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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 4732 vom 15.12.2008
Geförderter Wohnbau: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) des landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, - Genehmigung eines Bauprogramms von 1.000 Mietwohnungen zum Landesmietzins (abgeändert mit Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010)

…omissis…

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) und von Artikel 90 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F., ist das erste Bauprogramm von 1.000 Mietwohnungen zum Landesmietzins, wie er gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, berechnet wird, genehmigt.
Von diesen 1.000 Wohnungen werden gemäß Anlage 1 des gegenständlichen Beschlusses:
a) 700 Wohnungen in Gemeinden, die mehr als 10.000 Einwohner haben, wobei die Anzahl der Wohnungen im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner am 31.12.2007 aufgeteilt wird, und
b) 300 Wohnungen in Gemeinden verwirklicht, die weniger als 10.000 Einwohner haben, wobei den Gesuchen aus jenen Gemeinden der Vorrang eingeräumt wird, die eine schnelle Realisierung des Bauprogramms sicherstellen.
Die Voraussetzung für die schnelle Realisierung der Wohnungen erscheint dann gegeben, wenn die Gemeinden innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region den Nachweis erbringen, dass sie über einen geeigneten Baugrund verfügen.
 
2. Werden die Wohnungen von Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften oder Körperschaften verwirklicht, ist eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung abzuschließen, in der die Richtlinien für die Auszahlung des einmaligen Beitrages, für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung des Mietzinses sowie gegebenenfalls für die Festsetzung des Abtretungspreises der Wohnungen festzulegen sind.
 
3. Die Wohnungen, die aufgrund des im Punkt 1 vorgesehenen Bauprogramms verwirklicht werden, dürfen nur an Personen vermietet werden, die die allgemeinen Voraussetzungen besitzen, um zu den Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Eigenbedarf zugelassen zu werden.
 
4. Der Mietvertrag für die Wohnungen des Bauprogramms ist so abzuschließen, dass die einzelnen Mieter die Wohnungen keineswegs länger als 10 Jahre benützen dürfen. Bei Abschluss des Mietvertrages ist Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, zu beachten. Die Kündigung des Mietvertrages muss mindestens 6 Monate vor Ablauf des 10. Jahres erfolgen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet einer eventuellen Eigentumsabtretung bei Ablauf des 10. Jahres der Besetzung der Wohnung.
 
5. Werden die Wohnungen auf einer Fläche gebaut, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist, dürfen die Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die die Voraussetzungen besitzen, in den jeweiligen Gemeinden gefördertes Bauland zugewiesen zu erhalten
 
6. Die Gesuche der Gemeinden, gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften, um zu den Beiträgen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) des Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F., zugelassen zu werden, müssen innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region bei der Abteilung 25 Wohnungsbau der Landesverwaltung eingereicht werden.
 
7. Im Gesuch müssen folgende Angaben enthalten sein:

a) die Anzahl der Wohnungen, deren Verwirklichung beabsichtigt ist,

b)      im Falle des Baues, die Fläche auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll und die Art des Eigentumserwerbs der Fläche, dies unbeschadet der Bestimmung, die im nachfolgenden Punkt 10 enthalten ist,

c)      im Falle des Kaufes, das Objekt, dessen Kauf beabsichtigt ist,

d)      im Falle der Wiedergewinnung bestehender Bausubstanz, das Gebäude dessen Wiedergewinnung beabsichtigt ist,

e)      die Art der Finanzierung des Bauvorhabens mit eigenen Mitteln oder Fremdmitteln.

 
8. Innerhalb weiterer drei Monate wird die Landesregierung das Verzeichnis jener Projekte genehmigen, die zur Finanzierung zugelassen werden können.
Bei der Aufnahme der einzelnen Bauvorhaben in das Verzeichnis, ist die Verfügbarkeit über den Baugrund, auf dem die Wohnungen errichtet werden sollen, oder über das Gebäude, in dem mittels Durchführung von Wiedergewinnungsmaßnahmen die Wohnungen verwirklicht werden sollen, erheblich.
 
9. Ist die Realisierung der Mietwohnungen auf Flächen vorgesehen, die von der Gemeinde zugewiesen werden sollen, muss dem Ansuchen eine Erklärung der Gemeinde beigelegt werden, mit der sich die Gemeinde verpflichtet innerhalb von 6 Monaten den Baugrund zuzuweisen.
 
10. Für die Beschaffung des erforderlichen Baulandes kann sich das Wohnbauinstitut der von Artikel 87 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Möglichkeit bedienen. Außerdem kann die Landesverwaltung im Sinne von Artikel 40-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, i.g.F., Landesraumordnungsgesetz, mittels Raumordnungsvertrag für die Bereitstellung des erforderlichen Baulandes sorgen.
 
11. Ist der Kauf von Wohnungen vorgesehen, muss dem Ansuchen ein Kaufvorvertrag oder ein Kaufvertrag vorgelegt werden, der den Kauf von Wohnungen zum Gegenstand hat, für die ein von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ordnungsgemäß mit Baukonzession genehmigtes Projekt vorliegt.
 
12. Im Falle des Baues der Wohnungen müssen innerhalb 30.06.2010 die von den Gemeinden ordnungsgemäß genehmigten Projekte der Abteilung 25 Wohnungsbau vorgelegt werden, damit die Finanzierungsdekrete erlassen werden können.
 
13. Die für die Finanzierung des Bauprogramms notwendigen Mittel werden in den jährlichen Einsatzprogrammen laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, bereitgestellt. Da die Verwirklichung des Bauprogramms in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erfolgen soll, wird in den Einsatzprogrammen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 ein Betrag von je 14.000.000,00 Euro vorgesehen.
 
14. Projekte die in dem in Punkt 6 angegebenen Verzeichnis enthalten sind und im Jahre der Vorlage der Projekte nicht genehmigt werden können, werden im folgenden Jahr mit Vorzug gegenüber den später eingereichten Projekten zur Finanzierung zugelassen.
 
15. Nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region wird der Stand der Durchführung des in Ziffer 1 genannten Bauprogramms vorgenommen und es werden die gegebenenfalls notwendigen Änderungen beschlossen. Insbesondere behält sich die Landesregierung vor, den Aufteilungsschlüssel des bei Ziffer 1 Buchstabe a) vorgesehenen Bauprogramms zu ändern.
 
16. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
 
Anlage
Geförderter Wohnbau: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13,  in geltender Fassung, - Genehmigung eines Bauprogramms von 1.000 Mietwohnungen zum Landesmietzins

Gemeinde/Comune

Anzahl der Einwohner/

numero abitanti

Anzahl der Wohnungen/

numero abitazioni

Bozen/Bolzano

100.629

330

Meran/Merano

36.811

120

Brixen/Bressanone

20.073

66

Leifers/Laives

16.430

54

Bruneck/Brunico

14.876

49

Eppan/Appiano

13.758

45

Lana

10.912

36

Zwischensumme/parziale

213.489

700

andere Gemeinden/altri comuni

280.421

300

Gesamtsumme/Totale

493.910

1.000

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