In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

i) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. März 1998, Nr. 8951)
Die zeitbegrenzte Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung

1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16

Art. 1 (Einführung)

(1) Die Besetzung der freien Stellen hat bei den öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich durch Wettbewerb zu erfolgen. Der Vorteil einer Aufnahme bei einer öffentlichen Verwaltung besteht in der Regel darin, daß es sich um eine definitive Einstellung handelt, die zeitlich nicht begrenzt ist.

(2) Für die Verwaltung besteht durchaus die Notwendigkeit, Personal für eine zeitlich begrenzte Periode aufzunehmen, und zwar:

  • a)  um wegen Krankheit oder Wartestand abwesendes Personal zu ersetzen,
  • b)  um dringendst freie Stellen zu besetzen, falls die Abwicklung des Wettbewerbes nicht abgewartet werden kann.

In diesen Fällen muß sich die Verwaltung ebenfalls an transparente und objektive Regeln halten, d.h. die Aufnahmen erfolgen unter Einhaltung eigener Rangordnungen.

Art. 2 (Rangordnungen)

(1) Die Rangordnungen werden alle 4 Monate neu erstellt und haben ständigen Charakter, d.h. das Ansuchen braucht nicht zu jedem Rangordnungstermin wiederholt werden.

(2) Die Rangordnungen werden pro Berufsbild, nach Sprachgruppen getrennt erstellt. Je nach Bedarf werden sie pro Gemeinde oder geographischen Raum (mehrere Gemeinden) oder Verwaltungsstruktur erstellt. Wenn für ein Berufsbild das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, so wird die entsprechende Rangordnung auch für die zeitbegrenzte Aufnahme verwendet.

(3) Die Rangordnungen werden für die Berufsbilder erstellt, welche in Anlage 2 aufgelistet sind. Für die restlichen Berufsbilder wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz folgendermaßen vorgegangen:

  • a)  die Stellen werden mittels Zeitungsinserat angeboten,
  • b)  eine dreiköpfige Kommission stellt den Grad der Eignung der Interessenten zur Besetzung der Stellen fest.

Die dreiköpfige Kommission wird vom Direktor der Personalabteilung ernannt und kann Personen beiziehen, welche auf dem entsprechenden Gebiet eine besondere Erfahrung besitzen oder den Dienst leiten, für welchen das Personal eingestellt wird.

(4) Die Berufsbilder, für welche Rangordnungen erstellt werden, können mittels Dekret des Direktors der Personalabteilung zu jedem Rangordnungstermin neu festgelegt werden.

Art. 3 (Führung und Verwaltung der Rangordnungen)

(1) Die Rangordnungen ergeben sich aus der Bewertung von Studien- und/oder Berufstiteln sowie der Berufserfahrung. Die Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgt, werden im Anhang wiedergegeben.

(2) Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet. Die bis zum 31. Dezember angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. März des darauffolgenden Jahres; die zum 30. Juni angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. November desselben Jahres.

(3) Bei Punktegleichheit kommen die Vorzugskriterien zur Anwendung, die für den Zugang zum Staatsdienst gelten: D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487.

(4) Das im Jahr vor dem Einreichetermin der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung im Dienst stehende Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters den Vorrang. Dieser Vorrangtitel gilt auch für das durch Berufung aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen aufgenommene Personal, falls es ein Dienstalter von insgesamt wenigstens einem Jahr aufweisen kann.

(5) Die Bewerber, welche in einem Auswahlverfahren die Eignung erlangt haben, können in der Rangordnung des betreffenden Berufsbildes von ungeprüften Bewerbern nicht überholt werden.

(6) Die Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors der Abteilung Personalverwaltung genehmigt und gelten ab 1. März, 1. Juli und 1. November jeden Jahres. Die Rangordnungen werden an der Anschlagtafel des Landhauses VIII, Bozen, Rittner-Straße 13, veröffentlicht und beim Amt für Personalaufnahme hinterlegt.

(7) Die allfällig bei der Erstellung der Rangordnungen unterlaufenen materiellen Fehler können von Amts wegen, auch auf Betreiben der direkt betroffenen Bewerber, berichtigt werden.

Art. 4 (Streichung aus der Rangordnung, Verlust des Vorrangs)

(1) Wenn jemand ohne triftigen Grund ein Stellenangebot nicht annimmt, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, so erfolgt die Streichung aus der entsprechenden Rangordnung, außer es handelt sich um die Rangordnung eines Berufsbildes, für welches das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist.

Bei freiwilligem Dienstaustritt erfolgt die Streichung aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes.

Weitere Fälle von Streichungen sind bei ungenügender Leistung und bei Disziplinarmaßnahmen vorgesehen (siehe Ziffer 8).

Die Zuerkennung und Annahme einer fixen Stelle (unbefristeter Auftrag oder Stammrolle) bedingt die Streichung des Bewerbers aus der entsprechenden Rangordnung.

(2) Wird jemand aus einer Rangordnung gestrichen, so kann er sofort wieder ein Gesuch um Einreihung in die Rangordnung einreichen, die zum nächsten Termin erstellt wird. Wer sich allerdings einem Auswahlverfahren, zu dem er eingeladen wird, ohne triftigen Grund nicht stellt oder es nicht besteht, wird für die Dauer von 6 Monaten aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen. Der besagte Zeitraum läuft ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bewertungsrangordnung.

(3) Wer in einer Rangordnung eine Vorrangposition aufgrund eines zeitbegrenzten Auftrages innehat, verliert diesselbe, wenn er sich ohne triftigen Grund einem Wettbewerb bzw. Auswahlverfahren nicht stellt, zu dem er eingeladen wurde bzw. wenn er die Eignung nicht erlangt.

Art. 5 (Gesuche)

(1) Um in den Dienst der Landesverwaltung treten zu können, muß man das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Gesuche um die Einreihung in die Rangordnungen sind anhand des beiliegenden Musters abzufassen und gelten als termingerecht eingereicht:

  • a)  wenn sie innerhalb 12.00 Uhr des 31. Jänner, 31. Mai, 30. September beim Amt für Personalaufnahme vorbeigebracht werden,
  • b)  wenn sie auf dem Postwege mittels eingeschriebenem Brief innerhalb der besagten Termine abgeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

(3) Die Bewerber werden aufgerufen, sich bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit ihren Interessen und Möglichkeiten auseinanderzusetzen und zu entscheiden,

  • a)  in welchen Berufsbildern (maximal 3) sie tätig werden möchten,
  • b)  in welchen Gemeinden (maximal 3) sie ihre Arbeit aufnehmen möchten,
  • c)  ob sie einer Vollzeitbeschäftigung oder nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen,
  • d)  ob sie als Schulwart/in tagsüber und/oder abends (sog. außerschulische Tätigkeiten) arbeiten möchten.

Die gemachten Angaben werden nach Maßgabe der aufgezeigten Einschränkungen berücksichtigt. Die einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich und kann zu jedem Einreichetermin revidiert werden.

(4) Die Beantragung der zeitbegrenzten Aufnahme gilt in Berufsbildern, für die ein Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, gleichzeitig als Antrag um die Teilnahme am Wettbewerb.

(5) Die Studien- und/oder Berufstitel sind in Originalausfertigung oder am besten in beglaubigter Kopie vorzulegen. Dasselbe gilt für das Arbeitsbüchlein oder die vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbestätigung zum Nachweis der Berufserfahrung. Ansonsten richtet sich der Bewerber nach den im Gesuchsmuster gemachten Angaben.

(6) Die Gesuche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab Genehmigung der Rangordnung bestätigt werden, in welche der Bewerber die Einreihung erlangt hat. Die Bestätigung der Gesuche muß innerhalb der von Zfr. 5.2 vorgesehenen Fristen erfolgen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind die Gesuche all jener Bewerber, welche innerhalb der besagten Zweijahresfrist ein Dienstverhältnis mit der Landesverwaltung begründen konnten.

(7) Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muß der Bewerber seine Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimum und unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder auf den neuesten Stand bringen; mangels entsprechender Angaben und Bescheinigungen (Arbeitslosigkeit) werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

(8) Die Gesuche und die den Gesuchen beigelegten Unterlagen werden im Falle einer Streichung der Bewerber aus den Rangordnungen nicht zurückerstattet. Sie werden für den Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung für den Bewerber zur Verfügung gehalten und der Papierverwertung zugeführt.

(9) Wer aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in den Rangordnungen oder sogar Aufträge erschwindelt, muß mit der Annullierung der Aufträge, mit der permanenten Streichung aus allen Rangordnungen und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.

Art. 6 (Invaliden und andere geschützte Personengruppen)

(1) Invaliden und diesen gleichgestellte Personen können sich wie alle anderen Gesuchsteller um die Eintragung in die Rangordnungen bewerben.

(2) Arbeitslose Invaliden können zudem (oder auch nur) um die Einreihung in die spezielle Rangordnung für arbeitslose Invaliden ansuchen. In diesem Falle bewerben sie sich um die Stellen, welche der Pflichteinstellung gemäß Staatsgesetz Nr. 482/1968 vorbehalten sind (siehe Gesuchsmuster).

(3) Den Invaliden und diesen gleichgestellten Personen, welche Anrecht auf die Pflichteinstellung haben, werden in der Regel anfänglich Teilzeitstellen (z.Z. Ersatzstellen) oder kurzfristige Vollzeitaufträge angeboten. Dadurch wird den Invaliden die Möglichkeit geboten, sich Klarheit zu verschaffen, ob sie mit den Anforderungen des Berufsbildes zurechtkommen und zu beurteilen, inwieweit ihre verminderte Arbeitskapazität für eine dauerhafte Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung reicht.

Art. 7 (Stellenangebot)

(1) Den Bewerbern werden die Stellen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein unter strikter Einhaltung der jeweiligen Rangordnung angeboten.

(2) Die Annahme des Angebots hat innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erfolgen, andernfalls der unter Punkt 4.1. erwähnte Fall eintritt.

(3) Der Bewerber wird vom Direktor des zuständigen Dienstes in der Regel einem Einstellungsgespräch unterzogen. Ein negativer Bescheid des zuständigen Direktors muß begründet sein. Der abgelehnte Bewerber hat auf alle Fälle die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Er verbleitbt in der Rangordnung für die Besetzung anderer Stellen.

(4) Die Bewerber, welche das Angebot angenommen und das allfällige Einstellungsgespräch bestanden haben, werden nach Maßgabe der zu besetzenden Stellen aufgefordert, innerhalb der festgelegten Frist die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Dokumente einzureichen und den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten.

(5) Werden von einem Berufsbild unterschiedliche Studientitel (Berufstitel) als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen, so konkurrieren um die Stelle, die vom Inhaber eines bestimmten Studientitels (Berufstitels) besetzt werden soll, nur die Inhaber des betreffenden Studientitels (Berufstitels).

(6) Die Bewerber, welche bereits Landesbedienstete sind, erhalten nur Stellen in Berufsbildern angeboten, welche höheren Funktionsebenen zugeordnet sind.

(7) Die Bewerber, welche bereits der Landesverwaltung angehören und aufgrund der Bestimmungen über die horizontale oder vertikale Mobilität in den Rangordnungen eingetragen sind, nach denen Auswahlverfahren abgewickelt werden, erhalten zeitbegrenzte Stellen erst nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen angeboten.

Art. 8 (Beurteilung)

(1) Auch der zeitbegrenzte Dienst ist für die Verwaltung von besonderer Wichtigkeit und wird deshalb bewertet. Jeder neu aufgenommene Angestellte ist deshalb interessiert, positiv beurteilt zu werden.

(2) Die negativen Beurteilungen bringen Folgen mit sich. Bei ungenügender Leistung wird das zeitbegrenzte Dienstverhältnis unmittelbar aufgelöst.

(3) Wird ein Dienstverhältnis wegen ungenügender Leistung aufgelöst, so kann für das gleiche Berufsbild nicht mehr um die Einreihung in die betreffende Rangordnung angesucht werden. Der bislang bei der Landesverwaltung geleistete Dienst wird nicht bewertet.

(4) Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus demselben Grund in einem anderen Berufsbild, so wird der Bewerber aus allen Rangordnungen gestrichen. Der Bewerber verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.

(5) Wer aus disziplinären Gründen aus dem Dienst entlassen wird, wird aus allen Rangordnungen gestrichen und verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.

Art. 9 (Zugrundeliegende Bestimmungen, Anwendungsbereich, Wirksamkeit)

(1) Dieser Regelung liegen folgende Bestimmungen zugrunde:

(2) Die vorliegende Regelung findet für den Kindergartenbereich, das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal keine Anwendung. Sie ersetzt ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, die Regelung, welche mit Beschluß der Landesregierung vom 12. September 1994, Nr. 5214, in geltender Fassung, genehmigt wurde.

2)

abgedruckt unter Nr. XXIII - D/s

3)

abgedruckt unter Nr. XXIII - C/g

4)

abgedruckt unter Nr. XXIII - E/j

Anlage 1
Titelbewertungstabelle

  • a)  Studientitel, Berufstitel (1) ................................................ max. 10 Punkte
    • 1.  für jedes Zehntel des Notendurchschnitts,
      das die Note 6 übersteigt ............................................... 0,25 Punkte
      wird die Note in Dreißigstel, Sechzigstel oder Hundertzehntel
      ausgedrückt, so verfährt man analog; für den
      Notendurchschnitt zählen die Noten in Religion, Musik,
      Leibeserziehung und Betragen nicht;
    • 2.  ein Studien- oder Berufstitel, der ein Gesamturteil beinhaltet,
      wird anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:
      Gesamturteil ....................................................................entsprechende Note
      ausgezeichnet .............................................................................10
      sehr gut ..................................................................................... 9
      gut ............................................................................................ 8
      befriedigend ............................................................................... 7
      genügend ................................................................................... 6
    • 3.  ein Studien- oder Berufstitel ohne Notenangabe sowie jener mit einem Gesamturteil, das nicht den Bewertungen ausgezeichnet, sehr gut, gut, befriedigend, genügend entspricht, wird bewertet, sofern die Benotung vorgelegt wird, welche im letzten Jahr der bezüglichen Ausbildung erzielt wurde; im Falle der im deutschsprachigen Ausland erworbenen Doktorate sind die Diplomprüfungszeugnisse im Hauptfach einzureichen;
    • 4.  werden mehrere Studien- oder Berufstitel vorgelegt, so wird der für den Zugang erforderliche Titel oder, in Ermangelung desselben, der unmittelbar höhere bewertet;
    • 5.  für die Berufsbilder der I. und II. Funktionsebene wird die Punktezahl halbiert.
  • b)  Berufserfahrung (2) ..............................................................max. 10 Punkte
    • 1.  für den mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben
      ausgeübten Beruf oder geleisteten Dienst: pro Semester .............. 1 Punkt
      im Falle von Berufsbildern, welche den für den Zugang
      zum Landesdienst niedrigsten Ausbildungsgrad vorsehen,
      wird jede Arbeitstätigkeit bewertet;
    • 2.  im Falle von Berufsbildern, welche Schuljahre und Jahre der Berufserfahrung einander gleichsetzen, werden für jene, welche den Besuch der Schule durch die Berufserfahrung ersetzen, die Jahre der bewertbaren Berufserfahrung um die Jahre des gleichwertigen Schulbesuchs gekürzt.
  • c)  Arbeitslosigkeit: nur für Berufsbilder von der
    I. zur V. Funktionsebene (3) ...................................................max. 4 Punkte
    für die Arbeitslosigkeit, beschränkt auf die Zeitspannen der
    Eintragung in die erste Klasse der Vermittlungslisten oder der
    Eintragung in die eigens für die geschützten Personengruppen
    vorgesehenen Verzeichnisse: für jeden Dreimonatszeitraum ......... 0,5 Punkte
  • d)  Beihilfe zum Lebensminimum: nur für Berufsbilder von der
    I. zur V. Funktionsebene (3)
    falls die Familie des Bewerbers die Beihilfe zum Lebensminimum
    durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht .............................10 Punkte
  • e)  Kinder: nur für Berufsbilder von der I. zur V. Funktionsebene (3)
    für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind ........................ 3 Punkte

Anmerkungen

(1) In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studientitelabkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorgesehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, daß der Bewerber mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt, er hat die für die Anerkennung durch Italien eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des Bewerbers, die bei der Erlangung des Studien- oder Berufstitels erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommenen Bewerber müssen die Anerkennung des Ausbildungsnachweises spätestens bei der Aufnahme vorlegen.

(2) Die Berufserfahrung unter Buchstabe b) muß vom Arbeitgeber unter Angabe des Berufsbildes bzw. der verrichteten Dienste/Arbeiten bestätigt werden; im Falle von Selbständigen oder Freiberuflern müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit welchen die tatsächliche Ausübung des Berufes bescheinigt wird. Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet (siehe dazu 3.2).

(3) Bewertet wird die Arbeitslosigkeit (Bescheinigung/en erforderlich) in den zwei Jahren vor der Beantragung. Die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe d) und e) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aktuell sein (andauern). Im Falle einer Bestätigung des Gesuches müssen die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe c), d), e) auf den neuesten Stand gebracht werden; mangels entsprechender Angaben und Bescheinigungen (Arbeitslosigkeit) werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt (siehe dazu 5.7).

Anlage 2
Berufsbilder ( D.LH. vom 1. Juni 1995, Nr. 26)

Zugangsvoraussetzungen

Die Berufsbilder, für welche man die zeitbegrenzte Aufnahme beantragen kann, werden nach den unterschiedlichen Voraussetzungen (Ausbildungsnachweis, Berufserfahrung, Zweisprachigkeit) zusammengefaßt, welche für den Zugang verlangt werden.

Zweisprachigkeitsnachweis D und Abschlußzeugnis der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht (für Berufsbilder der I. Funktionsebene)

Raumpfleger/in (I. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Kaltern, Karneid, Meran, Pfatten, Schlanders, Vahrn

Zweisprachigkeitsnachweis D, Abschlußzeugnis der Grundschule und allfällige weiterführende Ausbildungen (für Berufsbilder der II. und III. Funktionsebene)

Haushaltsgehilfe/in (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Mals, Meran, Schlanders, Tisens, Vahrn

Amtswart/in (II. FE)

  • -  Führerschein B; für Personen, welche einer geschützten Kategorie angehören, wird vom Besitz des Führerscheins abgesehen

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten

Arbeiter/in (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Bruneck, Eppan, Gsies, Karneid, Laas, Leifers, Mals, Rasen-Antholz, Tisens, Toblach, Welschnofen, Wengen

Hausmeister/in (II. FE)

  • -  Befähigung als Heizkesselwärter

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Feldthurns, Karneid, Mals, Meran, Pfatten, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, Schlanders, Tisens, Ulten, Vahrn

Hilfskoch/köchin (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Mals, Tisens

Schulwart/in (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brenner, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Glurns, Graun, Innichen, Jenesien, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Laas, Lana, Latsch, Laurein, Leifers, Mals, Meran, Mölten, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Partschins, Prad am Stilfser-Joch, Ritten, Sand in Taufers, St. Christina Gröden, Salurn, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Schenna, Schlanders, Sterzing, Terlan, Tirol, Toblach, Tramin, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vahrn, Vintl, Welsberg, Welschnofen, Wolkenstein

Strassenwärter/in (II. FE)

Führerschein C

Arbeitsmöglichkeiten: in fast allen Gemeinden des Landes

Facharbeiter/in (III. FE)

  • -  Lehrabschlußzeugnis im einschlägigen Fachbereich (mit Notenangabe) oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule im einschlägigen Fachbereich oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Eppan, Kaltern, Karneid, Laas, Leifers, Mals, Martell, Meran, Natz-Schabs, Pfatten, Rasen-Antholz, Schlanders, Sterzing, Tisens, Vahrn, Villnöß, Welsberg, Welschnofen

Spezialisierte/r Straßenwärter/in (III. FE)

  • -  Führerschein C sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule oder
  • -  Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte
  • -  in folgenden Berufen: Maurer, Eisenbieger, Schweißer, Zimmermann, Kfz-Mechaniker, Landmaschinen-Mechaniker, Kfz-Elektriker, Schlosser, Bauschlosser, Maschinenschlosser, Unternehmer (Facharbeiter) für Erdbewegungsarbeiten

Arbeitsmöglichkeiten: in fast allen Gemeinden des Landes

Zweisprachigkeitsnachweis C, Abschlußzeugnis der Mittelschule und eine der nachstehenden Voraussetzungen (für Berufsbilder der IV. und V. Funktionsebene)

Kinderbetreuer/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Kindergärtnerinnenschule oder
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Fachlehranstalt für Frauenberufe/Fachrichtung Kinderbetreuer/in

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Laborassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der 2. Klasse einer Oberschule oder
  • -  fachspezifisches Lehrabschlußzeugnis oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Land- und Forstwirtschaftsassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer land- oder forstwirtschaftlichen Oberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis eines Gärtners oder Floristen

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

Sekretariatsassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse Handelsoberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis für Bürogehilfen oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen sekretariatsbezogenen Ausbildung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Arbeitsmöglichkeiten: Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Innichen, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Kurtatsch, Laas, Lana, Latsch, Leifers, Mals, Meran, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Pfatten, Prad am Stilfserjoch, Ritten, Rom, Sand in Taufers, Schlanders, St. Christina in Gröden, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Sterzing, Terlan, Tirol, Tisens, Toblach, Tramin, Ulten, Vahrn, Vintl, Welsberg, Welschnofen, Wolkenstein

Technische/r Schulassistent/in (IV. FE)

  • -  Lehrabschlußzeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer berufsbildenden, fachspezifischen Oberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule im einschlägigen Fachbereich

Es kann für folgende Fachrichtungen angesucht werden:

- Chemie - Physik
- Elektrotechnik
- Elektronik
- Informatik
- Mechanik/Metall
- Landwirtschaft
- Vermessung und Konstruktion
- Kunsthandwerk
- Hauswirtschaft
- Grafik

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Innichen, Mals, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders, Sterzing

Telefonist/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Oberschule oder
  • -  Befähigungsnachweis für blinde Telefonisten von Telefonzentralen oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte
  •   Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Meran

Lagerverwalter/in (IV. FE)

  • -  Führerschein B sowie
  • -  Abschlußzeugnis der 2. Klasse einer Oberschule oder
  • -  fachspezifisches Lehrabschlußzeugnis oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Bruneck, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders

Materialprüfungsassistent/in (IV. FE)

  • -  Führerschein C sowie zusätzlich
  • -  Lehrabschlußzeugnis in einem Beruf des Baugewerbes oder
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse Oberschule für Geometer oder der Gewerbeoberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer Landesfachschule oder einer Fachlehranstalt mit technischer Ausrichtung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Karneid

DV-Operator/in (V. FE)

  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule mit technischer Ausrichtung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Technische/r Zeichner/in (V. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der dritten Klasse der Gewerbeoberschule, der Oberschule für Geometer oder
  • -  Abschlußzeugnis der dreijährigen bzw. der fünfjährigen Kunstlehranstalt oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis für technische Zeichner oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule mit technischer Ausrichtung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Kaltern, Karneid, Lana

Zweisprachigkeitsnachweis B, Reifezeugnis und allfällige weiterführende Ausbildungen (für Berufsbilder der VI. und VII. Funktionsebene)

Programmierer/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis für Rechnungswesen, Handel und Datenverarbeitung oder
  • -  Reifezeugnis der Gewerbeoberschule, Fachrichtung Informatik oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule mit zusätzlich zweijähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule und Abschluß einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Innichen, Mals, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders, Sterzing

Buchhalter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Handelsoberschule, der Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder der Hotelfachschule in den Fachrichtungen Rechnungswesen, Handel, Datenverarbeitung, Verwaltung, Rechnungsanalyse und ähnliches oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule und zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders

Kindergruppenleiter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Fachlehranstalt für Frauenberufe, der Lehrerbildungsanstalt oder
  • -  Befähigungszeugnis einer Kindergärtnerin/eines Kindergärtners

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Labortechniker/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Gewerbeoberschule - Fachrichtung Chemie oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule sowie Befähigungsdiplom eines medizinisch-technischen Assistenten oder
  • -  Befähigungsdiplom eines Umwelt- und Hygieneinspektors oder
  • -  Diplom aufgrund einer universitären Ausbildung - Fachrichtung Lebensmittel, Wirtschaft und Warenkunde oder
  • -  Abschluß einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Landwirtschaftstechniker/in (VI. FE)

- Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Oberschule

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders

Schulsekretär/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Handelsoberschule, der Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder der Hotelfachschule in den Fachrichtungen Rechnungswesen, Handel, Datenverarbeitung, Verwaltung, Rechnungsanalyse und ähnliches oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule und zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung

Arbeitsmöglichkeiten: Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Innichen, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Laas, Lana, Latsch, Leifers, Mals, Meran, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Prad am Stilfser-Joch, Ritten, Sand in Taufers, St. Christina in Gröden, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Schlanders, Sterzing, Terlan, Toblach, Tramin, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vahrn, Vintl, Welsberg, Wolkenstein

Technische/r Sachbearbeiter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis folgender Oberschulen: Oberschule für Geometer, Gewerbeoberschule, Lehranstalt für Industrie und Handwerk

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Kaltern

Verwaltungssachbearbeiter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis einer Oberschule

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Karneid, Leifers, Meran, Neumarkt, Pfatten, Schlanders, Rom

Sozialassistent/in (VII. FE)

  • -  Diplom der Fachhochschule für Sozialassistenten/innen

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Schlanders

Zweisprachigkeitsnachweis A und Doktorat (Berufsbilder der VIII. Funktionsebene)

Berufsberater/in-Inspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Schlanders, Wolkenstein

Inspektor/in für das Rechnungswesen (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Wirtschafts- und Handelswissenschaften, Wirtschafts- und Bankwissenschaften, Bank- und Versicherungswesen, Volks- oder Betriebswirtschaft, Soziologie, Politikwissenschaften, Rechtswissenschaften

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Statistikinspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Statistik, in sozial-wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen, Soziologie, Politikwissenschaften, Mathematik, Physik, Informatik

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Verwaltungsinspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Politikwissenschaften, wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen, Soziologie oder Statistik

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Kaltern, Meran, Neumarkt, Rom

Verwaltungsinspektor/in im kulturellen Bereich (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Philosophie, Sprach- und Literaturwissenschaften, Übersetzungswissenschaften, Volkskunde, Archäologie, Geschichte, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Denkmalpflege, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Bruneck

Pädagoge/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Psychologie, Pädagogik, Erziehungswissenschaften und fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder
  • -  Doktorat, fünfjährige Berufserfahrung als Lehrkraft und Abschluß eines fachspezifischen Ausbildungslehrgangs im psycho-sozialen oder pädagogisch-kommunikativen Bereich oder im Unterricht mit behinderten Kindern/Schülern/ Schülerinnen oder in der Gesundheitserziehung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders, Sterzing

Technische/r Inspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Ingenieurwesen, Architektur, Raumplanung und Raumordnung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Naturwissenschaftliche/r Inspektor/in (VIII. FE)

Doktorat in
- Chemie
- Physik
- Mathematik
- Informatik
- den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft
- Biologie
- Naturwissenschaften
- Umweltwissenschaften
- Geologie oder Erdwissenschaften
- Geographie
- Pharmazie
- pharmazeutische Chemie und Technologie
- Lebensmitteltechnologie
- Veterinärmedizin

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Leifers, Meran, Neumarkt, Pfatten, Schlanders

Zweisprachigkeitsnachweis A, Doktorat und entsprechende Staatsprüfung (Berufsbilder der IX. Funktionsebene)

Chemiker/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Chemie oder industrieller Chemie und entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Pfatten

Rechtsanwalt/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Rechtswissenschaften und Befähigungsnachweis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Technische/r Experte/in (IX. FE)

  • -  Doktorat und entsprechende Staatsprüfung in Ingenieurwesen, Architektur, Geologie

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Karneid

Forstrat/Forsträtin (IX. FE)

  • -  Doktorat in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Schlanders, Sterzing, Welsberg

Biologe/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Biologie und entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Psychologe/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Psychologie und entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders, Sterzing

Agronom/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

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