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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1677 vom 19.05.2008
Genehmigung der Richtlinien für die Förderung von Einzelinitiativen im Bereich Natur und Landschaft - Art. 1 des Landesgesetz vom 19.01.1973, Nr. 6

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Einzelinitiativen im Bereich Natur und Landschaft

(Art. 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6)

Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
1) Grundsätze
2) Gegenstand der Förderung
3) Gesuchseinreichung
4) Überprüfung und Bewertung der Gesuche
5) Ausmaß der Förderung
6) Beitragsauszahlung
7) 6% Stichprobenkontrolle
 
Vorbemerkungen:
Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen für Einzelinitiativen im Bereich Natur und Landschaft.
Sie fußen auf Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6.
 
1) Grundsätze:
1.1 Förderempfänger können öffentliche Körperschaften, natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sein. Die Antragsteller/innen dürfen jeweils höchstens drei Beitragsgesuche pro Jahr einreichen. Hierbei sind etwaige Gesuche, die im Sinne der Richtlinien für die Förderung von Jahresprogrammen und der Richtlinien zum Landschaftsfonds eingereicht werden, mitzuzählen.
1.2 Förderungen können nur dann vergeben werden, falls mit der Initiative keine Gewinnabsicht verbunden ist.
1.3 Der/die Antragsteller/in muss erklären, bei welchen Ämtern oder öffentlichen Körperschaften Ansuchen um finanzielle Unterstützung für dasselbe Vorhaben eingebracht wurden oder in Zukunft noch werden. Eine Beteiligung mehrerer Förderträger schließt die Unterstützung des Vorhabens nicht aus; jede Art von Mehrfachförderung für einzelne Leistungen des Vorhabens ist jedoch ausgeschlossen.
1.4 Gefördert werden ausschließlich jene Maßnahmen, die nicht in den Richtlinien im Bereich der Landschaftspflege (B.L.R. vom 09.07.2007, Nr. 2346), im Ländlichen Entwicklungsprogramm (EG Verordnung Nr. 1698/2005) oder in den Richtlinien betreffend die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds enthalten sind. Dasselbe gilt auch für die Maßnahmen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 25.06.2007, Nr. 2181, betreffend das Biotop Schludernser Au.
1.5 Die Objekte/Arbeiten oder Initiativen, für die um Förderung angesucht wird, sind bei sonstiger Archivierung des Beitragsansuchens innerhalb von 3 Jahren ab Einreichung des Gesuchs fertig zu stellen.
 

2) Gegenstand der Förderung

Gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, können Einzelinitiativen im Bereich Natur und Landschaft mittels Beitragsvergabe gefördert werden.
 
3)  Gesuchseinreichung:
3.1 Die Förderung ist schriftlich unter Verwendung des hierfür eigens vorgesehenen und mit Stempelmarke versehenen Formulars vor Beginn der Durchführung der Maßnahme beim Verwaltungsamt für Landschaftsschutz, Rittner Straße 4, 39100 Bozen, zu beantragen.
3.2 Vorzulegen sind:
- ausführlicher Bericht über die geplante Tätigkeit oder Initiative;
- Kostenvoranschlag für die geplante Tätigkeit;
- Finanzierungsplan für die geplante Tätigkeit unter vollständiger Angabe der Finanzierungsquellen;
- Angabe des Verantwortlichen für die Durchführung der geplanten Tätigkeit oder Initiative;
- Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition;
- Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt;
- die behördlichen Bewilligungen, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sowie, falls erforderlich, die schriftliche Zustimmungserklärung seitens des Grundeigentümers. Bei Arbeiten, für die eine Baukonzession erforderlich ist, müssen dem Ansuchen sowohl eine Kopie der Baukonzession als auch der beitragsrelevanten technischen Bauunterlagen beigelegt werden.
3.3 Im Falle der Unvollständigkeit des Ansuchens fordert die Landesabteilung Natur und Landschaft den/die Antragsteller/in auf, die fehlenden Dokumente oder Angaben innerhalb einer Verfallsfrist von 30 Tagen nachzureichen. Nach Ablauf der Frist wird das Ansuchen archiviert.
3.4 Die Landesabteilung Natur und Landschaft ist zur Anforderung jeglicher weiterer Unterlagen ermächtigt, die für eine genauere Ermittlung in Bezug auf die geplante Initiative notwendig sind.
 

4) Überprüfung und Bewertung der Gesuche

4.1 Nach Eingang des Gesuches überprüft der Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft dasselbe und entscheidet, ob dasselbe aufgrund des Fördergegenstandes den Richtlinien zum Landschaftsfonds oder den Richtlinien zur Förderung von Einzelinitiativen unterworfen wird. Daraufhin weist er das Gesuch zur fachlichen Bearbeitung dem Direktor des für den Sachbereich zuständigen Amtes der Abteilung zu.

4.2 Das Gesuch wird anhand folgender Kriterien bewertet:

- Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die Erreichung der unter Ziffer 2 dieser Richtlinien angeführten Zielsetzungen;

- Qualität und eventuelle Synergieeffekte;

- besondere Erfordernisse auf Landesebene;

- Raumwirksamkeit: Das unmittelbare Resultat des Vorhabens ist eine sichtbare Umsetzung mit konkreten Maßnahmen im Gelände. Dies gilt nicht bei Studien, Forschungsprojekten oder Fortbildungsveranstaltungen.

- Nachhaltigkeit: Dauerhafte Lösungen werden gegenüber kurzfristig angelegten bevorzugt.

- Vorhandensein einer ideellen oder materiellen Eigenleistung;

- Einbezug der Bevölkerung.

4.3 Die Landesregierung genehmigt nach Anhören des Gutachtens des Direktors der Abteilung Natur und Landschaft die Förderung der Initiative. Auf begründeten Antrag des/der Begünstigten kann die Landesregierung die Änderung der Zweckbestimmung der gewährten Förderung genehmigen, dies unter der Voraussetzung, dass der Antrag vor Durchführung der Änderung eingereicht wurde.
 
5) Ausmaß der Förderung
5.1 Die als förderungswürdig erachteten Einzelinitiativen können mit einem Beitrag bis zu 70 % der anerkannten Kosten gefördert werden.
5.2 Keine Förderungen werden für die Verwaltungsspesen (Personal, Miete, Telefon Post, Ankauf von Einrichtungsgegenständen und Büromaschinen, Büromaterial, Büchern, Zeitschriften, Fotos) gewährt.
5.3 Referenten- und Moderatorenhonorare bei Bildungsveranstaltungen (Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse) sowie Reisespesen, Unterkunfts- und Verpflegungskosten können nur im Rahmen der für die Landesverwaltung im Bereich Weiterbildung geltenden Richtlinien gefördert werden.
5.4 Eigenleistungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 16.000 Euro quantifiziert werden. Eigenleistungen innerhalb des oben genannten Rahmens sind nur in den von der Kommission für den Landschaftsfonds festgelegten Fällen und in dem von der Kommission anerkannten Ausmaß zulässig. Für die Abrechnung der Eigenleistungen ist eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen, die vom Förderungsempfänger selbst erstellt werden kann.
 

6) Beitragsauszahlung

6.1 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage des hierfür ausgearbeiteten Auszahlungsantrags und der Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Initiative die durch das vom Abteilungsdirektor mit der fachlichen Überprüfung des Gesuches beauftragte Amt erfolgt, sowie folgender Dokumente:
- Eigenerklärung des Begünstigten oder des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft oder des Vereins/Organisation, dass die Tätigkeiten gemäß Beitragsansuchen in vollem Umfang oder teilweise durchgeführt worden sind und dass die veranschlagten Kosten den tatsächlichen entsprechen,
- Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters jener Körperschaften, die den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge unterliegen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen eingehalten wurden,
- ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung, versehen mit der diesbezüglichen Aufstellung.
6.2 Die Ausgabenbelege:
- müssen auf den/die Namen der Antragsteller/innen lauten,
- dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Finanzierungsantrag vorgelegt wurde bzw. Änderungen laut Ziffer 4.3 betreffen,
- müssen den Betrag der gewährten Förderung decken; die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens bleibt aber aufrecht.
6.3 Wenn die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten liegen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben erneut berechnet, wobei der genehmigte Prozentsatz angewandt wird.
6.4 Auszahlungen für Teilabrechnungen können nur einmal nach Vorlage ordnungsgemäßer Ausgabenbelege beantragt werden.
 

7) 6 % Stichprobenkontrollen

7.1 Die Abteilung Natur und Landschaft führt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der angenommen Gesuche durch.
7.2 Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Direktor und einem Beamten des Verwaltungsamtes für Landschaftsschutz vorgenommen. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip und zwar aufgrund einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beiträge. Über die erfolgte Auslosung ist eine eigene Niederschrift zu verfassen. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Zweifelsfälle überprüft werden.
7.3 Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben, die Übereinstimmung der abgerechneten Kosten und der Ausgabenbelege mit den durchgeführten Arbeiten überprüft.
7.4 Die Kontrolle wird – sofern nicht bereits vor der Beitragsauszahlung erfolgt - vom technischen Personal der Abteilung Natur und Landschaft vorgenommen. Die buchhalterische Überprüfung erfolgt durch das Personal des Verwaltungsamtes für Landschaftsschutz.
7.5 Im Falle unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Förderungen verfügt der Abteilungsdirektor die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.
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