessen Zielen;
  • b)  den Beiträgen, Finanzierungen bzw. Zuweisungen des Landes und anderer Körperschaften öffentlicher oder privatrechtlicher Natur;
  • c)  den Erträgen aus Vermächtnissen, Spenden und Schenkungen Dritter;
  • d)  den Erträgen aus dem Verkauf von Vermögensgütern des Museums.

(2) Die Einnahmen des Museums werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, welche mit der Unterschrift des Direktors versehen sind.

Art. 16 (Ausgaben)

(1) Die Ausgaben des Museums erfolgen:

  • a)  durch Zahlungsanweisungen, die vom Präsidenten und vom Direktor des Museums unterzeichnet sind;
  • b)  durch Krediteröffnungen, welche vom Verwaltungsrat zugunsten des bevollmächtigten Beamten genehmigt sind. Die Krediteröffnungen werden durch die Unterschrift des Präsidenten beim Schatzamt des Museums eingerichtet. Der Direktor kann zum bevollmächtigten Beamten ernannt werden. Er verfügt durch die Ausstellung von Zahlungsanweisungen zu Gunsten von Gläubigern oder zu seinen Gunsten für Barzahlungen über die ihm zur Verfügung gestellten Beträge.

(2) Die Ausgabenverpflichtungen zu Lasten des Museums werden vom Verwaltungsrat und den bevollmächtigten Beamten vorgenommen, und zwar im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen und der genehmigten Krediteröffnungen.

Art. 17 (Vermögen)

(1) Das Vermögen des Museums besteht:

  • a)  aus Gütern und technischen Geräten, die mit der Funktionalität des Museums zusammenhängen;
  • b)  aus Kunstgegenständen, sowohl Einzelstücke als auch Sammlungen, die mit der musealen Funktion der Körperschaft zusammenhängen, sowie aus wissenschaftlichem, bibliografischem Material und den entsprechenden Dokumentationen, welche angekauft wurden oder aus Vermächtnissen, Spenden oder Schenkungen Dritter stammen;
  • c)  aus allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Museums.

(2) Die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter werden im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventarregistern eingetragen. Die Verantwortung dafür trägt der Direktor.

(3) Das Inventar wird in ein Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter und in ein Inventar der beweglichen Vermögensgüter unterteilt. Die Inventare sind hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen, immer auf dem neuesten Stand zu halten, sei es in der Beschaffenheit, sei es im Wert. Die Register sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Richtlinien des Landes zu führen.

(4) Wird in Südtirol ein einheitliches Kodifizierungssystem für Kulturgüter eingeführt, so sind die Richtlinien und entsprechenden Standards auch vom Museum anzuwenden.

(5) Nach Zustimmung der Landesregierung können Kulturgüter vom Verwaltungsrat verkauft werden.

Art. 18 (Schatzamtsdienst)

(1) Das Museum hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der dem Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes leistet oder – zu denselben Bedingungen – einem örtlichen Bankinstitut.

Art. 19 (Auflösung)

(1) Wird das Museum aufgelöst, aus welchem Grund auch immer, so übernimmt die Autonome Provinz Bozen alle beweglichen und unbeweglichen Güter des Museums und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Museums ein.

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