(1) Für das Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten der autonomen Provinz Bozen kann die Teilzeitarbeit zur Anwendung kommen mit folgender Gliederung:
- a) ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 19 Stunden;
- b) ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von fünfundsiebzig Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, gleich 28 Stunden und 30 Minuten.
(2) Die Termine für die Einreichung der Gesuche um Teilzeitarbeit und die Gewährungsmodalitäten derselben sind vom Generaldirektor festgelegt, nach Vereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen, unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien laut Beilage 1.
(3) Die Dauer der Teilzeitarbeit darf jedenfalls nicht weniger als drei Jahre betragen.
(4) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, nur aus schweren, begründeten, dienstlichen Erfordernissen nicht vor einem Jahr mit mindestens dreimonatiger Voranmeldung gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, immer vorausgesetzt, daß freie Stellen verfügbar sind und der Bedarf der entsprechenden Besetzung gegeben ist.
(5) Liegen schwere und unvorhersehbare, persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird den Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres in Vollzeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen.
(6) Das Personal, welches Leistungsaufgaben ausübt, ist von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen.
(7) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal und/oder vertikal verteilt.
(8) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung kann aus begründeten Diensterfordernissen zu zusätzlicher Arbeit ermächtigt werden, und im Zeitraum von den 12 vorhergehenden Monaten kann nicht ein Rückstand von mehr als 30 Stunden vorhanden sein, für welchen es auf entsprechendes Nachholen Anrecht hat. Ist das Nachholen unmöglich, ausgenommen die Diensterfordernisse, kann die zusätzliche Arbeit bezahlt werden.
(9) Dem Personal mit Teilzeitbeschäftigung steht der ordentliche Urlaub im Verhältnis zur Teilzeitarbeit zu.
(10) Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.
(11) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellung jeglicher Art bedingt keine Änderung der Teilzeitarbeit und der entsprechenden Besoldung.
(12) Das Personal mit Teilzeitbeschäftigung wird von der Mehrstundenleistung ausgeschlossen, es kann auch nicht Vorteile genießen, die jedenfalls eine Reduzierung der Arbeitszeit mit sich bringen, außer wenn diese vom Gesetz oder vertraglich vorgesehen sind.
(13) Die Anzahl der Turnus-Bereitschaftsdienste wird im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet. 4)