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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 4709 vom 15.12.2008
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen von Universitäten, Hochschul- und Forschungseinrichtungen

Anlage A

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen von Universitäten, Hochschul- und Forschungseinrichtungen (Artikel 19/bis Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr.9 in geltender Fassung)

 

Artikel 1

Gegenstand

1. Im Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 9 in geltender Fassung, ist die Finanzierung von Universitäten, Hochschul- und Forschungseinrichtungen verankert.
2. Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen die Bestimmungen für die Gewährung von Beiträgen zur Mitfinanzierung des Betriebes von Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, sowie für die Gewährung von Investitionsbeiträgen fest.
3. Weiters bestimmen diese Kriterien die Modalitäten für die Finanzierung von Initiativen, Tätigkeiten und Projekten, welche von inländischen Universitäten oder Universitäten des deutschen Kulturraumes im Interesse des Landes durchgeführt werden.
 

Artikel 2

Anspruchsberechtigte

1. Im Sinne dieser Kriterien können Beiträge gewährt werden an:

die Freie Universität Bozen:

die Europäische Akademie Bozen;

die Theologische Hochschule in Brixen;

die Fachhochschule für Gesundheitsberufe „Claudiana“;

das Musikkonservatorium „Claudio Monteverdi“;

weitere Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, welche den Sitz in Südtirol haben;

inländische Universitäts- und Hochschuleinrichtungen oder des deutschen Kulturraumes, welche im Interesse des Landes tätig sind.

2. Beiträge zur Finanzierung von Investitionen können mittels dieser Kriterien nur Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, öffentlicher oder privatrechtlicher Natur oder Dienstleistungsstrukturen im Hochschulbereich, welche den Sitz in Südtirol haben gewährt werden.
3. Unterschriftsberechtigt bei Ansuchen um Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes ist der gesetzliche Vertreter der Institution.
4. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Finanzierung kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob und in wie weit die Gesuchsteller für die Durchführung der vorgesehenen Vorhaben Schenkungen oder Sponsorisierungen durch Stiftungen oder private Geldgeber aufweisen können.
 

Artikel 3

Finanzierungen

1. Es wird zwischen folgenden Finanzierungsformen unterschieden:

a) Ordentlichen Beiträge;

b) Außerordentlichen Beiträge;

c) Ergänzenden Beiträge;

d) projektbezogene Beiträge.

2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, welche für die ordentliche Führung der Forschungs- und Hochschuleinrichtungen sowie die Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes gewährt werden.
3. Als außerordentliche Beiträge gelten die Beiträge für Investitionen.
4. Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Dies ist möglich, wenn die Eigenfinanzierung oder die Finanzierung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das Jahresarbeitsprogramm bzw. die geförderten Projekte und Investitionen durchzuführen oder wenn unvorhergesehene oder schwerwiegende Situationen eingetreten sind.
Außerdem können sie zugewiesen werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen, angebracht erachtet wird den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.
5. Als projektbezogene Beiträge gelten jene, die für die Durchführung von Projekten gemäß Artikel 6 gewährt werden. Diese Projekte können sich auch auf mehrere Jahre erstrecken.
6. Zusätzlich zum Landesbeitrag müssen die Gesuchsteller auch über andere Einnahmen verfügen, mit denen sie die veranschlagten Kosten tragen. Dies sind:

a) Eigenmittel des Trägers;

b) Beiträge anderer öffentlicher und privater Körperschaften;

c) Einnahmen aus Sponsoring;

d) Spenden;

e) andere Einnahmen.

7. Falls der Betrieb, die Initiativen, die Projekte, die Tätigkeiten und die Investitionen auch über andere Landesämter gefördert werden, so sind sowohl das Ausmaß des Beitrages als auch die Gesuchs- und Abrechnungsmodalitäten im Gesuch anzugeben, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden bzw. die Transparenz zu gewährleisten.
 

Artikel 4

Zugelassene Ausgaben

1. Für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 3 werden folgende Ausgaben berücksichtigt:

a) Betriebskosten:

Mieten, Strom, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten, Telefon, Büromaterial, kleinere laufende Instandhaltungskosten, Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern, Versicherungen und Software;

Transport- und Fahrzeugspesen;

Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medien u.a.

Einrichtung, Instrumente, Materialien und Geräte. Für diese Ausgaben sind detaillierte Kostenvoranschläge einzureichen.

andere Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen.

b)     Personalspesen:

Gehälter und Abfertigungen, Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen, Zulagen und Weiterbildungen;

Beauftragungen von Referenten und freien Mitarbeitern (Honorare, Sozialabgaben, Steuern usw.);

Rückvergütungen für Außendienst- und Reisespesen, sowie Unterkunft und Verpflegung.

c)     Investitionen:

Erwerb, Bau, Umbau, Sanierung, Erweiterung und Instandhaltung von Infrastrukturen, welche als Sitz des Antragstellers genutzt werden;

Erwerb von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen;

Erwerb von technischen Geräten (z.B. Datenverarbeitungsgeräte).

 

Artikel 5

Nicht zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zugelassen:

a) das Ausmaß der MwSt., welche abgesetzt werden kann;

b) Passivzinsen;

c) Defizite vorhergehender Jahre;

d) Abschreibungen;

e) Verzugszinsen und Strafen;

f) Der Kauf von Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind;

g) andere nicht ordnungsgemäß belegte oder belegbare Spesen.

 

Artikel 6

Projekte

1. Als Projekte zählen innovative Programme, die einen hohen Entwicklungsaufwand erfordern, Maßnahmen, die zur Förderung des Wissenschaftsstandortes Südtirol und zur Entwicklung des Landes sowie dessen Einrichtungen beitragen und neue Entwicklungspotentiale für das Land eröffnen
2. Die Bewertung seitens der Landesverwaltung berücksichtigt unter anderem folgende Aspekte:

Maßnahmen, die der Hochschulbildung, der Forschung sowie Bildung im allgemeinen in Südtirol von Nutzen sind, insbesondere in Hinblick auf die Anerkennung von Studientiteln, der Förderung der Berufsbefähigungen und auf eine hoch qualifizierte Ausbildung in Forschung und Lehre;

Vorhaben der Kooperation und Vernetzung, welche die Synergien mehrerer Organisationen nutzen;

Maßnahmen zur Lösung von gesellschaftlichen Zukunfts- und Schlüsselproblemen;

Maßnahmen, welche die regionale Entwicklung fördern, vor allem bildungsferner, peripherer ländlicher Gebiete;

Maßnahmen zur Chancengleichheit der Geschlechter und der sozialen Gruppen;

Pilotprojekte;

Verständlichkeit des Konzeptes und Klarheit der Projektplanung;

Ausführungsplan, der die faktische Realisierbarkeit aufzeigt und die Durchführungsfristen angibt;

Budgetierung und Finanzierungsplan;

Projektbegleitung (Öffentlichkeitsarbeit, Mediendarstellung, Informationsverbreitung);

Erfahrungen in der Durchführung von Projekten.

 

Artikel 7

Investitionen

1. Es können für Hochschul- und Dienstleistungsstrukturen im Sinne von Artikel 19/bis Absatz 1 folgende Investitionen gefördert werden:

a)  für den Ankauf, den Bau, die Sanierung und außerordentliche Instandhaltung von Infrastrukturen, welche für diese Zwecke genutzt werden;

b)  für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgeräten, die für die Benutzung der Räumlichkeiten und die Durchführung der Tätigkeiten notwendig sind;

c)  für den Ankauf von audiovisuellen Mitteln und Datenverarbeitungsgeräten, die für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und Tätigkeiten notwendig sind;

d)  für den Ankauf bzw. die Übernahme materiellen und immateriellen Werten, die für den Beginn bzw. die Weiterführung von Institutionen nützlich sind.

2. Die veranschlagten Kosten für Investitionen müssen im Fall von Bau- und Sanierungsarbeiten durch einen vom Bauleiter unterzeichneten technischen Bericht bescheinigt werden. Grundsätzlich werden nur jene Projekte berücksichtigt, für die im Vorhinein eine Beratung der Abteilung Bildungsförderung, Universität und Forschung oder eines mit diesem einvernehmlich festgelegten Experten in Anspruch genommen wird. Die Planungskosten und die EDV-Software können entweder als Investitions- oder als ordentliche Betriebskosten gefördert werden.
3. Sofern die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle eingereichten Vorhaben entsprechend zu finanzieren, wird jenen der Vorrang eingeräumt, die in ihrer Realisierung schon weiter fortgeschritten sind oder bereits eine Anfangsfinanzierung erhalten haben. Darüber hinaus werden Strukturen besonders dort gefördert, wo es noch keine geeigneten gibt.
4. Bei der Einrichtung von Infrastrukturen wird eine funktionsgerechte Grundausstattung gefördert.
5. Der Gesuchsteller bzw. Inhaber bietet eine entsprechende Gewähr dafür, dass die geförderte Struktur für eine bestimmte Dauer ausschließlich oder zumindest vorwiegend für angegebene Tätigkeiten genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen.
 

Artikel 8

Gesuchsmodalitäten

1. Die Ansuchen um ordentliche Beiträge sind vom Gesuchsteller bzw. gesetzlichen Vertreter, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, zu unterschreiben und innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres, oder innerhalb einer Frist, die mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors festgelegt wird, beim Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung einzureichen. Wird das Ansuchen auf dem Postwege eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels des Annahmepostamtes.
2. Die projektbezogenen Ansuchen und jene  um die Förderung von Investitionen können jederzeit eingereicht werden. Gesuche für Investitionen, welche aufgrund von fehlenden Mitteln nur teilweise oder nicht im Rahmen des Kalenderjahres, in welchem das Ansuchen gestellt worden ist, berücksichtigt werden können, können aufgeschoben und somit in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt werden, ohne dass der Gesuchsteller ein neues Gesuch einreichen muss.
2. Für die ergänzenden Beiträge kann im Laufe des Jahres angesucht werden; diese werden berücksichtigt, sofern eine Änderung und Ergänzung des Jahresplanes vorgenommen wird und die notwendigen Verfügbarkeiten an Mitteln im betreffenden Haushaltsjahr besteht. Das entsprechende Ansuchen ist auf alle Fälle vor der Durchführung der zu fördernden Maßnahme einzureichen.
4. Der Gesuchsteller hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.
5. Dem Ansuchen um die Finanzierung von Tätigkeit und Betrieb sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein detaillierter Kostenvoranschlag;

b) ein differenzierter Finanzierungsplan mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen;

c) eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten bzw. geplanten Tätigkeiten und Projekte.

d) bei Erstansuchen eine Kopie der Satzungen und des Gründungsaktes.

6. Dem Ansuchen um Finanzierung von Investitionen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) erläuternde Unterlagen über die geplanten Investitionen wie Planunterlagen, technischer Bericht, Beschreibung der Ausstattung u.ä.;

b) ein detaillierter Kostenvoranschlag;

c) ein differenzierter Finanzierungsplan mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen;

d) weitere Unterlagen wie Mietvertrag, Gemeinderatsbeschluss über die Zweckbestimmung des Gebäudes bzw. der Räumlichkeiten u.ä.

Die veranschlagten Kosten für Investitionen müssen im Fall von Bau- und Sanierungsarbeiten durch einen vom Bauleiter unterzeichneten technischen Bericht bescheinigt werden.
7. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist zusammen mit diesen eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises zu übermitteln.
 

Artikel 9

Beitragshöhe

1. Die Beiträge für die Führung der Einrichtungen und die Tätigkeiten können bis zu 80% der anerkannten Kosten betragen.
2. Die Beiträge für Investitionen können bis 80% der anerkannten Kosten betragen.
3. In besonders begründeten Fällen können oben genannte Höchstprozentsätze überschritten werden. Auf alle Fälle kann der gewährte Beitrag den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
4. Die Gesuchsteller weisen, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in passender Form darauf hin, dass die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen durch die Südtiroler Landesregierung, Abteilung Bildungsförderung, Universität und Forschung finanziell unterstützt worden sind.
 

Artikel 10

Verwendung des Beitrages

1. Der Gesuchsteller kann den gewährten Beitrag ausschließlich zur Durchführung jener Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt wurde.
2. Sollte der Gesuchsteller den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Ansuchen angeführt, verwenden wollen, so muss er ein entsprechend begründetes Ansuchen an das zuständige Amt stellen, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist.
3. Für die ordentlichen Beiträge muss das Ansuchen um Änderung der Verwendung des gewährten Beitrages innerhalb des Kalenderjahres, auf das sich der Beitrag bezieht, beim zuständigen Amt eingereicht werden.
4. Die Änderung der Verwendung der Beiträge wird nach demselben Verfahren, das für die Zuweisung der Beiträge gilt, genehmigt.
 

Artikel 11

Vorschüsse

1. Der Gesuchsteller kann um die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses, im Ausmaß bis zu 50% des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages ansuchen. Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn ansonsten die reibungslose Abwicklung der Tätigkeit aus Mangel an Liquidität nicht gewährleistet erscheint, bzw. wenn der Gesuchsteller sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste. Um diesen Vorschuss kann gleichzeitig mit dem Ansuchen angesucht werden.
2. Gesuchsteller, welche einen Vorschuss, im Sinne dieses Artikels, erhalten haben, müssen denselben innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Ausgabenbelege abrechnen. In begründeten Fällen kann ein Aufschub der oben genannten Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden, wenn der Gesuchsteller darum ansucht. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.
3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen, Projekte oder Investitionen verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Schatzamt des Landes, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Datum der Akkreditierung des gewährten Vorschusses anfallen, zurückzuzahlen.
 

Artikel 12

Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des Gesuchstellers.
2. Damit der für die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten bzw. Investitionen gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.
3. Die Kosten für Personal können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden, wobei die Berufserfahrung im In- und Ausland zu berücksichtigen ist. Bezugspunkt sind die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 15. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers.
4. Die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 15.
5. Sollten im Rahmen des  Betriebes, der Initiativen, der Projekte und der Tätigkeiten ehrenamtliche Leistungen erbracht werden, so werden die geltenden Landesbestimmungen angewandt.
 

Artikel 13

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage:

a)     einer Liste der Ausgabenbelege;

b)     den originalen Ausgabenbelegen in der Höhe der anerkannten Kosten. Der Gesuchsteller kann die originalen Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss er zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind. Ist der Gesuchsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft so erfolgt, in Abweichung zu oben, die Auszahlung des gewährten Beitrages aufgrund einer Aufstellung der Ausgabenbelege, welche auf jeder Seite vom Unterschriftsberechtigten unterzeichnet sein muss;

c)     einer Erklärung des Gesuchstellers, aus der hervorgeht:

die Daten des Beschlusses oder Dekretes über die Beitragsgewährung und die entsprechende Beitragshöhe;

dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für die selben Tätigkeiten, Initiativen, Projekten und Investitionen angesucht und in welcher Höhe der Beitrag gewährt worden ist;

die allfällige Angabe, ob sich die beigelegte Abrechnung auf die Rechtfertigung des bereits gewährten Vorschusses oder auf das Gesuch um Auszahlung des Beitragssaldos bezieht;

dass die geförderten Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen vollständig durchgeführt worden sind;

dass ausschließlich Ausgaben für Vorhaben, Tätigkeiten und Investitionen vorgelegt worden sind, die den Bestimmungen laut vorliegenden Kriterien entsprechen;

dass die Kosten für Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet worden sind, wobei die Berufserfahrung zu berücksichtigen ist. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag zusätzlich der Lohnnebenkosten und der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben die individuelle Leistungsentlohnung sowie die Überstundenbezahlung;

dass die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet worden sind;

im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit; die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, welche durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit, abgerechnet wird;

dass die angegebenen Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden können.

a)  bei Investitionen, einem Auszug aus dem Inventarregister, aus dem die Eintragung der mit dem Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht;

b)  bei Bauarbeiten über 155.000,00 Euro: des Berichtes eines Experten, der nicht der Projektant ist, über den Baufortschritt oder den Abschluss der Arbeiten.

2. Sollte die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte sowie Investitionen nicht bzw. nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt worden sein, so wird der Betrag anteilsmäßig reduziert. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor vorgenommen.
3. Legt der Gesuchsteller innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.
 

Artikel 14

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b) auf den Gesuchsteller ausgestellt sein;

c) bereits bezahlt sein;

d) sich auf den Zweck beziehen wofür die Finanzierung gewährt worden ist.

2. Bei ordentlichen und den damit zusammenhängenden ergänzenden Beiträgen müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt worden ist.
3 Bei Investitionen können auch Ausgabenbelege aus vorhergehenden bzw. nachfolgenden Jahren eingereicht werden. Die Ausgabenbelege müssen sich jedenfalls auf die geförderte Investition beziehen und dürfen nicht ausgestellt worden sein, bevor das erste Ansuchen um Finanzierung des Vorhabens, eingereicht wurde.
4 Bei projektbezogenen Beiträgen können auch Ausgabenbelege, die im Laufe des gesamten Projektzeitraums ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, eingereicht werden. Die Ausgabenbelege müssen sich jedenfalls auf das geförderte Projekt beziehen und dürfen nicht ausgestellt worden sein, bevor das erste Ansuchen um Finanzierung des Vorhabens, eingereicht wurde.
 

Artikel 15

Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.
2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Stichprobenkontrollen auch von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung führt das zuständige Amt durch.
3. Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres auf den sich der Beitrag bezieht, werden die Beiträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a)     die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

b)     ob die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c)     das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation im Ausmaß der anerkannten Kosten, für den Anteil der anerkannten Kosten, der im Rahmen der Abrechnung nicht durch Originalbelege abgedeckt worden ist;

d)     die ordnungsgemäße Eintragung der auf den Beitrag bezogenen Ausgabenbelege in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register;

e)     die Dokumentation der geleisteten  ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
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