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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 4739 vom 28.12.2007
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 10 des L.G. 37/1974


KRITERIEN ZUR FÖRDERUNG DER LUFTBEFÖRDERUNG

Ausführung laut Vorschriften des Artikels 10 des L.G. 37/1974

 

INDEX

 
Artikel 1 - Zweck
Artikel 2 - Begriffsbestimmung
Artikel 3 - Finanzielle Beihilfe
Artikel 4 - Auferlegung der Dienstleistung
Artikel 5 - Anlauf
Artikel 6 - Voruntersuchung
Artikel 7 - Ermittlung
Artikel 8 - Kontrolle
Artikel 9 - Buchführung
 

Artikel 1

ZWECK

(1)         Mit diesen Kriterien, die von der  Landesregierung  der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol erlassen wurden, im Bezug auf:
· den Artikel 54 des Einheitstextes der Verfassungsgesetze zum Sonderstatut für Trient - Südtirol, welcher der Landesregierung  die Kompetenzen über "Verordnungsbeschlüsse zur Ausführung von Gesetzen, die vom Landtag angenommen wurden …" erteilt;
· den Artikel 10 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, welcher die Möglichkeit zur Leistung von "Beihilfen und Beiträgen an den Wirkenden der jeweiligen Transportbranchen …" vorsieht;
in der Absicht, einen angemessenen und ununterbrochenen Flugliniendienst zu garantieren, um die Transportnachfrage zu befriedigen.
 
(2) bei Erlass dieser Kriterien, gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, hat die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol folgende Grundsätze einbezogen:
a) aus der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992, über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs;
b) aus der Entscheidung 2004/393/EG der Kommission des 12. Februar 2004, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 30. April 2004, über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi;
c) aus den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/4), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 29. November 2005, Nr. C 297/4;
d) aus der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2005, Nr. 81/2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 29. November 2005, Nr. C 312, welche die Richtlinie 80/723/EWG bezüglich Transparenz der Finanzberichte zwischen den Mitgliedsstaaten und dessen öffentliche Unternehmen, sowie zwischen bestimmten Unternehmen, abändert;
e) aus der Mitteilung der Gemeinschaftskommission vom 28. November 2005, Nr. 842, betreffend die Anwendung des Artikels 86 Absatz 2, des EWG Vertrages für staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährt werden;
f) aus der Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (2005/C 312/01), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 2005, Nr. C 312/1;
g) aus der Rechtssprechungsakte des Europäischen Gerichtshofes über: d1) Anlaufbeihilfen (mit besonderem Bezug auf das Urteil "Flughafen Charleroi"; d2) staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (mit besonderem Bezug auf das Urteil "Altmark Trans GmbH"); d3) Zuschlag von öffentlichen Ausschreibungen mit besonderem Bezug auf das Urteil "Teckal e Parking Brixen GmbH")
 

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNG

 
(1) bei diesen Kriterien versteht man unter:
a) «Land Südtirol» di Autonome Provinz Bozen - Südtirol;
b) «Flughafen», den Flughafen von Bozen, der einen durchschnittlichen Jahresverkehr von weniger als 1.000.000 (eine Million) Fluggäste hat und somit in die Kategorie D fällt;
c) «Luftfahrtunternehmen», die Fluggesellschaft, die im Besitz eines gültigen Zulassungsscheines ist, laut Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992, gemäß den Erlass von Lizenzen an Luftfahrtunternehmen;
d) «Linienflugdienst», eine Serie von Flügen, welche folgende Eigenschaften aufweisen:
· d1) die Flüge erfolgen gegen Bezahlung, mittels Passagierflugzeuge, sodass bei jedem Flug freie Plätze für den individuellen Verkauf (direkt beim Luftfahrtunternehmen oder über autorisierte Agenten) zu Verfügung stehen;
· d2) die Flüge werden so abgewickelt, dass eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Flughäfen gegeben ist:
d 2.1) laut einem veröffentlichten Fahrplan, oder
d 2.2) mit einer Regelmäßigkeit oder Frequenz, welche eine systematische Reihenfolge evidenziert;
e) «Erbringung von Dienstleistungen», jede Auflage seitens des Luftfahrtunternehmens, zur Durchführung eines Dienstes, der bestimmte Kriterien, wie Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Tarifierung erfüllt; Kriterien an welche sich ein Unternehmen nicht halten würde, wenn es nur seine handelsüblichen Interessen in Betracht ziehen würde;
f) «finanzielle Anlaufbeihilfe», temporäre Beihilfe zur Förderung des Luftfahrtunternehmens, zur Einführung von neuen Verbindungen oder Frequenzen zu und ab dem Flughafen;
g) «Landesrat der Mobilität», Assessor des Landes Südtirol, der für den Bereich Kommunikation und Transporte zuständig ist.
 

Artikel 3

FINANZIELLE BEIHILFEN

(1) Jedem Luftfahrtunternehmen wird die Ausübung des eigenen Luftfahrtrechtes garantiert und somit dieselbe Zugänglichkeit zu den Verbindungen ab und zu dem Flughafen.
(2)  Für die Flughafenentwicklung, zwecks Förderung der Mobilität und Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhänge (mit Rücksicht auf die Prinzipien des EWG Vertrages und vor allem  auf die Transparenz, angemessene Werbung, Nicht-Diskriminierung, Gleichberechtigung, gegenseitige Anerkennung und Proportionalität), können finanzielle Vorteile vereinbart werden:
2a) um die zusätzlichen Kosten,  für die auferlegte Erbringung von Dienstleistungen, zu decken;
2b) um die Anzahl der Passagiere zu erreichen, welche für eine rentable Einführung von neuen Verbindungsstrecken oder neuen Frequenzen benötigt werden.
 

Artikel 4

AUFERLEGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

(1) Das Land Südtirol kann dem Luftfahrtunternehmen die Anzahl der Dienstleistungen vorschreiben, um einen angemessenen Linienflugdienst für alle vorbestimmten Flüge zu garantieren und unter Einhaltung der Kriterien für die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Tariffierung.
 
(2) Für die Auferlegung von Dienstleistungen wird dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung zuerkannt, die zu folgenden Bedingungen ausgezahlt wird:
2a) das Luftfahrtunternehmen wird vom Land Südtirol, mittels einer eigenen Beauftragung, die Grund und Dauer definiert, zur Erfüllung aller Pflichten für den öffentlichen Dienst  beauftragt;
2b) die Verordnung muss zusammen mit der Beauftragung, auf sachliche und transparente Weise vorsehen: 2b1) die Bezugskosten für die Bestimmung der Vergütung; 2b2) die Maßstäbe für die Berechnung; 2b3) die Kontrolle; 2b4) die Überprüfung der Vergütung; 2b5) die Maßnahmen zur Vermeidung einer Übervergütung und eventuell dessen Rückerstattung; 2b6) das Sanktionssystem;
2c) die Vergütung darf den Wert für die Deckung aller oder der teilweis anfallenden Kosten, durch die Erbringung von Dienstleistungen, nach Berücksichtigung der Einnahmen und einer angemessenen Gewinnspanne, nicht überschreiten;
2d) bei direkter Vergabe der Dienstleistungen, gemäß Artikel 7 (Ermittlung), muss die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu einer Kostenanalyse eines mittleren Unternehmens bestimmt werden (nach Berücksichtigung der Einnahmen und der angemessenen Gewinnspanne, welche aus den obigen Pflichten hervorgehen).
 
(3) Die zu berücksichtigenden Kosten beinhalten alle Spesen für die Ausführung der Dienstleistungen. Diese werden aufgrund der allgemein anerkannten Grundsätze der Kostenrechnung berechnet:
3a) wenn sich die Tätigkeiten des in Betracht gezogenen Unternehmens nur auf die Erbringung von Dienstleistung bezieht, können alle Spesen berücksichtigt werden;
3b) wenn das Unternehmen zusätzlich zu den Dienstleistungen andere Tätigkeiten ausübt, werden nur jene Spesen vergütet, die auf den öffentlichen Dienst zurückzuführen sind;
3c) im Zusammenhang mit der Dienstleistung, können alle variablen Kosten abgedeckt werden, welche diesen betreffen, sowie eine Beihilfe im Verhältnis zu den Fixkosten für die Dienstleistung und andere Tätigkeiten und eine angemessene Gewinnspanne;
3d) die Investitionsspesen, vor allem im Bereich Infrastrukturen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind.
 
(4) Die zu berücksichtigenden Einnahmen beinhalten alle Einnahmen der Dienstleistung. Wenn das begünstigte Unternehmen über ausschließliche oder spezielle Rechte verfügt, die einem anderen Dienstleister übertragen wurden, dessen Gewinn die angemessene Gewinnspanne überschreitet, oder bereits über andere vom Staat oder Land Südtirol übertragene Vorteile verfügt, müssen diese als Einnahmen aufscheinen, unabhängig von der Art der Einnahme im Sinne des Artikels 87 des EWG Vertrages.
 
(5) Unter "angemessener Gewinnspanne" versteht man einen Vergütungswert des Eigenkapitals, welches das Risiko für das Unternehmen oder das Fehlen desselben, durch Eingreifen von Seiten des Staates oder des Landes Südtirol, berücksichtigt, vor allem wenn letztere ausschließliche oder spezielle Rechte erteilen. Der Wert darf den ermittelten Durchschnittswert der letzten Jahre nicht überschreiten. Sollte es außer dem beauftragten Dienstleistungsunternehmen kein vergleichbares geben, kann ein Vergleich mit Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten vorgenommen werden, wobei, sollten diese einem anderen Bereich angehören, deren besonderen Eigenschaften berücksichtigt werden müssen.
 

Artikel 5

ANLAUFBEIHILFE

(1) Die finanzielle Anlaufbeihilfe, kann an das Luftfahrtunternehmen unter folgenden Bedingungen ausbezahlt werden:
1a) für die Aktivierung von neuen Flugverbindungen oder neuen Frequenzen, um die Anzahl der Passagiere zu erhöhen;
1b) die subventionierte Fluglinie muss gewinnbrindend sein, sodass mindestens die Spesen, ohne öffentlicher Beihilfen, gedeckt sind;
1c) die Höhe der finanziellen Beihilfe muss sich genau an die zusätzlichen Anlaufspesen der neuen Verbindung oder neuen Frequenz anpassen  und vor allem gilt dies für anfängliche Marketing- und Werbespesen (die dazu dienen die Öffentlichkeit über die neuen Flugverbindungen zu informieren), sowie die Spesen für die Niederlassung des Luftfahrtunternehmens am Flughafen. Die zulässigen Spesen müssen den effektiven  Kosten der gängigen Marktbedingungen entsprechen;
1d) die finanzielle Beihilfe wird maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt und beträgt maximal 50% der zugelassenen jährlichen Spesen,  sowie maximal 30% der zugelassenen Spesen für die gesamte Dauer der Beihilfe;
1e) um den Förderungseffekt zu erhalten, muss der Einheitspreis pro Passagier sinken und somit umgekehrt proportional zur Anzahl der Flüge sein.
 
(2) Die finanzielle Anlaufbeihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für die Benützung einer Fluglinie kumuliert werden, wie sie für soziale Förderungsbeihilfen für gewisse Kategorien von Passagiere, im Sinne des Artikels 4, gewährt wird (Auferlegung von Dienstleistungen).
 

Artikel 6

VORUNTERSUCHUNG

(1) Das Luftfahrtunternehmen, das eine finanzielle Anlaufbeihilfe beantragt, ist verpflichtet, einen längerfristigen Wirtschafts- und Finanzplan beizulegen, aus dem das voraussichtliche Einkommen der Fluglinie oder Frequenz nach Ablauf der Beihilfe ersichtlich ist.
 
(2) Die finanzielle Anlaufbeihilfe wird vom Land Südtirol mittels einer im Artikel 7 beschriebenen Maßnahme, nach Überprüfung der neuen Fluglinie oder der Frequenz von Konkurrenzverbindungen, gewährt.
 
(3) Das Land Südtirol wird jedes Jahr die Liste der Subventionen veröffentlichen, mit Angabe der begünstigten Unternehmen, des Betrages der Anlaufsbeihilfe und der Anzahl der Passagiere.
 
(4) Die Entscheidung der gewährten finanziellen Anlaufsbeihilfe wird der Europäische Kommission mitgeteilt.
 
 

Artikel 7

ERMITTLUNG

(1)  Sollte die Auferlegung der Dienstleistung an ein Luftfahrtunternehmen direkt vergeben werden, wird die Höhe der Vergütung mittels einer Kostenanalyse eines mittelständigen Unternhemens ermittelt, das effizient geführt und mit ausreichenden Transportmitteln ausgestattet ist, um den Anforderungen gerecht zu werden. Berücksichtigt werden sollen u. a. dessen Einnahmen, sowie eine angemessene Gewinnspanne.
 

Artikel 8

KONTROLLE

(1) Das Land Südtirol kann zu jeder Zeit, Überprüfungen oder Kontrollen durchführen und Dokumente und/oder Informationen verlangen.
 
(2) das Land Südtirol kann jederzeit die finanziellen Beihilfen widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen nicht mehr gegeben sind.
 
(3) Sollte das Luftfahrtunternehmen die Beihilfe für andere, als die ursprünglich vereinbarten Verpflichtungen verwenden, wird die Zuwendung widerrufen und der gesamte Betrag der Beihilfe muss zurückerstattet werden.
 

Artikel 9

BUCHFÜHRUNG

(1) das Luftfahrtunternehmen muss eine getrennte Buchhaltung führen, aus der die Betriebskosten ersichtlich sind, die durch Beihilfen finanziert wurden.
 
(2) Die buchhalterischen Daten werden periodisch an das Land Südtirol mitgeteilt, zusammen mit allen erforderlichen Informationen für eine Bewertung der Rentabilität der Ausgaben und unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses.
 
(3) Das Luftfahrtunternehmen verpflichtet sich, alle von den Rechnungsrevisoren oder vom Rechnungsprüfer-kollegium bestätigten buchhalterische Daten, zu übermitteln. Das Luftfahrtunternehmen verpflichtet sich für jede Überprüfung sein Einverständnis zu geben und  die vom Land Südtirol oder dessen Beauftragte, verlangte Unterlagen bzw. Auszüge auszuhändigen.
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