In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

a) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 19. Dezember 1979
Interne Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages Bozen

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) Zur Ausübung seiner Befugnisse verfügt der Landtag über einen eigenen Haushalt, dessen Gebarung gemäß den Grundsätzen des öffentlichen Rechnungswesens und gemäß den Bestimmungen dieser Regelung zu erfolgen hat.

II. TITEL
Haushalt

Art. 2 (Finanzjahr)

(1) Das Finanzjahr des Landtages fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Für die Vereinnahmungen und die Einzahlung der festgestellten Einnahmen und für die Zahlung der bis zum 31. Dezember verpflichteten Ausgaben wird der Rechnungsabschluß bis zum darauffolgenden 31. Jänner verlängert.

Art. 3 (Haushaltsvoranschlag)

(1) Der aufgrund der Angaben des Rechnungsamtes des Landtages erstellte und mit einem erläuternden Bericht zu versehende Haushaltsvoranschlag ist vom Präsidenten des Landtages dem Landtagspräsidium im Sinne des Artikels 5 der Geschäftsordnung bis zum 30. Oktober des Jahres vor jenem, auf welches sich der Haushalt bezieht, vorzulegen.

(2) Der Haushalt wird daraufhin gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 4

(1) Nach Genehmigung des Haushaltes des Landtages gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung hat die Landesregierung bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres dem Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst des Landtages versieht, den gesamten Ansatz des Haushaltskapitels des Landes betreffend die Ausgaben des Landtages zu überweisen.

Art. 5 (Ausgleich des Haushaltes)

(1) Der Gesamtbetrag der Ausgaben, zu denen in der Kompetenzgebarung ermächtigt wird, muß mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen übereinstimmen, deren Vereinnahmung im Laufe desselben Rechnungsjahres vorgesehen ist.

Art. 6 (Klassifizierung der Einnahmen und der Ausgaben)

(1) Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben sind folgendermaßen zu klassifizieren:

I. Teil: Einnahmen - ordentliche Ausgaben

II. Teil: Einnahmen - außerordentliche Ausgaben

III. Teil: Einnahmen - Ausgaben für durchlaufende Posten

(2) Im Rahmen der oben angeführten Klassifizierung sind die Einnahmen und die Ausgaben auf Kapitel aufzuteilen.

(3) Das Kapitel stellt die Grundeinheit des Haushaltes dar.

Art. 7 (Änderungen)

(1) Die Haushaltsänderungen und die Umbuchungen werden mit Beschluß des Landtagspräsidiums verfügt.

Art. 8 (Umbuchungen)

(1) In der Rückständegebarung sowie zwischen der Rückstände- und der Kompetenzgebarung und umgekehrt sind Umbuchungen nicht zulässig.

Art. 9 (Reservefonds)

(1) Im Haushaltsvoranschlag wird ein Reservefonds vorgesehen, um die allenfalls unzureichenden Ansätze von Haushaltskapiteln zu ergänzen.

(2) Die Behebungen vom Reservefonds werden mit Beschluß des Landtagspräsidiums verfügt.

(3) Das Verzeichnis der Behebungen gemäß diesem Artikel ist der Abschlußrechnung beizulegen.

III. TITEL
Die Gebarung

Art. 10 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Für die Gebarung der dem Landtag zur Verfügung stehenden Fonds hat der Präsident des Landtages zu sorgen.

Art. 11 (Gebarung der Einnahmen)

(1) Sämtliche Einnahmen sind unmittelbar der Kreditanstalt zu überweisen, welche im Sinne des nachfolgenden Artikels 18 den Schatzamtsdienst des Landtages durch fortlaufend numerierte Einnahmenanweisungen versieht, die vom Landtagspräsidenten, vom Generalsekretär des Landtages und von einem Beamten des Rechnungsamtes oder von den jeweiligen mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennenden Stellvertretern zu unterzeichnen sind.

(2) Das mit dem Schatzamtsdienst betraute Institut hat für jeden eingehobenen Betrag eine Quittung auszustellen, die von einem eigenen Quittungsblock mit Original und Kopie abzutrennen ist, und den der Landtag dem Institut übergeben wird.

(3) Aus technischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Mechanisierung des Schatzamtsdienstes kann nach einer zwischen Landtag und Institut getroffenen Vereinbarung die Ausstellung der Quittung gemäß vorhergehendem Absatz auch auf eine andere Weise erfolgen.

Art. 12 (Verpflichtung und Liquidierung der Ausgaben)

(1) Die Ausgabenermächtigung und die Übernahme der entsprechenden Verpflichtungen in den Grenzen der Ansätze der einzelnen Haushaltskapitel wird vom Präsidenten des Landtages verfügt.

(2) Der Präsident des Landtages verfügt außerdem die entsprechende Liquidierung der Ausgaben.

Art. 13 (Anordnung der Ausgaben)

(1) Die Zahlung der Ausgaben erfolgt durch Zahlungsanweisungen, die vom Rechnungsamt des Landtages ausgestellt, fortlaufend numeriert und auf das mit dem Schatzamtsdienst betraute Kreditinstitut ausgestellt werden.

(2) Die Zahlungsanweisungen sind vom Präsidenten des Landtages, vom Generalsekretär des Landtages und von einem Beamten des Rechnungsamtes oder von den jeweiligen mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennenden Stellvertretern zu unterzeichnen.

Art. 14 (Zahlung der Kleinausgaben)

(1) Zwecks rascher Zahlung der Ökonomats-Kleinausgaben und anderer, dringender und unaufschiebbarer Ausgaben wird der Präsident des Landtages ermächtigt, mit eigenem Dekret dem Generalsekretär des Landtages einen den zu tätigenden Ausgaben angemessenen Kassavorschuß über ein eigenes Kapitel der durchlaufenden Posten zu gewähren.

(2) Der Kassavorschußfonds kann über ein laufendes Bankkonto verfügbar gemacht werden, das bei einem Schalter des mit dem Schatzamtsdienst betrauten Kreditinstitutes eröffnet wird. Der Zinsenertrag dieses Kontos wird im Landtagshaushalt als Einnahmen verbucht. Der genannte Fonds wird immer wieder aufgrund der Kassenabrechnungen ergänzt, die der Generalsekretär des Landtages mindestens vierteljährlich oder jedenfalls bei Abschluß der Gebarung des Fonds nach Ausstellung der Zahlungsanweisungen, die den einzelnen Kapiteln des tatsächlichen Ausgabenteils anzurechnen sind, vorzulegen hat.

(3) Nach Ablauf eines jeden Finanzjahres wird der Fonds gelöscht.

(4) Der Generalsekretär des Landtages ist für den ihm vorgeschossenen Betrag und für die damit getätigten Ausgaben persönlich verantwortlich.

Art. 15 (Zahlung von Entschädigungen und Zuweisungen)

(1) Die Bezahlung der dem Landtagspräsidenten und den Landtagsabgeordneten zustehenden Entschädigungen und Zuweisungen sowie der anderen unveränderlichen Ausgaben erfolgt aufgrund von Ausgabenrollen am vorbestimmten Fälligkeitstermin.

(2) In der gleichen Weise ist hinsichtlich der Bezahlung der Bezüge und der Zuweisungen an das Personal zu verfahren.

Art. 16 (Rückstände)

(1) Die festgestellten und im Laufe des Finanzjahres nicht eingehobenen Einnahmen sowie die gesetzlich verpflichteten und nicht getätigten Ausgaben bilden die Aktiv- bzw. Passivrückstände.

(2) Die Rückständegebarung ist von der Kompetenzgebarung getrennt zu halten.

(3) Die neuen, in die festgestellten Rückstände nicht einbezogenen Posten werden den entsprechenden Kompetenzkapiteln angerechnet.

IV. TITEL
Abschlußrechnung

Art. 17 (Aufbau und Genehmigung)

(1) Die Endergebnisse der Gebarung des Landtagshaushaltes werden in der Abschlußrechnung festgelegt.

(2) Die Abschlußrechnung umfaßt die Finanz- und die Vermögensrechnung.

(3) Die vom Rechnungsamt des Landtages erstellte und mit einem erläuternden Bericht versehene Abschlußrechnung wird vom Präsidenten des Landtages dem Landtagspräsidium bis zum 30. März des dem Bezugsjahr darauffolgenden Jahres vorgelegt.

(4) Daraufhin wird die Abschlußrechnung im Sinne des Artikels 13 der Geschäftsordnung dem Landtag zur Genehmigung unterbreitet.

V. TITEL
Schatzamtsdienst

Art. 18

(1) Der Schatzsamtsdienst des Südtiroler Landtages wird aufgrund einer vom Präsidium zu genehmigenden Vereinbarung einem Kreditinstitut übertragen.

VI. TITEL
Vermögensgebarung

Art. 19 (Inventare)

(1) Die vom Landtag erworbenen und die dem Landtag zugeteilten sowie die in den Inventaren der Landesverwaltung eingetragenen beweglichen Güter werden durch das Rechnungsamt des Landtages in eigene Register gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen eingetragen.

(2) Die beweglichen Güter, ausgenommen Kanzleimaterial und der Verbrauchsgüter, werden anhand eines eigenen Protokolls den verantwortlichen Beamten übergeben.

VII. TITEL
Rechnungsamt

Art. 20

(1) Zur Führung der Buchhaltung gemäß der vorliegenden Verwaltungs- und Buchungsordnung wird im Landtag das Rechnungsamt errichtet.

(2) Nach Absprache mit dem Landeshauptmann kann der Landtagspräsident einen sachverständigen Landesbeamten zur Führung der Buchhaltung und des Rechnungswesens des Südtiroler Landtages heranziehen.

(3) Der das Rechnungsamt leitende Beamte untersteht unmittelbar dem Landtagspräsidenten.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActiona) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 19. Dezember 1979
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionHaushalt
ActionActionDie Gebarung
ActionActionAbschlußrechnung
ActionActionSchatzamtsdienst
ActionActionVermögensgebarung
ActionActionRechnungsamt
ActionActiona) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 19. Dezember 1979, Nr. 12
ActionActionb) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 15. November 1989, Nr. 9
ActionActionc) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 4
ActionActiond) Landesgesetz vom 26. Juni 2009 , Nr. 3
ActionActione) Landesgesetz vom 4. Februar 2010 , Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. September 2011, Nr. 10
ActionActiong) Landesgesetz vom 23. April 2015, Nr. 3
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis