In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

d) Vertragvom 5. Mai 2009 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten - normativer Teil - (gültig vom 01. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010)
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Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.

Einleitende Erklärung (Bereich der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme)

Im Rahmen des verfassungsmäßigen Schutzes der Gesundheit des Bürgers als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft, überträgt der Landesgesundheitsdienst dem Funktionsbereich der „fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme“ die Aufgabe, jedwede Art fachärztlicher Betreuung durchzuführen, die eine Krankenhausaufnahme nicht erfordert und/oder darauf abzielt, eine solche zu vermeiden und zwar in der Logik einer Integrierung mit der grundärztlichen Versorgung und einer Zusammenarbeit mit der Krankenhausbetreuung und der anderen Dienste.

In diesem Sinne sind die Fachärzte, gemäß Landesvertrag für die Ambulatoriumsfachärzte, durch die Beibehaltung des vom Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 vorgesehenen Vertragsverhältnisses ein aktiver und qualifizierender Teil des Gesundheitsdienstes, der in den Bereich mit den übrigen Kategorien von Leistungserbringern gemäß Artikel 47 des obgenannten Gesetzes Nr. 833/78 bei den öffentlichen Einrichtungen integriert ist, und zwar für die Durchführung sämtlicher fachärztlicher Eingriffe, diagnostisch-therapeutischer Leistungen, Vorsorge- und rehabilitativer Leistungen, die nicht eng mit einer Krankenhausaufnahme zusammenhängen, für die einheitliche Modalitäten des Zugangs und der Erbringung der Leistungen anzuwenden sind.

Zu diesem Zweck erklären die Vertragspartner gegenseitig, dass es wichtig ist, auf dem gesamten Bereich der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme mit Maßnahmen einzuwirken, die darauf ausgerichtet sind:

  1. die Verbesserung des Verhältnisses zwischen Angebot und Qualität zu den tatsächlichen Erfordernissen der Bürger zu erreichen;
  2. die Anpassung und die technologische Erneuerung der Poliambulatorien zu gewährleisten;
  3. die Einbeziehung aller interessierten Mitarbeiter zu verwirklichen, wobei Verfahren und Initiativen zu aktivieren sind, um die volle Qualität zu begünstigen.

Art. 1 (Laufzeit des Vertrages)

(1) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nachdem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.

(2) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.

(3) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, diesen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Antrag.

(4) Der vorliegende Vertrag deckt die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.

Art. 2 (Unvereinbarkeiten)

(1) Im Sinne von Punkt 6 des Artikels 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und von Artikel 4, Absatz 7, des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist mit der Abwicklung der von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten der Ambulatoriumsfacharzt unvereinbar, der:

  • a)  ein abhängiges Arbeitsverhältnis bei irgend einer öffentlichen oder privaten Körperschaft mit Verbot der Ausübung des Freiberufs hat;
  • b)  in die Verzeichnisse der Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen ist;
  • c)  in die Verzeichnisse der Kinderärzte freier Wahl eingetragen ist und sich für ein anderes Fach als die Kinderheilkunde beworben hat;
  • d)  den ärztlichen Beruf mit einem autonomen Vertagsverhältnis mit Pauschalvergütung bei öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Sanitätseinrichtungen ausübt, die nicht zum Landesgesundheitsdienst gehören und die nicht die normativen und wirtschaftlichen Regeln dieses Vertrages bzw. des entsprechenden gesamtstaatlichen Vertrages anwenden, mit Ausnahme der Tätigkeit an Vorfeiertagen und Feiertagen in den zahnärztlichen Diensten der Krankenhäuser;
  • e)  unter jedwedem Titel in den mit dem Gesundheitsdienst akkreditierten und vertragsgebundenen Privatkliniken tätig sind. Der Bezirk kann den Facharzt bis auf Widerruf zur Berufsausübung in den akkreditierten und vertragsgebundenen Privatkrankenhäusern ermächtigen, falls er nicht in der Lage ist eine angemessene Krankenhausbetreuung im Fachbereich mit eigenen Mitteln zu gewährleisten. Falls sich die akkreditierte und vertragsgebundene Privatklinik im Einzugsgebiet eines anderen Bezirkes befindet, erfolgt die Ermächtigung im Einverständnis mit dem anderen Bezirk;
  • f)  kontrollärztliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet des Bezirkes, mit welchem das Vertragsverhältnis errichtet worden ist, ausübt;
  • g)  Inhaber eines Vertragsverhältnisses gemäß Artikel 8-quinques des Legislativdekretes Nr. 502/92, in geltender Fassung, ist;
  • h)  Eigentümer, Miteigentümer, Gesellschafter, Aktionär, Leiter, Verwalter, Direktor, Verantwortlicher von mit dem Landesgesundheitsdienst gemäß Artikel 8-quinques des Legislativdekretes Nr. 502/92, in geltender Fassung vertragsgebundenen oder gemäß Artikel 8 des Legislativdekretes Nr. 502/92, in geltender Fassung, akkredierten Einrichtungen ist;
  • i)  aus jedwedem Grund in privaten Einrichtungen, Strukturen oder Institutionen arbeitet, die mit den Bezirken für die Durchführung von fachärztlichen Leistungen, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß Artikel 43 des Gesetzes Nr. 833/78 und Artikel 8-ter des Legislativdekretes Nr. 502/92 in geltender Fassung, erbracht werden, vertragsgebunden oder akkrediert sind, mit Ausnahme der vertragsgebundenen Familienberatungsstellen;
  • k)  Inhaber eines Auftrages in den Diensten der Betreuungskontinuität ist.

(2) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk das Eintreten einer eventuellen Unvereinbarkeitssituation umgehend mitzuteilen.

(3) Das Eintreten im Laufe des Vertragsverhältnisses einer der unter Absatz 1 vorgesehenen Unvereinbarkeitsbedingungen bewirkt den Widerruf des Auftrages.

(4) Die Maßnahme des Widerrufs des Auftrages wird nach Anhören des Gebietsbeirates und des betroffenen Facharztes vom Bezirk getroffen.

Art. 3 (Höchststundenzahl und Beschränkungen)

(1) Der Auftrag für die Ambulatoriumstätigkeit darf, zusammen mit anderen erlaubten, auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, das Ausmaß von wöchentlich 38 Stunden nicht überschreiten und kann an mehreren Dienststellen und/oder Bezirken des Landesgesundheitsdienstes ausgeübt werden.

(2) Auch hinsichtlich der Anwendung der die Höchstarbeitszeit regelnden Bestimmungen, führt und hält der Gebietsbeirat ein eigenes Verzeichnis auf dem Laufenden, in dem die Namen sämtlicher Fachärzte, die Dienstzeiten, das Dienstalter und die Modalitäten der Ausübung des Ambulatoriumsauftrages registriert sind.

(3) Die Bezirke informieren innerhalb von zehn Tagen den Gebietsbeirat über jegliche Änderung der Sanitätsdienststelle, welcher der Facharzt zugeteilt ist, der Anzahl der Dienststunden, der Modalitäten der Abwicklung der Dienstzeit und die Erteilung neuer Aufträge, wobei immer die Laufzeit anzugeben ist.

(4) Falls der Gebietsbeirat irreguläre Situationen feststellen sollte, hat er die Pflicht, die interessierten Bezirke darüber zu informieren, damit dieselben, nach Anhören des Facharztes, die Gesamtdienstzeit für die Ambulatoriumstätigkeit auf das vorgesehene Höchstausmaß reduzieren.

(5) Falls der Gebietsbeirat Situationen feststellen sollte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind den interessierten Bezirken geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beachtung dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 4 (Mobilität)

(1) Für das bestmögliche Funktionieren des Dienstes kann im Einvernehmen zwischen den zuständigen Bezirken und im Einverständnis mit den Betroffenen, auf Vorschlag des Gebietsbeirates, die Konzentrierung der Dienststunden der Fachärzte bei einem einzigen Bezirk und/oder einer einzigen Arbeitsstelle verfügt werden.

(2) Der Bezirk kann zwecks Organisation des Bereiches der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme gegenüber dem Facharzt Mobilitätsmaßnahmen, auch zeitweilig, zwischen den verschiedenen Dienststellen desselben Bezirkes ergreifen. Falls sich der in Mobilität versetzte Facharzt in eine Dienststelle einer anderen Gemeinde begeben muss, wird ihm für die zur Erreichung des neuen Dienstsitzes notwendige längere Fahrtzeit, auf der Grundlage der Berechnung einer Stunde für die Strecke von 60 km, eine Mobilitätszulage in dem von Artikel 3 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte –wirtschaftlicher Teil- unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, vorgesehenen Ausmaß, erhöht um die periodischen Dienstaltersvorrückungen, zuerkannt.

(3)Die Nichtannahme der Mobilitätsmaßnahme gemäß Absatz 2 bewirkt den Verfall des Auftrages für die auf die Versetzung bezogenen Stunden.

(4) Im Fall der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit der Einrichtung gewährleistet der Bezirk den zeitweiligen Einsatz des Facharztes in einer anderen geeigneten Einrichtung, ohne einen wirtschaftlichen Schaden für den Interessierten.

Art. 5 (Kürzung oder Auflassung der Dienststunden – Widerruf des Auftrages)

(1) Der Bezirk kann nach Anhören des Gebietsbeirates die Reduzierung und die Auflassung der Dienststunden eines Facharztes im Falle eines andauernden Rückgangs der Anzahl der Leistungen, dokumentiert durch die Anzahl der Vormerkungen und die im Zeitraum eines Jahres erhobenen Statistiken, verfügen. Der Bezirk führt die Maßnahme nicht durch, falls der ständige Rückgang der Leistungen nicht vom Verhalten des Facharztes abhängt. In diesem Fall trifft der Bezirk die Maßnahmen der Mobilität gemäß Artikel 4.

(2) Die allfällige Maßnahme der Reduzierung oder des Widerrufs, die vom Bezirk nach Gutachten des Gebietsbeirates und nach Anhören des Interessierten zu ergreifen ist, wird auf jeden Fall nicht vor Ablauf von 45 Tagen nach der Mitteilung wirksam.

(3) Gegen die Maßnahmen der Reduzierung oder der Auflassung der Dienststunden oder des Widerrufs des Auftrages kann der Interessierte Einspruch an den gesetzlichen Vertreter des Bezirkes innerhalb der Verfallsfrist von 15 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung erheben.

(4) Der Einspruch bewirkt die Aussetzung der Maßnahme.

(5) Der gesetzliche Vertreter des Bezirkes entscheidet über den Einspruch, nach Anhören des Interessierten und nach Einholen des Gutachtens des Gebietsbeirates, welches innerhalb von 30 Tagen nach Antrag zu erteilen ist.

(6) Falls der Gebietsbeirat erachtet, dass es sich um Gründe disziplinarischer Art handelt, kann er vorschlagen, dass der Fall an das Schiedsgericht für die entsprechenden Maßnahmen überwiesen wird.

Art. 6 (Beendigung des Auftrages)

(1) Der Auftrag kann wegen Verzichts des Facharztes oder wegen Widerrufs von Seiten des Bezirkes im Sinne von Artikel 5 enden, wobei dies jeweils mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung zu erfolgen hat.

(2) Der Rücktritt oder der Widerruf werden am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Empfangs des Mitteilungsschreibens wirksam.

(3) Auf besonderes Verlangen des Facharztes kann der Bezirk, nach unanfechtbarer Überprüfung der Diensterfordernisse, die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich sämtlicher Wirkungen vorzeitig ermächtigen.

(4) Der Widerruf des Auftrages wird in folgenden Fällen sofort wirksam:

  1. Streichung aus dem Berufsverzeichnis;
  2. eingetretene, festgestellte und bekanntgegebene Unvereinbarkeit im Sinne von Artikels 2;
  3. rechtskräftige Verurteilung für jedwedes nicht fahrlässige Delikt, das mit Haft bestraft wird;
  4. Erreichung der von Artikel 23 vorgesehenen Höchstdauer der Beibehaltung des Arbeitsplatzes im Falle von Krankheit;
  5. Erreichung des vom entsprechenden gesamtstaatlichen Vertrag oder des von gesamtstaatlichen- oder Landesbestimmungen vorgesehenen Höchstalters;
  6. wegen psycho-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit auszuüben; dieselbe ist von einer eigenen Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten namhaft gemachten Arzt, einem vom Bezirk namhaft gemachten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierten als Vorsitzenden, zusammengesetzt ist;
  7. Maßnahme im Sinne des Artikels 12.

Art. 7 (Aussetzung des Auftrages)

(1) Der Ambulatoriumsauftrag wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  1. Suspendierung vom Berufsverzeichnis;
  2. Maßnahmen im Sinne des Artikels 12;
  3. Ausstellung eines Haftbefehls.

(2) Im vom Absatz 1, Buchstabe c) vorgesehenen Fall unterliegt die Wiederzulassung zum Dienst immer dem Gutachten des Schiedsgerichtes.

Art. 8 (Erteilung von Aufträgen für freie Dienststunden)

(1) Die zur Besetzung der freien Dienststunden von den Bezirken getroffenen Maßnahmen werden dem Gebietsbeirat gemäß Artikel 10 mitgeteilt, welcher diese innerhalb der ersten 10 Tage des darauf folgenden Monats im Internetportal des Gesundheitsbezirkes Bozen (unter Gebietsbeirat) veröffentlicht.

(2) Der Gebietsbeirat informiert auch die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft, welche an ihrem Sitz Einsicht in die freien Dienststunden gewährt.

(3) Die interessierten Ärzte teilen innerhalb des 15. des Monats der Veröffentlichung ihre Bereitschaft dem Gebietsbeirat mit; dieser bestimmt innerhalb der darauf folgenden 15 Tage den Anspruchsberechtigten gemäß den Vorzugskriterien nach Artikel 9.

Art. 9 (Vorgangsweise für die Zuteilung der verfügbaren Dienststunden)

(1) Vorausgesetzt, dass der Facharzt Ambulatoriumstätigkeiten im Sinne dieses Vertrages nur in einem Fachbereich und innerhalb eines oder mehrerer angrenzender Gebiete, auch wenn dieselben verschiedenen angrenzenden Provinzen angehören, ausüben darf, und dass die aus jedwedem Grund freien Dienststunden entweder durch die Erteilung eines Auftrages im selben Fachbereich oder durch die Umwandlung in andere Fachbereiche wieder zu besetzen sind, wird der Anspruchsberechtigte für die Besetzung der freien Dienststunden gemäß folgenden Vorzugskriterien ermittelt:

  1. Facharzt, der im ausgeübten Fach im Einzugsgebiet ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit ausübt;
  2. Facharzt, der ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet ausübt, auch wenn dasselbe zu einer anderen angrenzenden Provinz gehört. Hinsichtlich der als Dienststundenerhöhung im Sinne dieses Buchstabens b) ausgeübten Tätigkeit gebührt dem Facharzt nicht die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 6 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008;
  3. Facharzt, der Inhaber eines Auftrages in einem anderen gemäß Artikel 10 festgelegten Einzugsgebiet ist, und der an den Gebietsbeirat den Antrag stellt, in das Gebiet versetzt zu werden, in welchem sich die Verfügbarkeit ergeben hat. Falls dieser Facharzt den Auftrag erhält, muss er das eigene Domizil in die Gemeinde verlegen, wo sich das Ambulatorium befindet;
  4. Facharzt, der Inhaber eines Auftrages ist, der ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit leistet und der den Übergang zu einem anderen Fachbereich, wofür er den Spezialisierungstitel hat, beantragt;
  5. Facharzt, der Inhaber eines Auftrages im selben Einzugsgebiet ist und der aufgrund der Abwicklung anderer Tätigkeiten den Beschränkungen der Dienststunden gemäß Artikel 3 unterliegt;

(2) Hinsichtlich der Verfahren gemäß Absatz 1 ist das Ambulatoriumsdienstalter oder das Dienstalter einer anerkannten gleichwertigen Tätigkeit aufgrund vorhergehender Verträge bei gleichen Bedingungen Vorzugstitel und zwar für die einzelnen Tatbestände, angeführt unter den Buchstaben von a) bis e); im Falle gleichen Dienstalters wird dem höheren Spezialisierungsalter der Vorzug gegeben.

(3) Der Facharzt in Vorzugsposition wird vom Gebietsbeirat aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Auftrages auszustellen und dieselbe innerhalb von 20 Tagen dem Bezirk zu übermitteln, damit der Auftrag formalisiert werden kann, was innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Erklärung zu erfolgen hat.

(4) In Abweichung zu den Vorzugskriterien und Verfahren gemäß vorhergehender Absätze hat der Bezirk, falls sich bei einer Dienststelle und für einen bestimmten Fachbereich eine Erhöhung der Anträge auf Leistungen ergibt, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft, die Befugnis, einem oder mehreren Fachärzten, die in der Dienststelle und im Fach Dienst leisten, Stundenerhöhungen zu gewähren.

(5) Der Bezirk muss dem Gebietsbeirat innerhalb von 15 Tagen nach der Maßnahme den Namen des Arztes, dem die Dienstzeit erhöht wurde, und die Anzahl der zugewiesenen Stunden bekannt geben.

Art. 10 (Gebietsbeirat)

(1) Für das gesamte Einzugsgebiet der Provinz wird mit Maßnahme der Landesverwaltung ein einziger Gebietsbeirat eingesetzt.

(2) Der Beirat hat seinen Sitz beim Gesundheitsbezirk Bozen.

(3) Der Gesundheitsbezirk Bozen, Sitz des Gebietsbeirates, muss die Räumlichkeiten und das dieser Tätigkeit nach Funktionsebenen zugeteilte Personal, das der eigenen Verwaltungsstruktur angehört, zur Verfügung stellen und zwar für die Abwicklung der Aufgaben des Beirates und um dem Sekretär die Abwicklung sämtlicher dem Beirat zuerkannten Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Beirat ist wie folgt zusammengesetzt:

  1. 3 Vertreter der Bezirke, die vom Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes bestimmt werden. Der Vertreter des Gesundheitsbezirkes Bozen übernimmt den Vorsitz.
  2. 3 Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte die von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft bestimmt werden.

(5) Außer den effektiven Mitgliedern werden mit denselben Modalitäten auch gleich viele Ersatzmitglieder namhaft gemacht, welche im Falle von Abwesenheiten eines oder mehrerer effektiver Mitglieder an deren Stelle treten.

(6) Der Beirat übt folgende Aufgaben aus:

  1. einheitliche Führung des Vertragsverhältnisses der Fachärzte, die bei mehreren Bezirken desselben Einzugsgebiets tätig sind, sowie Führung und Aktualisierung eines eigenen Verzeichnisses der bei den einzelnen Bezirken beauftragten einzelnen Fachärzte mit Angabe der Tage und der Dienststunden bei jeder Dienststelle, des Datums der Erteilung des Auftrages und der Dienststundenerhöhungen, der Tätigkeiten, die sich auf die Festlegung der Höchststundenzahl gemäß Artikel 3 auswirken, des Auftretens von Unvereinbarkeitsgründen gemäß Artikel 2, der Bestätigung über den Dienststand der Ärzte, sowie jeder anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeit;
  2. Bekanntgabe an den Bezirk, der die Stundenerhöhung zu erteilen hat, des Namens des Facharztes, der den Anspruch auf die Besetzung des freien Turnusses hat;
  3. Evidenzierung und Aktualisierung der Positionen der beauftragten Fachärzte für die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Bezirke - auf Grund der erhaltenen Gesuche – für Versetzungen oder Zusammenlegung des Auftrages bei einer zum Wohnsitz des Facharztes näheren Dienststelle, auch innerhalb derselben Gemeinde;
  4. Verfahren nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages;
  5. der Gebietsbeirat erarbeitet Vorschläge und Gutachten betreffend die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen hinsichtlich einer korrekten und einheitlichen Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages und die rasche Anwendung derselben;
  6. der Gebietsbeirat übt auf Anfrage der interessierten Parteien beratende Tätigkeit aus.

(7) Der Gebietsbeirat übt beratende Tätigkeit auf Anfrage der Direktoren der Bezirke hinsichtlich der von diesem Vertrag vorgesehenen fachärztlichen Tätigkeiten aus.

(8) Falls der Gebietsbeirat auf Antrag einer der Parteien spezifische Aspekte bearbeiten muss, die nur einen Bezirk betreffen, so wird dieser um den gesetzlichen Vertreter des betroffenen Bezirkes oder von einem Delegierten desselben und um einen von Vertretern der ärztlichen Seite im Gebietsbeirat namhaft gemachten Facharzt, der Inhaber eines Auftrages ist, erweitert.

(9) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr und immer dann zusammen, wenn eine der Parteien dies beantragt.

(10) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Verwaltungsbeamten des Bezirkes, an dem der Gebietsbeirat seinen Sitz hat, ausgeübt. Der Sekretär ist dem Präsidenten des Gebietsbeirates gegenüber für die seine Funktionen betreffenden Maßnahmen verantwortlich.

(11) Die Sitzungen des Gebietsbeirates werden möglichst außerhalb der Dienststunden abgehalten. In diesem Fall erhalten die Ambulatoriumsfachärzte zusätzlich zu den Fahrtspesen, falls zustehend, dasselbe Stundenentgelt wie für die Verlängerung der Dienstzeiten vorgesehen ist.

Art. 11 (Arbeitsweise des Gebietsbeirates)

(1) Der Gebietsbeirat ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die in die Zuständigkeit des Gebietsbeirates fallenden Gutachten sind obligatorisch und müssen innerhalb von 30 Tagen ab Antrag abgegeben werden, sofern nicht eine andere Frist festgelegt ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieses Termines werden die Maßnahmen auch in Ermangelung des Gutachtens getroffen.

Art. 12 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)

(1) Die Ambulatoriumsfachärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben anderer Beschäftigter des Bezirkes ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:

  • a)  Verweis:
    • -  wegen Übertretung oder Nichtbeachtung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben. Der Verweis bewirkt die Aussetzung für drei Monate der Möglichkeit, die von Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • b)  Verwarnung:
    • -  wegen Verletzung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten hinsichtlich Berufsverhaltens. Die Verwarnung bewirkt die Aussetzung für ein Jahr der Möglichkeit, die vom Artikel 9 vorgesehene Beauftragung zu erhalten;
  • c)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren:
    • -  wegen Wiederholung der Vertragsverletzung, die bereits Gegenstand eines Verweises oder einer Verwarnung war;
    • -  wegen schwerer Verstöße, die auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
    • -  wegen unterlassener Durchführung der verlangten Leistungen, die objektiv innerhalb der öffentlichen Einrichtungen durchführbar gewesen wären;
    • -  wegen Unterlassens der Meldung über das Vorhandensein von Umständen, die eine Unvereinbarkeit oder eine Einschränkung der Dienststunden bewirken, oder die Annahme nicht gebührender Beträge.
      Die Maßnahme bewirkt die Aussetzung der Möglichkeit, die Beauftragung gemäß Artikel 8 zu erhalten und zwar für die gesamte Dauer der Aussetzung vom Dienst und auf jeden Fall für einen Zeitraum von nicht weniger als einem Jahr.
  • d)  Widerruf:
    • -  wegen spezifischer Wiederholung von Verstößen, die bereits zur Aussetzung des Vertrages geführt haben;
    • -  wegen Aufnahme eines Strafverfahrens für Verstöße, die als Straftat gelten, für welche der Bezirk sehr schwere Verantwortungen festgestellt hat.

(3) Der Bezirk muss das Vergehen dem Arzt mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.

(4) Der Direktor des Bezirkes archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Gebietsbeirates angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 40 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:
Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Vertreter, ein vom Direkor des interessierten Bezirkes namhaft gemachter Vertreter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz namhaft gemachter Funktionär ausgeübt.

(6) Das Schiedsgericht prüft die ihm wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrages vom Bezirk überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überweisung.

(7) Die Parteien haben das Recht, in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Direktor des Bezirkes vorgelegt wurden, einzureichen.

(8) In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 10 Tage vor der Sitzung zu übermitteln ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes, ohne irgendwelche Schlussfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und ergreift als letzer das Wort.

(9) Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichtes, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsausführungen verlangen. Über die mündliche Behandlung wird eine Niederschrift erstellt, die vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt wird. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.

(10) Das Schiedsgericht teilt dem Bezirk innerhalb von 10 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit.

(11) Die Maßnahme ist vom Bezirk in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichtes anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer, dem Vorsitzenden des Gebietsbeirates und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(12) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Ordnungsfristen.

(13) Die Übertretungen und die Vergehen verjähren 5 Jahre nach Tatbegehung.

Art. 13 (Pflichten und Aufgaben des Facharztes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit beim Bezirk leistet, muss:

  1. sich an die Weisungen halten, die der Bezirk für das gute Funktionieren der Dienststellen und für die Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erteilt;
  2. die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen befolgen;
  3. den im Beauftragungsschreiben angegebenen Stundenplan einhalten.

(2) Die Bezirke kontrollieren die Einhaltung der Dienstzeiten mit denselben Anwesenheitserhebungssystemen wie für die bediensteten Ärzte.

(3) Bei Nichteinhaltung der Dienststunden werden auf jeden Fall monatliche Abzüge auf die dem Facharzt zustehenden Entgelte getätigt, und zwar nach vorheriger buchhalterischer Erhebungen auf Grund der Dokumentation im Besitz des Bezirkes; die Abzüge entsprechen den nicht geleisteten Arbeitsstunden.

(4) Da die Nichtbeachtung der Dienstzeit Grund für schlechtes Funktionieren des Dienstes ist, sind wiederholte diesbezügliche Verstöße dem Facharzt vom Bezirk schriftlich zu beanstanden; im Falle eines Rückfalls oder des Fortbestehens überweist der Bezirk den Facharzt an das Schiedsgericht für die Disziplinarmaßnahmen.

(5) Die bereits im Dienst stehenden Fachärzte nehmen diesen Vertrag an ihrem Arbeitsplatz zur Kenntnis und stellen eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Vertrages aus.

(6) Die Weigerung, die obgenannte Erklärung abzugeben, bewirkt den automatischen Verfall des Auftrages.

(7) Der Facharzt, der seine Tätigkeit für den Bezirk abwickelt, muss außerdem folgende Aufgaben, unbeschadet der Beachtung der deontologischen Pflichten, erfüllen:

  • a)  dem Arzt für Allgemeinmedizin und dem Kinderarzt freier Wahl, nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirk, die Beratung gewährleisten;
  • b)  die interdisziplinäre fachärztliche Beratung gewährleisten;
  • c)  die klinischen Fragen durch Ausstellung des fachärztlichen Befunds beantworten; der Befund ist dem Antragsteller in verschlossenem Umschlag zu übermitteln;
  • d)  die Befunde der bei anderen Gesundheitseinrichtungen durchgeführten diagnostischen Untersuchungen verwenden, soweit dies mit dem klinischen Zustand des Patienten vereinbar ist, wobei unnötige und nicht notwendige Wiederholungen der ärztlichen Leistungen zu vermeiden sind;
  • e)  die begründeten Vorschläge für Krankenhausaufnahmen ausstellen und denselben die Befunde der bereits durchgeführten Untersuchungen und jene im Besitze des Patienten beilegen;
  • f)  sich den Weisungen des Bezirkes in Bezug auf die sanitären Eingriffe vor der Krankenhausbehandlung und der geschützten Entlassung anpassen;
  • g)  direkt instrumentelle und nicht instrumentelle Untersuchungen fachärztlicher Art verschreiben und dabei die diagnostischen Zweifel oder Fragen hervorheben, sowie alle weiteren Daten liefern, die der Qualifizierung und Abkürzung der Zeit für die Diagnoseerstellung nützlich sind;
  • h)  die diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen des Bezirkes verwenden und dem Verantwortlichen des Dienstes allfällige Defekte melden;
  • i)  an den Tätigkeiten für epidemiologische Erhebungen zu Vorbeugungszwecken für die Vorbereitung, das Studium und die Planung der statistisch sanitären Ermittlungen teilnehmen;
  • l)  den Basisarzt über das diagnostische Ergebnis informieren und allenfalls die Therapie empfehlen;
  • m)  auf Vorschlag des behandelnden Arztes oder direkt den Patienten in Behandlung in den Fällen übernehmen, wo dies als notwendig erachtet wird, wobei dem behandelnden Arzt eine begründete Mitteilung zu geben ist;
  • n)  auf Antrag der Interessierten prognostische Bescheinigungen für Krankheiten ausstellen, die in die eigene fachärztliche Zuständigkeit fallen und in der Dienststelle diagnostiziert wurden, bzw. die Bestätigungen über den Besuch der fachärztlichen Dienststelle zu sanitären Zwecken ausstellen;
  • o)  bei den Tätigkeiten der öffentlichen Pharma-Überwachung mitarbeiten;
  • p)  an den Tätigkeiten teilnehmen, die mit der Verwirklichung von Zielvorhaben und mit den programmierten Aktionen zusammenhängen;
  • q)  an der Zusammenarbeit mit den Bereichen der öffentlichen Gesundheit teilnehmen, insbesondere was die Zielvorhaben der Behandlung vor der Krankenhausaufnahme und der geschützten Entlassung betrifft.

(8) Organisationsformen des Sprengels zum Zwecke der berufsübergreifenden Integration sind auch die territorialen Equipes. Die territorialen Equipes sind Umsetzungsmaßnahmen der gesundheitlichen Programmierung für die Erbringung der wesentlichen und angemessenen Betreuungsstandards sowie zur Verwirklichung von spezifischen Betreuungsprogrammen und –projekten auf Staats-, Landes- und Betriebsebene.

(9) Bei der Ausübung der Tätigkeit betreffend die Diagnose und Behandlung, der Vorsorge und der Rehabilitation muss der Facharzt die Befunde auf dem eigenen Vordruck ausstellen und mit der Unterschrift und dem Stempel versehen, der auch die fachärztliche Qualifikation beinhaltet.

(10) Für die Vorschläge für fachärztliche Untersuchungen und die Verschreibungen von Arzneispezialitäten und Galenika verwendet der Ambulatoriumsfacharzt den Rezeptblock des Landesgesundheitsdienstes, in Anwendung der geltenden staatlichen und Landesbestimmmungen.

(11) Bezüglich der Verschreibungsmodalitäten und Gewährung der Arzneispezialitäten für besondere Krankheiten wendet der vertragsgebundene Ambulatoriumsfacharzt dieselben Landesbestimmungen an, wie sie für die bediensteten Ärzte vorgesehen sind.

Art. 14 (Organisation der Tätigkeit)

(1) Um das Angebot der Dienste den wirklichen Bedürfnissen der Bürger anzupassen und um ihnen unter dem organisatorischen und leistungserbringenden Aspekt einen kontinuierlichen und effizienten Dienst zu gewährleisten, werden die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an allen Werktagen erbracht. Für bestimmte Dienste kann die fachärztliche Tätigkeit auch in den Nachtstunden und/oder an Feiertagen erbracht werden.

(2) Um einen angemessenen Qualitätsstand der abgewickelten Tätigkeiten und der erbrachten Leistungen durch die Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, müssen die Bezirke gewährleisten, dass die öffentlichen Poliambulatorien außerhalb des Krankenhauses die strukturellen, technologischen und organisatorischen Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz 4 des Artikels 8 des Legislativdekrets Nr. 502/92, in geltender Fassung, aufweisen und über eine angemessene Anzahl von technischem und Krankenpflegepersonal verfügen.

(3) Die Bezirke müssen dafür sorgen, dass ein Teil der Dienstzeit des Ambulatoriumsfacharztes folgenden Tätigkeiten im Sanitätssprengel vorbehalten wird:

  1. Beratungstätigkeit zwischen dem Arzt für Allgemeinmedizin und dem Ambulatoriumsfacharzt;
  2. Annahme und Feststellung der Bedürfnisse und Formulierung der Protokolle betreffend den korrekten diagnostischen und behandlungsmäßigen Ablauf;
  3. Verwirklichung im Einvernehmen mit den Vertrauensärzten von Zielvorhaben nach Krankheitsbildern.

(4) Bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß drittem Absatz arbeiten die Ärzte für Allgemeinmedizin, die Kinderärzte freier Wahl und die Ambulatoriumsfachärzte mit den anderen im Sprengel tätigen Berufsfiguren laut den funktionsmäßigen Angaben des Sprengelkoordinators zusammen.

(5) Für folgende Fachbereiche ist der Zugang zu den öffentlichen Ambulatorien von Seiten der Betreuten ohne Antrag des behandelnden Arztes gestattet: Geburtshilfe und Gynäkologie, Zahnheilkunde, Kinderheilkunde (beschränkt auf die Betreuten, die nicht die kinderärztliche Grundversorgung gewählt haben), Augenheilkunde (beschränkt auf die optometrischen Leistungen), Psychiatrie und Kinderneuropsychiatrie, vorbehaltlich der dringenden Fälle, für welche der direkte Zugang auch zu den anderen Fachbereichen gestattet ist.

(6) Um die Qualität und die Produktivität der Dienste innerhalb der öffentlichen Poliambulatoriens außerhalb der Krankenhausbehandlung zu verbessern, muss die Arbeitsorganisation mehrere tägliche Turnusse und die volle Ausnutzung der genannten Einrichtungen und die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Fachbereiche vorsehen und zwar derart, dass eine rasche Volldiagnose gewährleistet wird.

(7) Die Organisation der Arbeit innerhalb einer jeden Dienststelle muss außerdem die Anwesenheit der Fachärzte in den einzelnen Fachbereichen für eine Anzahl von Wochenstunden gewährleisten, die der Anzahl der Bürger im Einzugsgebiet angemessen sein muss, wobei die interdisziplinäre Gruppenarbeit und die Verantwortung des einzelnen Arztes bei der Abwicklung seiner Aufgaben auch mittels der obligatorischen Teilnahme an den zu diesem Zweck vom Bezirk getroffenen Initiativen aufzuwerten sind. Falls die Teilnahme an den genannten Initiativen eine Verpflichtung über der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit mit sich bringt, gebührt dem Arzt eine zusätzliche Vergütung im Verhältnis der zusätzlichen Stunden.

(8) Aus organisatorischen Gründen erfolgt der Zugang zu den fachärztlichen Diensten mit dem System der Vormerkung, welches die Anträge um Leistungen dringender Art oder die Fälle klinischer Schwere zu berücksichtigen hat, sowie die Anzahl der Stunden fachärztlicher Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Antrages zur Verfügung stehen.

(9) Die Vormerkungen betreffend die nachfolgenden Untersuchungen werden nach den vom Facharzt festgelegten Programmierungsmodalitäten vorgenommen, um die diagnostischthera-peutische Kontinuität zu gewährleisten.

(10) Die für jede Dienststunde erbringbare Anzahl sowohl ordentlicher Leistungen als auch der Sonderleistungen wird auf der Grundlage der Typologie und der Komplexität der Leistung festgelegt; um eine qualifizierte Leistung zu liefern, wird dies auf jeden Fall dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und darf in der Regel nicht über vier Leistungen pro Stunde betragen.

(11) Falls die vorgemerkten Leistungen vor Ende der im Auftragsschreiben angegebenen Dienstzeit erbracht sind, bleibt der Facharzt bis zum Ende der genannten Dienstzeit für allfällige weitere Leistungen, vor allem für dringende Leistungen, zur Verfügung.

(12) Falls die gemäß Beauftragungsschreiben verfügbare Arbeitszeit erschöpft ist, ohne dass sämtliche vorgemerkten Leistungen erbracht sind, erbringt der Facharzt, sofern dies möglich ist, die restlichen Leistungen, im Sinne der Absätze 14, 15 und 16 dieses Artikels.

(13) Der Durchschnitt der vom Facharzt erbrachten Leistungen unterliegt periodischen Überprüfungen von Seiten des Bezirkes und zwar anhand der Daten betreffend die klinische Fallhäufigkeit (und nicht der zahlenmäßigen) und in Bezug auf die instrumentelle technische Ausrüstung und das in der Dienststelle vorhandene Personal.

(14) Falls es notwendig ist, gelegentlich die Dienstzeit zu überschreiten, legt der Bezirk die organisatorischen Modalitäten fest und ermächtigt die Verlängerung der Dienstzeit mit dem Einverständnis des interessierten Facharztes.

(15) Der Antrag um Verlängerung der Dienstzeit kann auch vom Facharzt gestellt werden.

(16) Dem Arzt, der ermächtigt wird, die Dienstzeit zu verlängern, wird das Stundenentgelt gemäß Artikel 3 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, erhöht um die periodischen Dienstalterserhöhungen, ausgezahlt.

(17) In besonderen Fällen kann der Bezirk in Abstimmung mit dem Arzt einer höheren oder geringeren Stundenverpflichtung als jener gemäß Auftrag, mit nachfolgendem Ausgleich innerhalb des laufenden Jahres, zustimmen.

(18) Die funktionelle und leistungsmäßige Organisation der öffentlichen fachärztlichen Einrichtung außerhalb der stationären Pflege und das Zusammenwirken der einzelnen fachärztlichen Dienste werden der Verantwortung eines Arztes im Dienstverhältnis, der hygienisch organisatorische Funktionen hat, übertragen.

(19) Die Leistungen des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  1. sämtliche Maßnahmen und Eingriffe fachärztlicher Art betreffend die Vorbeugung, Diagnose, Heilbehandlung und Rehabilitation, die nicht streng mit einer stationären Aufnahme zusammenhängen und die vorbehaltlich klinischer Kontraindikationen technisch im Ambulatorium oder in der Privatwohnung durchführbar sind, sowie betreffend die programmierte Betreuung von Personen in der Privatwohnung und in den bestehenden Einrichtungen sowie die integrierte Betreuung zu Hause;
  2. die fachärztlichen Maßnahmen und Leistungen mit besonderem beruflichem Einsatz (Sonderleistungen) innerhalb und außerhalb der Strukturen.

(20) Die Tätigkeiten des Ambulatoriumsfacharztes betreffen:

  1. die fachärztliche Tätigkeit zur Unterstützung der individuellen und kollektiven Vorsorgeaktionen, die auf Antrag der Bezirke in folgendem Rahmen durchzuführen sind: gezielte Untersuchungen bei Arbeitnehmern, die Gefahren ausgesetzt sind; Reihenuntersuchungen der Bevölkerung für die Vorbeugung und die Einschränkung der Ausbreitung in nicht mehr gutzumachender Art von bestimmten Krankheiten; Probleme betreffend die Gesetze Nr. 194/78 und 180/78; Schutz der Gesundheit im Kindesalter und im Entwicklungsalter; Schulmedizin; Schutz der alten Menschen; Gesundheitserziehung und Thermalkuren;
  2. die fachärztliche interdisziplinäre Unterstützung;
  3. die unterstützenden Tätigkeiten für die gerichtsmedizinischen Maßnahmen;
  4. die von den Bezirken verlangten Beratungstätigkeiten für die eigenen institutionellen Zielsetzungen.

(21) Die technische und berufliche Vorgehensweise der Erbringung der fachärztlichen Betreuung gemäß diesem Vertrag sind dem Wissen und Gewissen des Facharztes überlassen und zwar unter Beachtung der deontologischen Bestimmungen, die den Beruf regeln, und im Rahmen der Programme und Zielsetzungen des Bezirkes. Der Arzt ist auf jeden Fall angehalten die Leistungen auszuführen, zu denen ihn dieser Vertrag verpflichtet.

(22) Falls der fachärztliche Auftrag in öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes abzuwickeln ist, kann die vom Ambulatoriumsfacharzt geleistete Tätigkeit, wobei der Arzt keiner hierarchischen Bindung unterliegt, in keiner Weise hinsichtlich der Anwendung des Instituts der Beteiligungen gemäß Titel VI des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 279/87 und nachfolgender Abkommen berechnet werden.

(23) Falls Fachärzte ihre Tätigkeit innerhalb von vielschichtigen Arbeitseinheiten abwickeln, wo auch bedienstetes Personal arbeitet, wird die Arbeit des Facharztes hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Absatz 22 berechnet, indem die Gesamtheit der von der Arbeitseinheit erbrachten Leistungen durch die Anzahl der dort arbeitenden Ärzte dividiert wird, wobei auch der Anzahl der von jedem Arzt geleisteten Arbeitsstunden Rechnung zu tragen ist.

(24) Um den Bürgern die fachärztliche Ambulatoriumsbetreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme zu gewährleisten, kann der Bezirk im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie dafür sorgen, dass die von den Ambulatoriumsfachärzten gemäß diesem Vertrag geleistete Tätigkeit durch die Anwesenheit sowohl von Fachärzten ergänzt wird, die Ambulatoriumstätigkeit mit befristetem Vertragsverhältnis leisten, als auch von bediensteten Fachärzten innerhalb der ordentlichen Dienstzeit, die dem Stellenplan des Bezirkes angehören.

Art. 15 (Leistungen externer Tätigkeit)

(1) Der Bezirk kann vom Ambulatoriumsfacharzt verlangen, die berufliche Tätigkeit außerhalb des im Beauftragungsschreiben angegeben, gewohnheitsmäßigen Dienstsitzes abzuwickeln (externeTätigkeit).

(2) Die fachärztlichen Leistungen der externen Tätigkeit sind auf Prävention, Diagnose und Heilbehandlung und Rehabilitation ausgerichtet und sie können vom Facharzt an folgenden Orten erbracht werden:

  1. in der Wohnung des Patienten;
  2. im Ambulatorium des vertragsgebundenen Vertrauensarztes;
  3. bei den anderen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Beratungsstellen, geschützte Einrichtungen, sozio-betreuungsmäßige Dienste fachärztlicher Art, usw.), in Therapiegemeinschaften, Schulen, Fabriken, usw.;
  4. in den öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes.

(3) Die externe Tätigkeit wird in der Regel außerhalb der Dienstzeit gelegentlich oder periodisch programmiert durchgeführt und ist vorab mit dem betroffenen Facharzt zu vereinbaren.

(4) Der Bezirk kann vom Facharzt verlangen, externe Tätigkeit auch während seiner Dienstzeit abzuwickeln, sofern dies objektiv möglich ist.

(5) Die externe Tätigkeit wird vom Bezirk beantragt und ermächtigt.

(6) Für die Abwicklung der externen Tätigkeit gelegentlicher oder periodisch programmierter Art gebührt dem Facharzt eine zusätzliche Pauschalvergütung, beruhend auf das im Sinne von Artikel 3 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, gebührende Anfangsstundenentgelt für 90 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.

(7) Für die Abwicklung von externer Tätigkeit während der Dienstzeit gebührt dem Facharzt eine zusätzliche Pauschalvergütung, berechnet auf das Anfangsstundenentgelt gemäß Artikel 3 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, im Ausmaß von 60 Minuten für jede Leistung. Falls anlässlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.

(8) Falls die externe Tätigkeit in einer anderen Gemeinde als jener des Dienstsitzes ausgeübt wird, steht die Fahrtspesenvergütung zu. Falls die externe Tätigkeit außerhalb der normalen Dienstzeit ausgeübt wird, wird die verwendete Zeit als Verlängerung der Dienstzeit berechnet.

Art. 16 (Ständige Weiterbildung)

(1) Im Sinne des Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmannes vom 22. März 2002, Nr. 18 sowie im Sinne des Artikel 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14 werden die Initiativen im Bereich der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen von der Landesregierung durch die Genehmigung eines dreijährigen Planes festgelegt. Bei der Planung und Durchführung der Weiterbildung werden in folgender Reihenfolge umgesetzt:

  1. die Strategien und Ziele des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplanes;
  2. die Bildungsziele des Landes;
  3. die Strategien und Ziele des Sanitätsbetriebes;
  4. die individuellen Bildungsziele des Ambulatoriumsfacharztes.

(2) Für die Teilnahme an den im Absatz 1 des gegenständlichen Artikels zitierten Weiterbildungsinitiativen, sei es in Form von Präsenzveranstaltungen, E-learning oder Lernen im Arbeitsumfeld und in anderen von der Landeskommission für die ständige Weiterbildung, gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, definierten Formen, findet dasselbe Genehmigungsverfahren wie jenes für die bediensteten Ärzte, bzw. Ärztinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit dessen Gesundheitsbezirken Anwendung.

(3) Die ständige Weiterbildung der Ambulatoriumsfachärzte, bzw. Ambulatoriumsfachärztinnen erfolgt auf der Grundlage des CME-Systems des Staates und der Autonomen Provinz Bozen.

(4) Für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist von den Verwaltungen der Betriebe die gleiche Vorgangweise der Genehmigung anzuwenden wie bei den bediensteten Krankenhauärzten.

(5) Den Ambulatoriumsfachärzten werden die Kosten für die Teilnahme an den für das Anreifen der CME-Punkte erforderlichen Weiterbildungsinitiativen vom Assessorat für das Gesundheitswesen nach Vorlage folgender Originaldokumente rückvergütet:

  1. Genehmigung des Gesundheitsbezirkes des Sanitätsbetriebes zur Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung;
  2. Ausgabenbelege für Einschreibegebühren;
  3. Ausgabenbelege für Unterkunft und Verpflegung;
  4. Ausgabenbelege für Reisespesen;
  5. Bestätigung über die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung;
  6. Programm der Weiterbildungsveranstaltung, eventuelle Kongressakten;

(6) Die Spesenvergütung erfolgt nach den für die bediensteten Krankenhausärzte vorgesehenen Kriterien und darf pro Arzt jährlich 1.300,00 Euro nicht überschreiten.

(7) Die Dokumente werden dem Assessorat für Gesundheitswesen über den zuständigen Gesundheitsbezirk des Sanitätsbetriebs übermittelt. Der Gesundheitsbezirk bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, welche innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Weiterbildung im Assessorat einlangen müssen, anderenfalls werden die Spesen nicht rückvergütet.

(8) Der einzelne konventionierte Facharzt muss dem zuständigen Gesundheitsbezirk am Ende des Jahres nachweisen, dass er die CME-Pflicht erfüllt hat.

Art. 17 (Gewerkschaftsschutz)

(1) Zur Ausübung des Rechts auf Gewerkschaftsschutz werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft die von der nationalen Gewerkschaft der Ambulatoriumsfachärzte der Provinz Bozen, gemäß den Bestimmungen des gesamtstaatlichen Vertrages zugeteilten Stunden der Gewerkschaftsfreistellung zuerkannt.

(2) Die Anzahl der eingeschriebenen Ambulatoriumsfachärzte wird auf Landesebene auf der Grundlage der Ärzte erhoben, für welche durch den Bezirk der Gewerkschaftsabzug gemäß Artikel 27 durchgeführt wird.

(3) Das Recht gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird nur jenen Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte zuerkannt, die auf Landesebene strukturiert und organisiert sind und die diesen Vertrag unterzeichnet haben.

(4) Die Gewerkschaftsfreistellung gemäß Absatz 1 wird den für die dieselben in Anspruch nehmenden Fachärzte voll als Arbeitstätigkeit berechnet und dieselben werden für sämtliche normativen und wirtschaftlichen Aspekte dieses Vertrags voll bewertet.

(5) Sämtliche Entgelte und Beiträge betreffend die Ambulatoriumsdienstzeit werden sämtlichen Gewerkschaftsvertretern ausgezahlt, die den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und Kommissionen sowie der Verhandlungskommission für die Ausarbeitung des Vertrages angehören, bzw. für die Teilnahme an von gesamtstaatlichen oder regionalen oder provinzialen Bestimmungen vorgesehenen Organismen, falls die Zeit, in welcher die Versammlungen oder die Arbeiten der genannten Organismen abgewickelt werden, in die Dienstzeit fallen. Falls diese nicht in die Dienstzeit fallen, wird die Teilnahme als Verlängerung der Dienstzeit vergütet. Falls zustehend, werden auch die Fahrtspesen erstattet.

(6) Die Abwesenheiten vom Dienst für Gewerkschaftsfreistellungen werden vom betroffenen Facharzt dem Bezirk, bei dem er arbeitet, mit einer angemessenen Vorankündigung mitgeteilt; dieselben haben keinen Einfluss auf die Jahresstatistiken.

Art. 18 (Schutz der Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz)

(1) Die Bezirke sind verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der physischen und psychischen Unversehrtheit des Ambulatoriumsfacharztes zu ergreifen; sie sind außerdem verpflichtet, alle diesbezüglich geltenden Gesetze anzuwenden.

(2) Die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft hat Verhandlungsgewalt über die Probleme am Arbeitsplatz und Kontrollgewalt über die Anwendung jeder in diesem Sinne nützlichen Gesetzesbestimmung.

Art. 19 (Recht auf Information)

(1) Der Bezirk garantiert auf Antrag der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft die Information über die Akten und Maßnahmen betreffend:

  1. die Programmierung des fachärztlichen Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme insbesondere hinsichtlich der Funktionalität der bei den öffentlichen fachärztlichen Einrichtungen außerhalb der Krankenhausaufnahme funktionierenden fachärztlichen Dienste;
  2. das bedienstete Personal und das Vertragspersonal im Sinne dieses Vertrages, die Arbeitsorganisation, das Funktionieren der Dienste sowie der Programme, die Bilanzen, die Investitionen und die Haushaltsmittel betreffend die Kosten für die Leistung der Gesamtstunden der Tätigkeit.

Art. 20 (Beratungen zwischen den Parteien)

(1) Auf Antrag einer der Parteien finden Treffen zwischen dem Bezirk und der Gewerkschaft statt, die darauf ausgerichtet sind, die Probleme des Bereiches außerhalb der Krankenhausaufnahme und insbesondere der fachärztlichen Ambulatoriumstätigkeit aufzugreifen und zu lösen. Diese Treffen finden möglichst außerhalb der Dienstzeit statt und werden, für höchstens zwei Ärzte, als Verlängerung der Dienstzeit vergütet. Falls zustehend, werden die Fahrtspesen erstattet.

Art. 21 (Nicht entlohnte Abwesenheiten – Wahlmandat)

(1) Der Bezirk ermächtigt, für gerechtfertigte und dokumentierte Studiengründe oder nachgewiesener Notwendigkeit sowie für die Teilnahme an Initiativen institutioneller Natur mit humanitärem Charaker und der sozialen Solidarität nichtbezahlte Abwesenheiten, wobei dem Facharzt der Auftrag für die Höchstdauer von 24 Monaten in einem Fünfjahreszeitraum beibehalten wird, vorausgesetzt, dass dies die Bezirkserfordernisse erlauben.

(2) Dem Facharzt gebührt für die gesamte Dauer der Abwesenheit keinerlei Entgelt.

(3) Im Falle einer Ernennung von den Berufskammern zur Ausübung bestimmter Mandatsfunktionen sowie im Falle eines Wahlmandats gebührt dem Facharzt auf Antrag die für die einzelnen Situationen von den geltenden Gesetzen diesbezüglich für das bedienstete Personal vorgesehene Behandlung.

(4) Die Abwesenheiten für die vom Absatz 3 vorgesehenen Fälle werden als Dienstalter nur für die Wirkungen gemäß Artikel 9 berechnet.

(5) Vorbehaltlich der Fälle unaufschiebbarer Dringlichkeit muss der Arzt den Antrag für die Gewährung der Abwesenheit gemäß diesem Artikel wenigstens fünfzehn Tage vorher einreichen.

(6) Für sämtliche im Sinne dieses Vertrages bei mehreren Dienststellen abgewickelte Aufträge muss die nicht entlohnte Abwesenheit gleichzeitig genossen werden, außer in Ausnahmefällen, die von Fall zu Fall ermächtigt werden müssen.

Art. 22 (Abwesenheit wegen Militärdienstes)

(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen ausgesetzt hat, wird in den vorhergehenden Auftrag wieder eingesetzt, sofern er innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Beurlaubung darum ansucht.

(2) Während der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen, gebühren dem Facharzt keinerlei Bezüge.

(3) Der Zeitraum der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen zählt als Dienstalter nur hinsichtlich der Wirkungen des Artikels 9.

Art. 23 (Krankheit – Schwangerschaft)

(1) Dem Facharzt, der wegen nachgewiesener Krankheit oder Unfall abwesend ist – auch nicht kontinuierlich im Laufe von 30 Monaten - die ihn von jedweder Arbeitsleistung abhalten, gewährt der Bezirk für die ersten 6 Monate die volle wirtschaftliche Behandlung, die er bei Ausübung des Dienstes erhält, und 50 Prozent für die darauffolgenden 3 Monate und behält ihm den Auftrag für weitere 15 Monate bei.

(2) Im Falle von schwerwiegenden Krankheiten die lebenserhaltende oder vergleichbare Maßnahmen erfordern (Hämodialyse, Chemotherapie, Behandlung für HIV- AIDS Infektionen, werden in Zeiten von geringer Behinderung - derzeit Karnosky Index) laut Mitteilung des Dienstes für Rechtsmedizin, die Abwesenheiten im Falle von Krankenhauseinlieferung oder Day-Hospital sowie für die angeführten Therapien, nicht für den Zeitraum der Beibehaltung des Auftrages ohne Vergütung, gemäß Absatz 1 und Absatz 5 dieses Artikels, berechnet.

(3) Dem Ambulatoriumsfacharzt mit unbefristetem Auftrag steht im Falle der Abwesenheit wegen Organ-, Blut- oder Rückenmarkspende die volle wirtschaftliche Behandlung zu.

(4) Der Fachärztin, die den Dienst wegen Schwangerschaft oder wegen Wochenbetts fernbleibt, behält der Bezirk den Auftrag für sechs aufeinanderfolgende Monate bei und gewährt die volle wirtschaftliche Behandlung, die sie bei der Ausübung des Dienstes erhält, für einen Gesamtzeitraum von 14 Wochen. Für die Dauer des ersten Lebensjahres des Kindes kann die Fachärztin die Reduzierung der Dienststunden beantragen.

(5) In Bezug auf das wöchentliche Arbeitsstundenpensum werden gegenüber den Ambulatoriumsfachärzten die Bestimmungen des Artikels 33, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/92 angewandt.

(6) Der Bezirk kann ärztliche Kontrollen in Bezug auf den gemeldeten Krankheitsstand oder Unfall anordnen.

Art. 24 (Entlohnter Jahresurlaub – Heiratsurlaub)

(1) Für jedes Jahr effektiv geleisteten Dienstes gebührt dem Facharzt ein entlohnter unverzichtbarer Urlaub im Ausmaß von sechsmal der Wochenstundenverpflichtung.

(2) Der Urlaub wird in einem oder in mehreren Zeiträumen auf Antrag des Interessierten mit einer Vorankündigung von 30 Tagen in Anspruch genommen.

(3) Falls der Urlaub mit einer kürzeren Anmeldefrist beantragt wird, wird derselbe unter der Bedingung gewährt, dass der Bezirk den Dienst gewährleisten kann.

(4) Der Urlaub ist während des Sonnenjahres zu genießen, auf das er sich bezieht und auf jeden Fall innerhalb des 1. Semesters des darauffolgenden Jahres.

(5) Die genannte Urlaubsdauer wird für die Fachärzte, die die Risikozulage gemäß Artikel 5 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, beziehen, auf 45 Werktage erhöht, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von siebeneinhalb mal der Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf.

(6) Für Dienstzeiträume von weniger als einem Jahr gebühren so viele Zwölftel des entlohnten Urlaubs gemäß erstem oder fünftem Absatz dieses Artikels, als der Arzt Monate Dienst geleistet hat.

(7) Für die Berechnung des entlohnten Urlaubs werden die nicht entlohnten Abwesenheiten gemäß Artikel 21 und 22 nicht als Dienst berechnet.

(8) Dem Facharzt, der Inhaber eines Auftrages auf unbestimmte Zeit ist, gebührt ein entlohnter Heiratsurlaub im Ausmaß von fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, wobei die Abwesenheit vom Dienst die Gesamtarbeitsstundenzahl im Ausmaß von zweieinhalb mal die Wochenstundenverpflichtung nicht überschreiten darf; die Abwesenheit darf nicht früher als drei Tage vor dem Datum der Hochzeit beginnen.

(9) Während des entlohnten Urlaubs und während des Heiratsurlaubs werden die von Artikel 3 und, falls zustehend, auch die von Artikel 5 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, vorgesehenen Entgelte ausgezahlt.

Art. 25 (Vertretungen)

(1) Für Vertretungen erteilt der Bezirk einem verfügbaren Facharzt einen Vertretungsauftrag.

(2) Der Vertretungsauftrag darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten und kann verlängert werden.

(3) Mit der Rückkehr des Facharztes endet der Vertretungsauftrag von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung.

(4) Dem vertretenden Arzt, der nicht Inhaber eines Auftrages ist, gebührt die tabellarische Anfangssoldung gemäß Artikel 3, weiters, falls zustehend, die Zweisprachigkeitszulage gemäß Artikel 4, die Risikozulage gemäß Artikel 5, sowie die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 6 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008.

(5) Dem vertretenden Arzt, der bereits Inhaber eines Auftrages ist, gebührt die sich aus seinem im Ambulatoriumsdienst angereiften Dienstalter ergebende Behandlung gemäß den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008 , soweit diese zustehen.

Art. 26 (Versicherung gegen die sich aus den Aufträgen ergebenden Risiken)

(1) Der Bezirk sorgt nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft dafür, dass die Fachärzte, die in den direkt geführten Ambulatorien tätig sind, gegen die Schäden aus Berufsverantwortung gegen Dritte und gegen Unfälle auf Grund und anläßlich der Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrages versichert werden, und zwar einschließlich der allenfalls von den Fachärzten auf dem Weg zum und vom Dienstsitz nach Hause erlittenen Schäden, sofern der Dienst in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt wird, sowie der Unfälle anläßlich der externen Leistungen im Sinne von Artikel 15. Für die Erstattung der am Fahrzeug anlässlich der Dienstreisen erlittenen Schäden sind die für das Landespersonal im Außendienst geltenden diesbezüglichen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Versicherungspolizzen werden für folgende Höchstbeträge abgeschlossen:

  • a)  für die Haftung gegenüber Dritten:
    • -  Euro 1.549.370,68 pro Schadensfall;
    • -  Euro 1.032.913,80 pro Person;
    • -  Euro 516.456,90 für Schäden an Sachen oder an Tieren;
  • b)  für die Unfälle:
    • -  Euro 1.032.913,80 für Todesfall oder bleibende Invalidität;
    • -  Euro 154,94 täglich für eine Höchstdauer von 300 Tagen für zeitweilige Invalidität, ab Beginn der Invalidität. Die tägliche Entschädigung wird für die ersten 3 Monate auf 50 Prozent gekürzt.

(3) Die entsprechenden Polizzen werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieses Vertrages mitgeteilt.

(4) Die Ärzte, die im Sinne und gemäß Artikel 5 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, den jonisierenden Strahlen ausgesetzt sind, werden vom Bezirk jedenfalls beim Arbeitsunfallinstitut INAIL versichert.

Art. 27 (Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge)

(1) Die Gewerkschaftsbeiträge zu Lasten des Eingeschriebenen werden, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, auf Antrag der Gewerkschaft, versehen mit der Vollmacht des Eingeschriebenen und für den von der Gewerkschaft selbst beschlossenen Betrag, von den Bezirken einbehalten, bei denen der Arzt seine Berufstätigkeit ausübt, und monatlich auf das auf die Provinzialsektion der Gewerkschaft lautende Bankkontokorrent überwiesen, wobei gleichzeitig das Verzeichnis der Ärzte zu übermitteln ist, denen die Gewerkschaftsbeiträge einbehalten wurden, und der Betrag der entsprechenden Beiträge.

(2) Die bereits zugunsten der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft ausgestellten Vollmachten bleiben unter Beachtung der geltenden Bestimmungen in Kraft.

(3) Allfällige Änderungen der Beiträge und der Einhebungsmodalitäten werden den Bezirken von den zuständigen Organen der Gewerkschaft mitgeteilt.

Art. 28 (Beziehungen zwischen dem Facharzt und der ärztlichen Leitung des Bezirkes)

(1) Der gemäß Landesgesetzen in Sachen Organisation der Bezirke dem spezifischen Dienst oder jenem, der die Organisation der fachärztlichen Betreuung umfasst, vorstehende ärztliche Leiter führt Kontrollen über die korrekte Anwendung des Vertrages hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte durch.

(2) Die Ambulatoriumsfachärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter in Bezug auf das zusammen zu arbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.

Art. 29 (Ausübung des Streikrechtes
Unbedingt notwendige Leistungen und deren Erbringungsmodalitäten)

(1) Im Bereich der direkt geführten fachärztlichen Ambulatoriumsbetreuung außerhalb des Krankenhauses gelten als unbedingt notwendige Leistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 146/1990, in geltender Fassung, die Leistungen jener fachärztlichen Bereiche, die der Bezirk nicht in der Lage ist, über die Krankenhausabteilungen oder Krankenhausdienste, die sich auf dem zuständigen Territorium befinden, zu erbringen.

(2) Um die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 1 anlässlich von Streiks der Kategorie der internen Ambulatoriumsfachärzte zu gewährleisten, vereinbart die den Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft mit den Bezirken für jeden Fachbereich gemäß Absatz 1 die Nichtteilnahme am Streik von wenigstens einem Facharzt für jeden Streiktag.

(3) Das Recht auf Streik der Ambulatoriumsfachärzte wird mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen ausgeübt. Die Gewerkschaft, die den Streik ausruft, gibt bei der Vorankündigung auch die Dauer des Streiks an.

(4) Die Ambulatoriumsfachärzte, die dem Dienst unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels fernbleiben, unterliegen der Anwendung der von Artikel 12 dieses Vertrages vorgesehenen Strafen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  1. im Monat August;
  2. an den fünf Tagen vor und nach den gesamtstaatlichen und Europawahlen und Volksbefragungen (Referenden);
  3. an den fünf Tagen vor und nach den Regionalrats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen, für die entsprechenden Einzugsgebiete;
  4. vom 23. Dezember bis 3. Jänner;
  5. vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) Im Falle außerordentlicher Vorfälle besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die angekündigten Streiks als sofort widerrufen.

Art. 30 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23.6.1997, N. 2834, werden von den einzelnen Betroffenen im Ausmaß, wie zum 1.9.1997 errechnet, beibehalten.

(2) Die Bezirke können, unter Beachtung der Programmierung der fachärztlichen Tätigkeit die bereits erteilten befristeten Aufträge in Aufträge auf unbestimmte Zeit umwandeln. Den Antrag können jene Ambulatoriumsfachärzte stellen, die vor dem 01-01-1998 beauftragt worden sind und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von wenigstens 10 Stunden in den letzten 5 Jahren nachweisen können.

Art. 31 (Nichtanwendung der alten Verträge)

(1) Mit dem Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages werden folgende Verträge nicht mehr angewandt:

  1. Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999;
  2. Zusatzvertrag zum Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5112 vom 22. November 1999.

Schlussbestimmung Nr. 1

(1) In Abweichung zur Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1, Buchstaben g) und h) bleiben die rechtlich im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Punkte 1 und 2, des D.P.R. Nr. 291/1987 erworbenen Situationen aufrecht.

Schlussbestimmung Nr. 2

(1) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Beschränkung der Dienstzeit wird die Unvereinbarkeit gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe i) jenen Fachärzten gegenüber nicht angewandt, die sich bereits am Tag der Veröffentlichung des D.P.R. 291/1987 in den vorgesehenen Bedingungen befinden.

Schlussbestimmung Nr. 3

(1) Die Vertragspartner anerkennen die Nützlichkeit, dass allfällige Interpretationsprobleme allgemeiner Art sowie Probleme, die sich aus Gesetzesmaßnahmen, Gerichtsurteilen usw. ergeben sollten, die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse gemäß diesem Vertrag auswirken sollten, anläßlich eigener Treffen zwischen den Vertragspartnern erörtert werden; die Treffen werden vom Assessorat für Gesundheitswesen oder auf Antrag von Gewerkschaftsseite einberufen.

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ActionActiond) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActiond) Vertragvom 5. Mai 2009
ActionActionEinleitende Erklärung (Bereich der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme)
ActionActionArt. 1 (Laufzeit des Vertrages)
ActionActionArt. 2 (Unvereinbarkeiten)
ActionActionArt. 3 (Höchststundenzahl und Beschränkungen)
ActionActionArt. 4 (Mobilität)
ActionActionArt. 5 (Kürzung oder Auflassung der Dienststunden – Widerruf des Auftrages)
ActionActionArt. 6 (Beendigung des Auftrages)
ActionActionArt. 7 (Aussetzung des Auftrages)
ActionActionArt. 8 (Erteilung von Aufträgen für freie Dienststunden)
ActionActionArt. 9 (Vorgangsweise für die Zuteilung der verfügbaren Dienststunden)
ActionActionArt. 10 (Gebietsbeirat)
ActionActionArt. 11 (Arbeitsweise des Gebietsbeirates)
ActionActionArt. 12 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)
ActionActionArt. 13 (Pflichten und Aufgaben des Facharztes)
ActionActionArt. 14 (Organisation der Tätigkeit)
ActionActionArt. 15 (Leistungen externer Tätigkeit)
ActionActionArt. 16 (Ständige Weiterbildung)
ActionActionArt. 17 (Gewerkschaftsschutz)
ActionActionArt. 18 (Schutz der Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz)
ActionActionArt. 19 (Recht auf Information)
ActionActionArt. 20 (Beratungen zwischen den Parteien)
ActionActionArt. 21 (Nicht entlohnte Abwesenheiten – Wahlmandat)
ActionActionArt. 22 (Abwesenheit wegen Militärdienstes)
ActionActionArt. 23 (Krankheit – Schwangerschaft)
ActionActionArt. 24 (Entlohnter Jahresurlaub – Heiratsurlaub)
ActionActionArt. 25 (Vertretungen)
ActionActionArt. 26 (Versicherung gegen die sich aus den Aufträgen ergebenden Risiken)
ActionActionArt. 28 (Beziehungen zwischen dem Facharzt und der ärztlichen Leitung des Bezirkes)
ActionActionUnbedingt notwendige Leistungen und deren Erbringungsmodalitäten)
ActionActionArt. 30 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 31 (Nichtanwendung der alten Verträge)
ActionActionSchlussbestimmung Nr. 1
ActionActionSchlussbestimmung Nr. 2
ActionActionSchlussbestimmung Nr. 3
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
ActionActionf) Vertrag vom 14. Juli 2015
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 2912
ActionActioni) Vertrag vom 22. Dezember 1998
ActionActionj) Vertrag vom 1. August 2000
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
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