(1) Die Gesetzesinitiative steht der Regierung, jedem Mitglied der Kammern und den Organen und Körperschaften zu, denen sie durch Verfassungsgesetz übertragen ist.
(2) Das Volk übt die Gesetzesinitiative mittels einer in Artikel abgefaßten Gesetzesvorlage aus, die von mindestens fünfzigtausend Wählern einzureichen ist.