(1) Die Amnestie und der Strafnachlaß werden mit einem, mit zwei Drittelmehrheit einer jeden Kammer für jeden Artikel und in der Schlußabstimmung beschlossenen Gesetz, gewährt.
(2) Das Gesetz, mit welchem die Amnestie oder der Strafnachlaß gewährt werden, legt die Frist für deren Anwendung fest.
(3) Die Amnestie und der Strafnachlaß können für jene Straftaten nicht gewährt werden, welche nach der Vorlage des Gesetzentwurfes begangen wurden.9)