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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1022 vom 31.03.2008
Genehmigung der Regeln zur Förderfähigkeit der Ausgaben im Sinne des Art. 56, Abs. 4, EG-Verordnung Nr. 1083/06

Anlage

REGELN ZUR FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN

 
Vorwort
Das vorliegende Dokument wurde in Übereinstimmung mit den Vorschriften, die in folgenden Verordnungen vorgesehen sind, verfasst:
(1)     Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, über den Europäischen Sozialfonds und über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
(2)     Art. 56, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, welcher vorsieht: „Die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben werden bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit der Ausgaben, die im Rahmen eines operationellen Programms geltend gemacht werden.“
(3)     Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffend, mit welcher die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 abgeschafft wurde; insbesondere nach Einsicht in Artikel 7 (Förderfähigkeit der Ausgaben), das Ziel „Konvergenz  und das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung  betreffend, sowie in Artikel 13 (Regeln zur Förderfähigkeit der Ausgaben), das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit  betreffend
(4)     Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999, sowie insbesondere in Artikel 11 (Förderfähigkeit der Ausgaben)
(5)     Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
 

Artikel 1

Geltungsbereich

1. In Durchführung des Artikels 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, über den Europäischen Sozialfonds und über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl.-Reihe L 210 vom 31.07.2006, unbeschadet der Vorgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, gemäß den eigenen Verordnungen über die einzelnen Fonds und gemäß Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Europäischen Kommission, regelt das vorliegende Dokument die Förderfähigkeit der Ausgaben, damit die rasche Inangriffnahme der über die Strukturfonds kofinanzierten Programme für die Programmlaufzeit 2007-2013 gewährleistet ist; bezüglich der Ausgaben bleibt die für die staatlichen Beihilfen geltende Regelung weiterhin aufrecht.
2. Das vorliegende Dokument gilt für sämtliche im Rahmen der operationellen Programme kofinanzierten Vorhaben, auch abweichend von den staatlichen Bestimmungen über die Ausgaben, die im Folgenden ausdrücklich geregelt werden, und unbeschadet der Bestimmungen, welche weitere Ausgaben und/oder weniger restriktive Bedingungen der Förderfähigkeit vorsehen.
 

Artikel 2

Tatsächlich getätigte Ausgaben

1. Bei den von den Begünstigten gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (im Folgenden „Allgemeine Verordnung“) getätigten Ausgaben muss es sich, abgesehen von den Ausnahmen gemäß nachfolgendem Absatz 5, um Geldausgaben handeln.
2. Im Falle von staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 des Vertrages gelten als förderfähige Ausgaben die von der Europäischen Kommission in der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfe anerkannten Ausgaben oder, im Falle von Beihilfen ohne Meldepflicht, die in den betreffenden Verordnungen über die Befreiung von dieser Pflicht vorgesehenen Ausgaben.
3. Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind die im Rahmen von finanztechnischen Maßnahmen getätigten Ausgaben unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen gemäß den Artikeln 44 und 78, Absatz 6 sowie den Artikeln 43 bis 46 der Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 1828/2006  förderfähig.
4. Nicht förderfähig sind die Ausgaben für ein Gut, bezüglich dessen der Begünstigte für dieselben Ausgaben eine nationale und/oder gemeinschaftliche finanzielle Fördermaßnahme in Anspruch genommen hat.
5. Mit den im vorausgegangenen Absatz 1 angeführten Ausgaben gleichgestellt sind auch Amortisierungskosten, Sachleistungen und allgemeine Ausgaben, unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 56, Absatz 2 der Allgemeinen Verordnung sowie gemäß den nachfolgenden Absätzen 6, 7 und 8.

6. Die Amortisierungskosten von amortisierbaren Gütern, die der Umsetzung des betreffenden Vorhabens dienen, fallen unter die förderfähigen Ausgaben, sofern:

a) die Amortisierungskosten den geltenden Bestimmungen entsprechend berechnet werden;

b)  die Kosten sich ausschließlich auf die Zeitspanne der Kofinanzierung des betreffenden Vorhabens beziehen.

7. Die Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben gelten unter folgenden Voraussetzungen als förderfähige Ausgaben:

a) wenn es sich um die Bereitstellung von Grundstücken oder Gebäuden, Geräten oder Material, um Forschungstätigkeit oder berufliche Leistungen oder unentgeltliche freiwillige Leistungen handelt;

b) wenn ihr Wert von unabhängiger Stelle buchhalterisch überprüfbar und bewertbar ist;

c) wenn ihr Wert, im Falle unentgeltlicher freiwilliger Leistungen, unter Berücksichtigung der tatsächlich aufgebrachten Zeit und der normalen Stunden- und Tagessätze ermittelt wird, die für die ausgeführte Tätigkeit gelten; und

d) wenn bei Bedarf die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 4 (Erwerb von Gebrauchtwaren) 5 (Erwerb von Grundstücken) 6 (Erwerb von unbeweglichen Gütern) eingehalten werden.

8.  Die allgemeinen Ausgaben werden als förderfähig betrachtet, sofern sie auf tatsächlichen Kosten beruhen, die mit der Ausführung des Vorhabens zusammenhängen, und vorausgesetzt, sie werden dem Vorhaben nach einer Pro-rata-Berechnung angelastet, wobei gerechte und korrekte, hinreichend begründete Kriterien anzuwenden sind; Ausnahmen sind in den eigenen Verordnungen zu den einzelnen Fonds geregelt. Für den ESF können die indirekten Ausgaben im Umfang von 20% der direkten Kosten gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 und unter Einhaltung der von der Verwaltungsbehörde gestellten Bedingungen pauschal geltend gemacht werden, wobei die Begünstigten die direkten Kosten, auf deren Grundlage sie die pauschale Berechnung vorgenommen haben, bei der Abrechnung der betreffenden Ausgaben hinreichend rechtfertigen müssen.

 

Artikel 3

Finanzielle und sonstige Lasten und Rechtskosten

1. Sollzinsen, Kommissionen für Finanzvorgänge, Wechselkursverluste und sonstige rein finanzielle Lasten sind keine förderfähigen Ausgaben. Bei Globalzuschüssen sind darüber hinaus die an den angegebenen Vermittler vor Zahlung des Restbetrages gezahlten Sollzinsen nach Abzug der Habenzinsen auf die Vorschusszahlungen förderfähig.

2. Falls die Ausführung des Vorhabens die Eröffnung eines oder mehrerer Bankkonten erfordert, sind die damit verbundenen Ausgaben förderfähig.

3. Förderfähig sind Ausgaben für Rechtsberatung, Honorarnoten von Notaren und Ausgaben für technische oder finanzierungstechnische Gutachten sowie Ausgaben für Buchhaltung oder Prüfverfahren, sofern unmittelbar mit dem kofinanzierten Vorhaben verbunden und für dessen Vorbereitung oder Realisierung erforderlich oder, bei Ausgaben für Buchhaltung und Prüfverfahren, sofern die von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Die Ausgaben für Garantien, die eine Bank, eine Versicherungsgesellschaft oder ein sonstiges Finanzinstitut gewährt, sind förderfähig, falls besagte Garantien in den geltenden Bestimmungen oder in den Vorgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehen sind.

5. Bußgelder und Konventionalstrafen sind nicht förderfähig.

 

Artikel 4

Erwerb von Gebrauchtwaren

1. Der Erwerb von Gebrauchtwaren kann als förderfähig anerkannt werden, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

a)  Der Verkäufer muss eine Erklärung ausstellen, aus welcher die Herkunft der Ware genau hervorgeht

b)  Der Preis der Gebrauchtware darf dessen Marktwert nicht überschreiten und muss unter dem Preis vergleichbarer Neuware liegen und

c)  Die technischen Merkmale der erworbenen Gebrauchtwaren müssen den im Rahmen des Vorhabens gegebenen Erfordernissen gerecht werden und den einschlägigen Bestimmungen und Standards entsprechen.

 

Artikel 5

Erwerb von Grundstücken

1. Der Erwerb von Grundstücken stellt im Rahmen der vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanzierten Vorhaben eine förderfähige Ausgabe dar; dabei gelten folgende Bedingungen:

a)  es muss ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Erwerb des Grundstücks und den Zielen des Vorhabens gegeben sein;

b)  die Ausgabe für den Erwerb des Grundstücks darf nicht über 10% der förderfähigen Gesamtausgabe für das Vorhaben liegen; Ausnahmen sind im Absatz 2 angeführt;

c)  eine unabhängige Fachkraft oder eine entsprechend autorisierte Stelle muss eine Bescheinigung ausstellen, mit welcher bestätigt wird, dass der Erwerbspreis nicht über dem Marktwert liegt.

2. Bei Vorhaben für den Umweltschutz ist die Ausgabe für den Erwerb von Grundstücken im Ausmaß von über 10% förderfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

a)  Der Erwerb stützt sich auf eine positive Entscheidung seitens der Verwaltungsbehörde

b)  Das Grundstück ist für den Zweck bestimmt, der in besagter Entscheidung für einen bestimmten Zeitraum vorgegeben ist

c)  Das Grundstück weist keine landwirtschaftliche Zweckbindung auf, unbeschadet einer anders lautenden, hinreichend begründeten Entscheidung der  Verwaltungsbehörde

d)  Der Erwerb erfolgt von Seiten oder auf Rechnung einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichrechtlichen Stelle.

 

Artikel 6

Erwerb von unbeweglichen Gütern

1. Der Erwerb von unbeweglichen Gütern (d.h. von bereits bestehenden Gebäuden und von Grundstücken, auf denen diese stehen) wird als förderfähige Ausgabe im Rahmen der vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanzierten Vorhaben anerkannt, vorausgesetzt, dass er unmittelbar mit dem betreffenden Vorhaben zusammenhängt und es werden die in den nachfolgenden Absätzen aufgelisteten Bedingungen erfüllt.
2. Ein von einer unabhängigen anerkannten Fachkraft oder von einer entsprechend autorisierten Stelle ausgestelltes Gutachten bestätigt, dass der Preis nicht über dem Marktwert liegt und dass die Liegenschaft der nationalen Regelung entspricht oder das Gutachten zeigt auf, in welchen Punkten diese Konformität nicht gegeben ist, falls das Vorhaben eine Sanierung der Position durch den Begünstigten vorsieht.
3. Die Liegenschaft muss für die von der Verwaltungsbehörde vorgegebene Dauer der von dieser vorgegebenen Zweckbestimmung dienen.
4. Das Gebäude kann nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Vorhabens genutzt werden. Insbesondere kann das Gebäude nur dann der Unterbringung von Diensten der öffentlichen Verwaltung dienen, wenn diese Nutzung den im Rahmen des betreffenden Strukturfonds förderfähigen Tätigkeiten entspricht.
 

Artikel 7

Mehrwertsteuer, Lasten und sonstige Abgaben und Gebühren

1. Die tatsächlich und endgültig vom Begünstigten entrichtete Mehrwertsteuer ist nur dann eine förderfähige Ausgabe, wenn sie nicht erstattungsfähig ist.
2. In den Fällen, in denen der Begünstigte einer pauschalen Regelung im Sinne von Abschnitt XIV der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates betreffend die Mehrwertsteuer unterliegt, gilt die entrichtete Mehrwertsteuer als für die Wirkungen gemäß Absatz 1 erstattungsfähig.
3. Darüber hinaus sind die Registergebühren eine förderfähige Ausgabe, da sie mit einem Vorhaben zusammenhängen.
4. Jede weitere Abgabe oder Steuer, Beitragszahlung für Fürsorge und Versicherungen im Zusammenhang mit den von den Strukturfonds kofinanzierten Vorhaben ist in dem Ausmaß förderfähig, in welchem sie vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden kann.
 

Artikel 8

Mietkauf (Leasing)

1. Ausgaben für einfache Miete oder Leihe sind förderfähig, die Ausgabe für einen Mietkauf (Leasing) hingegen ist unter den Voraussetzungen gemäß den folgenden Absätzen förderfähig.
 
2. GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE ÜBER DEN LEASINGGEBER

2.1.  Der Leasinggeber ist der unmittelbare Empfänger der Kofinanzierung, welche dazu dient, den Betrag der Leasingraten herabzusetzen, die vom Nutzer des Leasinggegenstandes entrichtet werden.

2.2.  Die Leasingverträge müssen eine Klausel über den Rückkauf beinhalten oder eine Mindestlaufzeit vorsehen, die der Lebensdauer des Leasinggegenstandes entspricht.

2.3.  Bei Auflösung des Vertrages vor Ablauf der Mindestlaufzeit ohne vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden verpflichtet sich der Leasinggeber, den betreffenden nationalen Behörden (durch Gutschrift auf den jeweiligen Fonds) den Teil der gemeinschaftlichen Förderung zurückzuerstatten, welcher der Restlaufzeit entspricht.

2.4.   Der Erwerb des Gutes durch den Leasinggeber, durch quittierte Rechnung oder durch einen gleichwertigen buchhalterischen Nachweis belegt, ist eine zur Kofinanzierung zugelassene Ausgabe. Der höchstzulässige Betrag darf den Marktwert des durch Leasing zur Verfügung gestellten Gutes nicht überschreiten.

2.5.   Nicht förderfähig sind die Ausgaben, die aus dem Leasingvertrag erwachsen (namentlich die Gebühren, die Gewinnspanne des Leasinggebers, die Refinanzierungskosten für die Zinsen, die allgemeinen Ausgaben, die Aufwendungen für Versicherungen usw.), die unter Punkt 2.4 nicht aufgelistet sind.

2.6.  Die an den Leasinggeber ausgezahlte Beihilfe ist zur Gänze zu Gunsten des Nutzers zu verwenden, wozu alle während der Vertragslaufzeit entrichteten Leasingraten gleichmäßig zu verringern sind.

2.7.  Der Leasinggeber muss nachweisen, dass der Nutzen der Beihilfe zur Gänze an den Nutzer abgetreten wird; dazu erstellt er eine Aufstellung der entrichteten Leasingraten oder bedient sich einer anderen Form des Nachweises, der gleichwertige Garantien bietet.

 
3. BEIHILFE AN DEN NUTZER
3.1. Der Nutzer ist der unmittelbar durch die Finanzierung Begünstigte.
3.2. Die vom Nutzer an den Leasinggeber gezahlten Leasingraten, mittels quittierter Rechnung oder gleichwertigem buchhalterischen Nachweis belegt, sind eine förderfähige Ausgabe.
3.3. Bei Leasingverträgen, die eine Rückkaufklausel beinhalten oder eine Mindestvertragsdauer vorsehen, welche der Lebensdauer des betreffenden Gutes entspricht, darf der förderfähige Höchstbetrag den Marktwert des Gutes nicht übertreffen. Sonstige Spesen im Zusammenhang mit dem Vertrag (Abgaben, Zinsen, Refinanzierungskosten für Zinsen, allgemeine Ausgaben, Versicherungskosten usw.) sind nicht förderfähig.
3.4. Die Beihilfe für Leasingverträge gemäß Punkt 3.3 wird in einmaliger Zahlung oder in mehreren Teilbeträgen an den Nutzer ausgezahlt, entsprechend den tatsächlich gezahlten Leasingraten. Geht die Vertragslaufzeit über den letzten Termin zur Verbuchung der Zahlungen für die kofinanzierte Maßnahme hinaus, gilt nur jene Ausgabe für Leasingraten als förderfähig, die bis zum letzten Termin für die Zahlungen im Rahmen der Maßnahme fällig war und vom Nutzer getätigt wurde.
3.5. Bei Leasingverträgen, die keine Vereinbarung über den Rückkauf beinhalten und deren Laufzeit kürzer ist als die Lebensdauer des Vertragsgegenstandes, sind die Leasingraten proportional zur Laufzeit des förderfähigen Vorhabens förderfähig. Der Nutzer muss allerdings in der Lage sein, nachzuweisen, dass das Leasing der kostengünstigste Weg war, das betreffende Gut zu nutzen. Sollte sich herausstellen, dass die Kosten einer anderen Nutzungsform (etwa bei einfacher Miete) geringer ausgefallen wären, sind die Mehrkosten von der förderfähigen Ausgabe abzuziehen.
 
4. VERÄUSSERUNG UND FINANZIERUNGSLEASING (LEASE-BACK)
Die aufgrund eines Verkaufsvertrages und anschließendem Leasing (Lease Back) vom Nutzer entrichteten Leasingraten können förderfähige Ausgaben im Sinne von Punkt 3 sein. Die Kosten für den Erwerb des Gutes sind keine förderfähigen Ausgaben.
 

Artikel 9

Ausgaben für technische Hilfe

1. Alle für die Vorbereitung, Auswahl, Verwaltung, Umsetzung, Begleitung, das Monitoring, die Bewertung, Information und Kontrolle der operationellen Programme getätigten Ausgaben sind ebenso wie die Tätigkeiten zur Stärkung der Verwaltungsleistung bei der Umsetzung der Programme in dem vom Artikel 46 der Allgemeinen Verordnung vorgegebenen Rahmen förderfähig.
2. Insbesondere sind die Ausgaben förderfähig, welche die Autonome Provinz Bozen tätigt, um internes Personal einzusetzen, professionelle Beratung, fachlich spezialisierte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und sich der für die verschiedenen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 nötigen Ausstattung zu bedienen.
 
 

Artikel 10

Ausgaben im Zusammenhang mit den einzelnen Vorhaben

1. Förderfähig sind die von den Begünstigten im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorhaben getätigten Ausgaben, sofern sie im Rahmen des Vorhabens vorgesehen und im betreffenden Kostenvoranschlag angegeben sind und genehmigt wurden; dabei sind auch Ausgaben für Bewertung und Kontrolle eingeschlossen.
2. Förderfähig sind die Ausgaben, welche für die Einsetzung und die Tätigkeit des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates getätigt werden.
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