In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

n') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 001)
Bereichsübergreifender und Bereichskollektivvertrag für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals des Landesgesundheitsdienstes für den Zeitraum 2005-2008, wirtschaftliche Biennien 2005-2006 und 2007-2008

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. März 2008, Nr. 10

Präambel

Aufgrund der Entwicklung in den letzten Jahren und Monaten - einerseits der Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit – im Besonderen im Bereich des Gesundheitsdienstes – und anderseits aufgrund der Gerichtsurteile in den verschiedenen Verfahren zwischen den ärztlichen Gewerkschaftsorganisationen und der Landesverwaltung hinsichtlich der Ausübung des Freiberufes seitens der Ärzte und Tierärzte bzw. der Zuerkennung einer Vergütung für die ausschließliche Tätigkeit innerhalb des Krankenhauses, - war eine umfassende Neuregelung notwendig, die im gegenständlichem Kollektivvertrag ihren Niederschlag findet.

Der Übergang von einer langjährigen und konsolidierten Regelung des Dienstrechtes auf eine, in wesentlichen Teilen neue Regelung, stellt eine Zäsur dar, die zu Problemen bei der konkreten, korrekten und von der von den Vertragsparteien gewollten Anwendung führt.

Um Fehlauslegungen möglichst zu vermeiden und der fehlerhaften Anwendung der neuen Bestimmungen vorzugreifen, werden nachstehende Erläuterungen zur Auslegung und Anwendung gegeben.

Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der im Sinne der von der Landesregierung vorgegebenen Leitlinien vereinbarten Überwindung der Garantieklausel laut den Artikeln 53 und 54 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 sowie auf der Abschaffung der programmierten Zusatzstunden laut Artikel 39 des eben genannten Kollektivvertrages und auf der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 40 Stunden.

Die zusätzliche Wochenarbeitszeit von 2 Stunden wird mit der Erhöhung des Grundlohnes um 2/38 honoriert. Der daraus resultierende neue Grundlohn für 40 Stunden Wochenarbeitszeit ist in Artikel 12 dieses Vertrages festgehalten.

Mit der im Vertrag angeführten Ablaufzeit sind die programmierten Zusatzstunden, wie erwähnt, abgeschafft.

Der Gegenwert der abgeschafften Zusatzstunden – in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung zustehenden individuellen Ausmaß (ohne Berücksichtigung der eventuellen Erhöhung mit der Ergebniszulage) – wird wie folgt ersetzt:

  1. Erhöhung des Grundlohnes für 2 zusätzliche Wochenstunden im Ausmaß von 2/38,
  2. Erhöhung der Zulage für die fixe Position um den Gegenwert von zwei Stunden bzw. um einen fixen Betrag das nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 in den Dienst aufgenommenen Personals,
  3. Finanzierung, in der Regel, bis zur Hälfte der neu eingeführten Exklusivitätszulage.

Diese Regelung findet auch auf Ärzte und Tierärzte Anwendung, die bei Inkrafttreten dieser Regelung nicht im Genuss von programmierten Zusatzstunden sind. Der Gegenwert der Stundenvergütung wird aufgrund der persönlichen Einstufung im bestehenden Lohngefüge virtuell festgelegt.

Ein eventuell bestehender Restbetrag für die abgeschafften individuellen programmierten Zusatzstunden, der im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht bereits verwendet oder aufgebraucht worden ist, wird in Form einer persönlichen Zulage vergütet.

Zum besseren Verständnis und als Hilfe für die Anwendung der Regelung zur Überwindung der Garantieklausel und Abschaffung der programmierten Zusatzstunden werden diesem Kollektivvertrag in der Anlage Fallbeispiele beigeschlossen.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)  Der vorliegende Kollektivvertrag beinhaltet die bereichsübergreifenden und die Bestimmungen auf Bereichsebene für das ärztliche und tierärztliche Personal des Landesgesundheitsdienstes, im Folgenden "ärztliches Personal" genannt.

Art. 2 (Dauer, Geltungsbeginn und Verfahren für die Anwendung des Vertrages)

(1)  Der normative Teil dieses Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2005 - 31. Dezember 2008. Der normative Teil dieses Vertrages gilt ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monats wirksam und bleibt auf jeden Fall solange in Kraft bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird.

(2)  Der wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages betrifft die Zeiträume (wirtschaftliches Biennium) 1. Jänner 2005 - 31. Dezember 2006 und 1. Jänner 2007 – 31. Dezember 2008. Die erworbene wirtschaftliche Behandlung bleibt auf jeden Fall solange in Kraft, bis sie durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen gelten ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.

(3)  Die Gewerkschaften verpflichten sich, die Vorschläge zur Vertragserneuerung drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer vorzulegen. Die Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen wird die Verhandlungen zeitgerecht und mit konstruktivem Geist aufnehmen. In der Zeitspanne von drei Monaten vor Ablauf des Vertrages bis zu einem Monat nach dem Ablauf desselben, verpflichten sich die Gewerkschaften, keinerlei Streiks oder andere Kampfmaßnahmen zur Vertragserneuerung auszurufen. Falls innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vertrages keinerlei Einigung über die Vertragserneuerung erzielt wird, sind die Vertragspartner frei, Initiativen zur Unterstützung ihrer Forderungen zu ergreifen.

(4)  Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders geregelt, kommt auf das in Artikel 1 genannte Personal der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 vom 12. Februar 2008 zur Anwendung. Folgende Artikel werden nicht angewandt: 26, 36, 71 - 87. Auf das ärztliche Personal werden auch die Bestimmungen künftiger bereichsübergreifender Kollektivverträge in Bereichen angewandt, welche im Kollektivvertrag für das ärztliche Personal nicht geregelt sind, außer die einschlägigen bereichsübergreifend repräsentativen Gewerkschaften legen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des entsprechenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages im Amtsblatt der Region eine Kündigung vor. Zu diesem Zweck ist die Kündigung gültig, wenn sie von jenen repräsentativen Gewerkschaften vorgelegt wird, welche unter den repräsentativen Gewerkschaften 50 Prozent plus 1 des Personals vertreten. Dieselbe Möglichkeit steht der öffentlichen Seite zu.

II. Titel
Allgemeine Gehaltserhöhungen

Art. 3 (Gehaltserhöhungen im wirtschaftlichen Biennium 2005-2006 und im wirtschaftlichen Biennium 2007-2008)

(1)  Ab 1. Juli 2005 werden folgende Lohnelemente um 2,1 Prozent erhöht:

  1. Gehalt gemäß Besoldungsstufe, mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung,
  2. Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache,
  3. ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
  4. Zulage für die fixe Position.

(2)  Ab 1. Juli 2006 werden die Lohnelemente laut Absatz 1 um weitere 2,0 Prozent erhöht.

(3)  Ab 1. Juli 2007 werden die Lohnelemente laut Absatz 1 um weitere 2,3 Prozent erhöht.

(4)  Ab 1. Juli 2008 werden die Lohnelemente laut Absatz 1 um weitere 3,8 Prozent erhöht.

Art. 4 (Erhöhung der Sonderergänzungszulage)

(1)  ) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage wird wie folgt festgelegt:

  1. ab 1. Juli 2005: 9.396,68 Euro,
  2. ab 1. Juli 2006: 9.584,61 Euro,
  3. ab 1. Juli 1007: 9.805,06 Euro,
  4. ab 1. Juli 2008: 10.177,65 Euro.

Art. 5 (Wirkungen der Gehaltserhöhungen)

(1)  Die aus der Anwendung der Artikel 3 und 4 dieses Vertrages resultierenden Erhöhungen finden volle Berücksichtigung bei der Festlegung des Ruhegehaltes für das wie auch immer im Zeitraum der Geltung des wirtschaftlichen Teils dieses Vertrages aus dem Dienst ausscheidende Personal mit Anrecht auf das Ruhegehalt, zu den Fälligkeiten und in dem Ausmaß, die von den in diesem Artikel angeführten Bestimmungen vorgesehen sind. Hinsichtlich der Dienstprämie, der Ersatzzahlung für die Kündigungsfrist und jener laut Artikel 2122 Zivilgesetzbuch werden nur die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst angereiften Gehaltsstufen berücksichtigt.

(2)  Die in Artikel 3 und 4 dieses Vertrages vorgesehenen Gehaltserhöhungen finden Anwendung bei der Festlegung der Vergütung für Überstunden, die ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten desselben geleistet werden.

(3)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung wirken sich die in Artikel 3 dieses Vertrages vorgesehenen Gehaltserhöhungen ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten desselben auf alle Lohnelemente aus, für deren Berechnung die geltenden Vorschriften auf das Gehalt gemäß Besoldungsstufe verweisen.

III. TITEL
Dienstrechtliche Neuordnung

I. Abschnitt

Art. 6 (Arbeitszeit)

Einleitung: Die neue Arbeitszeitregelung ist auf eine stärkere Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung ausgerichtet, zum Schutz der Rechte des ärztlichen Personals bezüglich Arbeitszeit und angemessener Ruhepausen.

(1)  Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags beträgt die Arbeitszeit bei Vollzeit 40 Wochenstunden. Sie verteilt sich in der Regel auf fünf oder sechs Wochentage und wird unter Berücksichtigung des Dienststundenplans und der Öffnungszeiten für das Publikum abgeleistet.

(2)  In der Regel wird die Abdeckung des täglichen Dienstes von 8 bis 20 Uhr gewährleistet. Außerhalb dieses Zeitraums und an arbeitsfreien Tagen gewährleistet der Wach- und/oder der Bereitschaftsdienst, der nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen geregelt wird, die notwendige Abdeckung des Dienstes.

(3)  Die Gliederung der Arbeitszeit des ärztlichen Personals wird, nach Abstimmung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen in der von Artikel 7 Absatz 2 des Bereichübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 vorgesehenen Form, vom Sanitätsbetrieb bestimmt, wobei die Bestimmungen über den Dienststundenplan und die Öffnungszeiten für das Publikum zu berücksichtigen sind.

(4)  In der Regel darf die durchschnittliche Arbeitszeit des ärztlichen Personals 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten. Von diesem Limit kann mit Zustimmung des betroffenen ärztlichen Personals abgewichen werden. Bezugszeitraum sind zwölf Monate, weil die Tätigkeit des ärztlichen Personals langfristig und im Hinblick darauf geplant werden muss, dass die Kontinuität für die Dienste gewährleistet ist. Die repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, semestral und nach Anforderung Auskunft im Hinblick auf die Anwendung dieses Absatzes zu erhalten.

(5)  Das ärztliche Personal hat in der Regel alle 24 Stunden Anspruch auf eine tägliche Ruhepause von elf Stunden.

(6)  Im Falle eines eingetretenen Notfalls kann die tägliche Ruhepause von elf Stunden verkürzt werden, wobei das Recht, die entsprechende Ausgleichsruhezeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, aufrecht bleibt. Dieselbe Befugnis gilt auch in Bezug auf die tägliche Ruhepause, wenn diese unterbrochen wird, weil der Bedienstete während der Bereitschaftszeit zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen wird Auch in diesem Fall ist es ratsam, zur eigenen Sicherheit und zu jener anderer eine angemessene Ruhezeit für die notwendige körperliche und psychische Erholung zuzugestehen. Der Sanitätsbetrieb vereinbart mit den Gewerkschaftsorganisationen die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Ausgleichs-ruhezeit.

(7)  Wenn es die Organisation der Arbeit erfordert und mit Zustimmung des Arztes kann der Arbeitsturnus im Falle der Kombination des aktiven normalen Dienstes mit einem Wachdienst auf maximal 20 Stunden verlängert werden. Ausschließlich im Falle der Kombination von Wach-diensten ist eine Verlängerung des Arbeitsturnusses auf 24 zusammenhängende Stunden möglich. Genannte Limits von 20 bzw. 24 Stunden können für die Übergaben bis zu 30 Minuten überschritten werden. In den Fällen laut diesem Absatz muss die tägliche Ruhepause unmittelbar nach Dienstende in Anspruch genommen werden.

(8)  Alle 7 Tage, in der Regel am Sonntag, hat der Bedienstete Anrecht auf eine Ruhepause von 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den täglichen Ruhestunden kumuliert werden kann. Die genannte Wochenruhepause wird durchschnittlich auf einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen berechnet.

(9)  Falls die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden überschreitet, muss das Personal eine nicht entlohnte Arbeitspause zur körperlichen und psychischen Erholung und zur allfälligen Mahlzeiteneinnahme in Anspruch nehmen. Die Dauer der Arbeitspause und die Modalitäten für ihre Inanspruchnahme werden auf Betriebsebene festgelegt.

(10)  Auf Betriebsebene können weitere Abweichungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vereinbart werden.

(11)  Die Einhaltung des Arbeitsstundenplans durch das ärztliche Personal wird mit automatisierten Kontroll-mitteln überwacht. In besonderen Fällen werden vom Sanitätsbetrieb Ersatzmodalitäten und Zusatzkontrollen festgelegt, die den objektiven Diensterfordernissen der jeweiligen Strukturen angepasst sind.

II Abschnitt
Freiberufliche Tätigkeit

I. Sektion

Art. 7 (Innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit)  delibera sentenza

(1)  Das ärztliche Personal, das für das ausschließliche Arbeitsverhältnis optiert, kann sich für oder gegen die Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit entscheiden.

(2)  Die vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen autorisierte innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit wird mit den Beschränkungen und nach den Modalitäten ausgeübt, die im Betriebsplan im Sinne von Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

II. Sektion

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 14.09.1998 - Personale del servizio sanitario provinciale area dirigenziale - incentivazione della produttività - applicazione differenziata non viola il principio dell'omogeneizzazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 16.03.1996 - Sanitari U.S.L. - attività libero professionale - applicabilità della normativa provinciale

Art. 8 (Außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit)  delibera sentenza

(1)  Im Sinne und für die Wirkungen laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, in geltender Fassung, kann das im Funktionsbereich A eingestufte ärztliche Personal für das nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis, das heißt, für die außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit optieren.

(2)  Die Ansuchen um Übergang zum nicht ausschließlichen Arbeitsverhältnis sowie der Widerruf der Option für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit müssen bis zum 30. November eines jeden Jahres eingereicht werden und sind ab ersten Jänner des Folgejahres wirksam.

(3)  Das allfällige nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis bewirkt für die Leiter laut Absatz 1 auf jeden Fall, dass sie im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen für die Erreichung der programmierten institutionellen Ziele und die Ausübung der zugewiesenen beruflichen Tätigkeiten voll verfügbar sein müssen.

(4)  Der vom ärztlichen Personal, das für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis optiert, allenfalls bekleidete Auftrag für die Leitung einer einfachen oder komplexen Struktur kann vom Generaldirektor des Betriebes widerrufen werden.

(5)  Für die Dauer des nicht ausschließlichen Arbeitsverhältnisses ist dem betreffenden ärztlichen Personal die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit untersagt und es hat kein Anrecht auf die Exklusivitätszulage und auf die Ergebniszulage.

III. Sektion

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 14.09.1998 - Personale del servizio sanitario provinciale area dirigenziale - incentivazione della produttività - applicazione differenziata non viola il principio dell'omogeneizzazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 16.03.1996 - Sanitari U.S.L. - attività libero professionale - applicabilità della normativa provinciale

Art. 9 (Betriebsverhandlungen)

(1)  Vorbehaltlich dessen, was in den Artikeln 7 und 8 dieses Vertrages geregelt ist, werden weitere Regelungen über die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit über innerbetriebliche Verhandlungen bestimmt.

III. Abschnitt

Art. 10 (Beziehung zwischen dem INAIL und dem ärztlichen Personal)

(1)  Vorbehaltlich der ärztlichen Leistungen, die auf jeden Fall zur institutionellen Tätigkeit gehören, ist das ärztliche Personal mit Inkrafttreten dieses Vertrages ermächtigt, während der eigenen Dienstzeit für das INAIL Bescheinigungen für Arbeitsverunfallte und Berufskranke abzufassen.

(2)  Für das Ausfüllen der Bescheinigung steht dem ärztlichen Personal die vom INAIL festgelegte Vergütung zu. Dieses zahlt dem Sanitätsbetrieb den zustehenden Betrag.

(3)  Der Sanitätsbetrieb fordert die von den Ärzten für das Ausfüllen der Bescheinigung verwendete Zeit im Ausmaß von fünf Minuten pro Bescheinigung ein und behält als Entschädigung 20 Prozent des vom INAIL ausgezahlten Betrages.

(4)  Unbeschadet der erfolgten Zahlungen seitens des INAIL erfolgt die Zahlung der den berechtigten einzelnen Ärzten zustehenden Anteile in der Regel durch eine Ausgleichzahlung im Jahr nach jenem, in dem die Leistung erbracht worden ist.

IV. Abschnitt

Art. 11 (Lohnstruktur)

(1)  Die Besoldung des ärztlichen Personals gliedert sich in eine grundlegende, eine positionsgebundene und eine zusätzliche Entlohnung.

(2) Grundentlohnung:

  1. Gehalt gemäß Besoldungsstufe, mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung,
  2. Sonderergänzungszulage,
  3. Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache,
  4. Ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
  5. Ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position,
  6. Persönliche Zulage laut Artikel 17 dieses Vertrages,
  7. Persönliche Zulage laut Artikel 21, Absatz 4 dieses Vertrages.

(3)  Positionsgebundene Entlohnung:

  1. Zulage für den Stellvertreter des Direktors,
  2. Funktionszulage.

(4)  Zusatzentlohnung:

  1. Zulage für hohe Spezialisierung ( ehem. individuelle Zulage laut Artikel 36 Kollektivvertrag vom 13. März 2003) ,
  2. Ergebniszulage,
  3. Überstundenvergütung,
  4. Bereitschaftsdienstzulage,
  5. Sonn- und Feiertagszulage und Nachtdienstzulage,
  6. Röntgengefahrenzulage,
  7. Gerichtspolizeizulage.

(5)  Die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage) laut Artikel 18 dieses Vertrages stellt ein gesondertes Lohnelement dar.

(6)  Dem ärztlichen Personal wird, soweit zustehend, auch das Familiengeld gemäß Gesetz vom 13. Mai 1988, Nr. 153, in geltender Fassung, ausbezahlt.

(7)  Dem ärztlichen Personal wird außerdem ein dreizehntes Monatsgehalt im Ausmaß von einem Zwölftel des aufgrund der Lohnelemente des Absatzes 2, ausgenommen Buchstabe g), und Absatz 3 zustehenden Jahresgehaltes ausgezahlt, das unter Berücksichtigung der in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17, Absätze 2 und 4 angeführten Modalitäten berechnet wird. Dem im Laufe des Jahres aufgenommenen oder ausgeschiedenen ärztlichen Personal wird das dreizehnte Monatsgehalt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit ausgezahlt.

(8)  Die Zahlung des Gehaltes und der anderen festen und wiederkehrenden Zulagen erfolgt monatlich am 27. Tag oder, falls dieser kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag. Das dreizehnte Monatsgehalt wird in der Regel am 18. Dezember gleichzeitig mit dem Dezembergehalt, oder falls dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag bezahlt, vorbehaltlich anderer Vereinbarung auf dezentraler Ebene.

IV. TITEL
(Neue wirtschaftliche Behandlung des ärztlichen Personals)

I. Abschnitt

Art. 12 (Besoldungsstufen und Gehälter)

(1)  Die jährlichen Anfangsbruttogehälter sind ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages wie folgt festgelegt:

  • a)  Einziger Stellenplan, Funktionsbereich B:
    • -  untere Besoldungsstufe: 23.244,58 Euro
    • -  obere Besoldungsstufe: 29.897,17 Euro
  • b)  Einziger Stellenplan, Funktionsbereich A:
    • -  untere Besoldungsstufe: 28.790,37 Euro
    • -  obere Besoldungsstufe: 37.030,17 Euro.

Art. 13 (Berufliche Entwicklung)

(1)  Der besoldungsmäßige Aufstieg in der unteren Besoldungsstufe erfolgt in drei Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar nach zufrieden stellender Beurteilung der beruflichen Entwicklung des ärztlichen Personals. Dabei ist auch die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um in der jeweiligen Funktionsebene eine größere Sachkompetenz und Berufserfahrung zu erlangen.

(2)  Innerhalb des einzigen Stellenplanes erfolgt der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in der selben Funktionsebene, und zwar aufgrund einer zufrieden stellenden Beurteilung des Personals durch den zuständigen Vorgesetzten, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.

(3)  Der besoldungsmäßige Aufstieg in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährigen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund einer zufrieden stellenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung des ärztlichen Personals. Dabei sind die, auch durch Aus- und Weiterbildung erworbene, Sachkompetenz und Berufserfahrung sowie die jährliche Bewertung laut Artikel 19 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 zu berücksichtigen.

(4)  Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch entsteht.

(5)  Die berufliche Entwicklung und der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe finden auch auf das ärztliche Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis Anwendung.

(6)  Im Falle einer nicht zufrieden stellenden Beurteilung bleibt das ärztliche Personal in der betreffenden Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufrieden stellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder eines der folgenden Zweijahreszeiträume.

II. Abschnitt

Art. 14 (Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1)  Dem ärztlichen Personal, das Diensten in ladinischen Ortschaften oder Dienststellen oder Ämtern zugeteilt ist, welche ihre Aufgaben ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung ausüben, auch wenn deren Sitz außerhalb der genannten Ortschaften liegt, wird eine auf das Ruhegehalt anrechenbare monatliche Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache gewährt, die in jeder Hinsicht derselben Regelung des Gehaltes unterliegt, einschließlich beruflicher Entwicklung, Kürzung, Einstellung oder Verzögerung. Sie wirkt sich außerdem auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf alle weiteren mit dem Gehalt verbundenen Lohnelemente aus. Die Zulage steht im Ausmaß von elf Prozent des Gehaltes gemäß Besoldungsstufe, mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung zu. Voraussetzung für den Erhalt der Zulage ist der Besitz des Dreisprachigkeitsnachweises.

Art. 15 (Ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage)

(1)  Mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird dem ärztlichen Personal die gemäß Artikel 29 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 zugewiesene Zulage für die ärztliche und tierärztliche Spezialisierung in der im folgenden Absatz 2 festgelegten Höhe ausgezahlt. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und steht 13-mal jährlich zu.

(2)  Folgende Jahresbruttobeträge werden festgelegt:

  1. 4.747,44 Euro für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A,
  2. 9.494,88 Euro für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A,
  3. 10.127,87 Euro für das ärztliche Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienstjahren im Funktionsbereich A,
  4. 13.292,83 Euro für Direktoren komplexer Strukturen und Leiter von Departements oder Bereichen.

(3)  Dem im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich B, eingestuften ärztlichen Personal steht die Zulage laut diesem Artikel in dem von Artikel 29 Absatz 3 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 vorgesehenen Ausmaß zu.

Art. 16  (Ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position)

(1)  Als ursprüngliche Zulage für die Position wird die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits bezogene Zulage bezeichnet. Sie wird dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehenden Personal, auch während der Geltung des neuen Kollektivvertrages, im selben Ausmaß und nach denselben Modalitäten ausgezahlt.

(2)  Für das nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommene ärztliche Personal werden folgende jährliche Bruttobeträge festgelegt:

  1. für das im Funktionsbereich A eingestufte ärztliche Personal: 14.370,17 Euro,
  2. für das im Funktionsbereich B eingestufte ärztliche Personal: 11.569,18 Euro.

(3)  Das ärztliche Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages Nutznießer der Bestimmungen laut Artikel 54 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 ist oder zum genannten Zeitpunkt auf jeden Fall im Dienst steht, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position im Ausmaß des bei Inkrafttreten dieses Vertrages individuell bezogenen Betrages von zwei programmierten Zusatzstunden. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt.

(4)  Das ärztliche Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis und das wegen Mutterschaft oder Elternzeit abwesende Personal, das bei Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 im Dienst stand, bezieht ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages die mit Bezug auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis berechnete zusätzliche Zulage für die fixe Position in dem Ausmaß, das dem Betrag von zwei programmierten Zusatzstunden entspricht.

(5)  Für die Direktoren komplexer Strukturen entspricht die Vergütung einer programmierten Zusatzstunde zum Zwecke der Festlegung der zusätzlichen Zulage für die fixe Position 218,00 Euro.

(6)  Das nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 in die Funktionsbereiche B oder A aufgenommene oder wieder aufgenommene oder von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A des einzigen Stellenplanes aufgestiegene ärztliche Personal hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, und zwar im folgenden Ausmaß:

  1. Funktionsbereich „A“ 7.200,00 Euro jährlich,
  2. Funktionsbereich „B“ 1.750,00 Euro jährlich.

(7)  Im Falle des Aufstiegs des Personals laut Absatz 6 von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A steht die Zulage in dem in Absatz 6 Buchstabe a) vorgesehenen Ausmaß zu, unter Verlust jeglichen Betrages aus der ehemaligen Vergütung der programmierten Zusatzstunden einschließlich der allfälligen Zulage ad personam laut Artikel 54 Absatz 6 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003.

(8)  Dem ärztlichen Personal in Teilzeit, in Mutterschaft oder in Elternzeit, das nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 aufgenommen worden ist, steht ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages die zusätzliche Zulage für die fixe Position im Ausmaß laut Absatz 6 dieses Artikels zu.

(9)  Für das Personal in Teilzeit, in Mutterschaft oder in Elternzeit wird die ausgezahlte zusätzliche Zulage für die fixe Position bei gleicher Berechnungsgrundlage im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit bzw. zu den während der Abwesenheit wegen Mutterschaft oder Elternzeit bezogenen Erhöhungen gekürzt.

(10)  Die ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausgezahlt.

(11)  Durch die mit diesem Vertrag eingeführte zusätzliche Zulage für die fixe Position sind die bisher geltende Regelung der Leistung und Vergütung der programmierten Zusatzstunden („Mehrstunden“) laut Artikel 39 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 sowie die Garantieklausel laut den Artikeln 53 und 54 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 überholt. Die Zulage unterliegt nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung oder von Komponenten derselben.

(12)  Veranschaulichende Beispiele in Bezug auf die Anwendung dieses Artikels sind in den Anlagen A – B – C – D angeführt.

Art. 17 (Persönliche Zulage)

(1)  Für das ärztliche Personal laut Artikel 16 Absätze 3 und 4 wird der vor Inkrafttreten dieses Vertrages für programmierte Zusatzstunden gezahlte Betrag, bereinigt um zwei programmierte Zusatzstunden, die die neue zusätzliche Zulage für die fixe Position (Artikel 16 Absatz 3) finanzieren, in eine persönliche Zulage umgewandelt und wie folgt berechnet:

Betrag der restlichen Zusatzstunden, minus 50 Prozent der im Ausmaß laut Artikel 18 Absatz 3 bestimmten neuen Exklusivitätszulage, minus 2/38 des neuen Gehalts gemäß Besoldungsstufe mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung.

(2)  Das Ergebnis der Berechnung laut Absatz 1 bildet die neue persönliche Zulage, die nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung unterliegt. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt; sie wird nicht von den zukünftigen wirtschaftlichen Erhöhungen resorbiert.

(3)  Für das nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 in die Funktionsbereiche B oder A aufgenommene oder wieder aufgenommene oder von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A des einzigen Stellenplanes aufgestiegene ärztliche Personal, welches Inhaber von Zusatzstunden ist, wird die neue, allenfalls zustehende, persönliche Zulage wie folgt berechnet:

für programmierte Zusatzstunden bezahlter Betrag, minus 50 Prozent der Exklusivitätszulage, minus 2/38 des neuen Gehalts gemäß Besoldungsstufe mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung, minus zusätzliche Zulage für die fixe Position (Artikel 16 Absatz 6).

(4)  Das Ergebnis der Berechnung laut Absatz 3 bildet die neue persönliche Zulage, die nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung unterliegt. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt und zur Gänze von den vorgesehenen sich aufgrund der beruflichen Entwicklung laut Artikel 13 dieses Vertrages ergebenden individuellen Erhöhungen im Ausmaß von 50 Prozent des zustehenden Betrages graduell resorbiert.

(5)  Veranschaulichende Beispiele in Bezug auf die Anwendung dieses Artikels sind in den Anlagen A – C - D angeführt.

Art. 18 (Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage)

(1)  Gleichzeitig mit der neuen Regelung der freiberuflichen Tätigkeit des ärztlichen Personals wird ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis der ärztlichen Leiter und tierärztlichen Leiter eingeführt.

(2)  Die Exklusivitätszulage ist fest und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle des Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Arbeitszeit wird die Zulage in voller Höhe ausbezahlt. Sie stellt ein getrenntes Lohnelement dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewendet werden.

(3). Die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis, das keine Formen von Automatismus begründet, ist mit folgenden Jahresbruttobeträgen einschließlich des 13. Monatsgehalts festgesetzt:

  • a)  ärztliche Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur: 16.523,52 Euro,
  • b)  ärztliche Leiter , eingestuft in den Funktionsbereich A, einziger Stellenplan, mit Berufserfahrung beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst :
    • -  von über fünfzehn Jahren 12.394,97 Euro,
    • -  zwischen fünf und fünfzehn Jahren 9.094,81 Euro,
    • -  bis zu fünf Jahren 2.253,30 Euro,
  • c)  ärztliche Leiter, die in den Funktionsbereich B eingestuft sind: 390,00 Euro.

(4)  Die in Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehene Berufserfahrung muss bis zum ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags erworben worden sein. Für den Zweck desselben Absatzes wird auch die Berufserfahrung berücksichtigt, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Facharzt in Strukturen öffentlicher Gesundheitsdienste und/oder in Universitätskliniken der Europäischen Union erworben wurde.

(5)  In erster Anwendung dieses Vertrages wird für die Festsetzung der dem einzelnen ärztlichen Leiter und tierärztlichen Leiter zustehenden Beträge das gesamte beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst sowohl im Funktionsbereich A als auch im Funktionsbereich B erworbene Dienstalter berücksichtigt.

(6)  Den ärztlichen Leitern, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages in den Dienst aufgenommen werden, und die die Spezialisierung im Fachgebiet, in das sie eingestuft sind, erworben haben, wird, ausschließlich zum Zweck der Progression der Exklusivitätszulage, ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von 50 Prozent der gesetzlichen Dauer der Facharztausbildung bis zu maximal drei Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung wird nicht auf jene angewendet, die die Spezialisierung ganz oder teilweise im Rahmen eines konstanten Arbeitsverhältnisses erworben haben.

Art. 19 (Funktionszulage der Direktoren komplexer Strukturen)

(1)  Den Direktoren komplexer Strukturen, den Krankenhausdirektoren und den Direktoren der territorialen Bereiche steht für die Dauer des Führungsauftrages, zusätzlich zur jeweils zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.

(2)  Als Berechnungsgrundlage wird das jährliche Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des Funktionsbereiches A des einzigen Stellenplanes herangezogen. Die Zulage steht 13-mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und enthält die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13.

(3)  Den komplexen Strukturen, den Krankenhäusern und den territorialen Bereichen wird ein Koeffizient von 1,3 bis 1,9 zugewiesen. In Ausnahmefällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 2,5 angehoben werden.

(4)  Die Funktionszulage wird graduell in eine persönliche Zulage umgewandelt, als getrenntes, festes und bleibendes Lohnelement. Die Umwandlung erfolgt jährlich im Ausmaß von 5 Prozent und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement unterliegt den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage.

(5)  Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels werden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewendet.

(6)  Für die Auszahlung der Funktionszulage an die Direktoren komplexer Strukturen und an die Verantwortlichen von Departments, Krankenhäusern und Bereichen wird ab dem Jahr 2009 ein Fonds in Höhe von Euro 8.762.000,00, inklusive Sozialabgaben, eingerichtet.

Protokollerklärung:  Der Fonds laut Absatz 6 dieses Artikels errechnet sich wie folgt: Summe der positionsgebundenen Entlohnung zum 1. Juli 2008: € 7.958.442,23, + Erhöhung um 2/38 für Erhöhung der Arbeitszeit von 38 auf 40 Wochenstunden: € 418.865,38, + Erhöhung um 5% laut Vertragsverhandlung: € 385.080,8, minus Abrundung € 388,41

Art. 20 (Zulage für die stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen)

(1)  Den stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen steht eine monatliche Zulage im Ausmaß von bis zu 20 Prozent der Funktionszulage des Direktors der komplexen Struktur zu. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu.

(2)  Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors steht dessen Funktionszulage ab dem 46sten Tag der Abwesenheit oder Verhinderung dem stellvertretenden Direktor zu. Zu diesem Zweck gilt der Direktor auch dann als abwesend, wenn ihm die Leitung einer anderen Führungsstruktur, auch zeitweise, übertragen wird und er gleichzeitig von der Leitung der Struktur, die er innehat, befreit wird.

(3)  Kein Anrecht auf die Zulage laut Absatz 1 haben die stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen, denen aufgrund längerer Abwesenheit des Inhabers der Direktion die entsprechende Funktionszulage ausgezahlt wird.

(4)  Die Funktionszulage wird graduell in eine persönliche Zulage umgewandelt, als getrenntes, festes und bleibendes Lohnelement. Die Umwandlung erfolgt jährlich im Ausmaß von 5 Prozent, und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement unterliegt den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage.

(5)  Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels werden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewendet.

Art. 21 (Funktionszulage der Verantwortlichen einfacher Strukturen)

(1)  Den Verantwortlichen einfacher Strukturen steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.

(2)  Als Berechnungsgrundlage wird das Jahresanfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des einzigen Stellenplanes des Funktionsbereiches A herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu und wird monatlich ausbezahlt.

(3)  Die den einfachen Strukturen bei Inkrafttreten dieses Vertrages zugewiesenen Koeffizienten werden den neuen Koeffizienten zwischen 0,375 und 0,675 angepasst. In Ausnahmefällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 0,9 angehoben werden. Zu diesem Zweck werden die geltenden Koeffizienten mit dem Koeffizienten 0,75 multipliziert.

(4)  Dem bei Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 im Dienst stehenden Personal, dem die Funktion eines stellvertretenden Direktors einer komplexen Struktur oder die Leitung einer einfachen Struktur oder eine individuelle Zulage zugewiesen worden ist, wird im Falle des Widerrufs oder der Nichterneuerung der betreffenden Zuweisung eine persönliche, nicht zu absorbierende Zulage im Ausmaß der entsprechenden bezogenen Zulage zum Wert derselben am 1. September 2002 ausgezahlt, vermindert um die mit 1. September 2002 berechnete tatsächliche Gehaltserhöhung aufgrund der zugewiesenen Zulage. Veranschaulichende Beispiele in Bezug auf die Anwendung dieses Absatzes sind in der Anlage C angeführt.

(5)  Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels werden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewendet.

(6)  Verzichtet das ärztliche Personal im Zeitraum laut Artikel 2 Absatz 1 auf die Leitung einer einfachen Struktur, auf die Funktion eines stellvertretenden Direktors einer komplexen Struktur oder auf die Zulage für hohe Spezialisierung (ehemalige individuelle Zulage) und erhält es nach Inkrafttreten dieses Vertrags einen neuen Auftrag oder die Zulage für hohe Spezialisierung, wird der Betrag laut Artikel 17 Absatz 1 von der betreffenden Funktionszulage oder Zulage für hohe Spezialisierung absorbiert.

(7)  Die den Verantwortlichen einfacher Strukturen mit Beauftragung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages zustehende Funktionszulage wird graduell in eine persönliche Zulage umgewandelt, als getrenntes, festes und bleibendes Lohnelement. Die Umwandlung erfolgt jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 im Ausmaß von 5 Prozent und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement unterliegt den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage.

Art. 22 (Sonn- und Feiertagszulage)

(1)  Die Zeiträume, während denen diese Zulage zusteht, werden wie folgt festgelegt:

  1. ganzer Tag von 0 bis 24 Uhr
  2. halber Sonntag/Feiertag - vormittags von 0 bis 12 Uhr
  3. halber Sonntag/Feiertag – nachmittags von 12 bis 24 Uhr.

(2)  Für jede Stunde der Sonn- und Feiertagsarbeit steht folgende Zulage zu:

  1. ab 1. Mai 2005: 2,29 Euro,
  2. ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages: 3,50 Euro.

(3)  Für die Anwesenheit im Dienst, unabhängig von deren Dauer, steht jedenfalls folgende einmalige Zulage zu :

  1. im Ausmaß von 5,16 Euro ab 1. Mai 2005,
  2. im Ausmaß von 7,00 Euro ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

(4)  Die Feiertagszulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

  1. ordentlicher Dienst
  2. Ruf im Bereitschaftsdienst
  3. Überstundenarbeit.

Art. 23 (Nachtdienstzulage)

(1)  Zum Zwecke der Festlegung dieser Zulage beginnt der Nachtdienst um 20 Uhr und endet um 7 Uhr des darauf folgenden Tages.

(2)  Für jede Stunde des Nachtdienstes steht folgende Zulage zu:

  1. ab 1. Mai 2005: 2,86 Euro,
  2. ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages: 4,00 Euro.

(3)  Die Nachtdienstzulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

  1. ordentlicher Dienst
  2. Ruf im Bereitschaftsdienst
  3. Überstundenarbeit.

(4)  Innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, über Betriebsverhandlungen zu ermitteln, in welchen Abteilungen und/oder Diensten besondere Arbeitsbedingungen den Nachtdienst zur Gänze oder teilweise beschwerlich machen. In den Abteilungen und/oder Diensten, in welchen die in den Betriebsverhandlungen ermittelte Arbeitszeit als besonders beschwerlich angesehen wird, wird die Zulage laut Absatz 2 bis auf 6 Euro erhöht.

Art. 24 (Gerichtspolizeizulage)

(1)  Ab 1. Jänner 2005 wird den ärztlichen und tierärztlichen Leitern, denen im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen von der zuständigen Behörde der Rang eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei verliehen wurde, zwölf Monate lang eine monatliche Bruttozulage im Ausmaß von 5 Prozent des Anfangsgehalts der unteren Besoldungsstufe der Zugehörigkeits-funktionsebene ausgezahlt, unter der Bedingung, dass die Inspektions- und Kontrollaufgaben laut Artikel 27 des DPR vom 24. Juli 1977, Nr. 616, und laut Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 1962, Nr. 283, tatsächlich ausgeübt werden.

(2)  Die Gerichtspolizeizulage wird ab dem ersten Tag des Monats nach jenem, in welchem die Bedingung laut Absatz 1 nicht mehr gegeben ist, nicht mehr ausgezahlt.

Art. 25 (Ergebniszulage)

(1)  Ab dem 1. Januar 2009 wird dem ärztlichen Personal eine jährliche Ergebniszulage von bis zu 22 Prozent der zustehenden Jahresbeträge des Gehalts laut Besoldungsstufe, mit den Erhöhungen aufgrund beruflicher Entwicklung, der Sonderergänzungszulage, der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache, der ärztlichen und tierärztlichen Spezialisierungszulage, der ursprünglichen Zulage für die fixe Position und der positionsgebunden Entlohnung, ausgenommen das 13. Monatsgehalt, ausgezahlt. Zu Beginn des Jahres weist der Betrieb den einzelnen Führungsstrukturen den entsprechenden Fonds für die Ergebniszulage aufgrund der im Voraus vereinbarten Ziele, Programme und Projekte zu.

(2)  Die Höhe der Ergebniszulage des Einzelnen wird zwischen dem ärztlichen Personal und dem zuständigen Vorgesetzten zu Beginn des Jahres vereinbart, wobei die Regelung laut Artikel 19 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 und, insbesondere, Folgendes zu berücksichtigen sind:

  1. Umfang und Komplexität der zu Jahresbeginn vereinbarten Programme, Projekte und Ziele;
  2. Ausübung zusätzlicher besonderer Aufgaben, falls diese nicht bereits eigens entlohnt werden;
  3. Grad der Verbesserung von Qualitätsstandards und Zufriedenheit der Kundschaft;
  4. bei der Führung der zur Verfügung stehenden Personal- und Organisationsressourcen gezeigte berufliche Kompetenz.

(3)  Im Falle der zufrieden stellenden Beurteilung über die Erreichung der vereinbarten Ziele wird den ärztlichen Leitern für die Dauer dieses Vertrages eine Ergebniszulage von 8 Prozent der Entlohnung laut Absatz 1 garantiert. Bei der Beurteilung der Verantwortlichen einfacher Strukturen, der Direktoren komplexer Strukturen und der Direktoren eines Departments, eines Krankenhauses oder Bereiches sowie der stellvertretenden Direktoren wird auch die Ausübung der Führungs-aufgaben berücksichtigt.

(4)  Das ärztliche Personal erhält einen monatlichen Vorschuss von 70 Prozent der vereinbarten Ergebniszulage. Die Ausgleichszahlung erfolgt, vorbehaltlich der Bewertung, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Sollte die jährliche Bewertung ergeben, dass das Ziel nicht oder nur teilweise erreicht wurde, sorgt der Betrieb für die Wiedereinbringung des nicht zustehenden Teils der Ergebniszulage.

(5)  Zwecks Zuweisung der Ergebniszulage laut diesem Artikel werden dem Sanitätsbetrieb zwei eigene Fonds zugewiesen , und zwar einer für das ärztliche Personal im Ausmaß von 11,8 Prozent und einer für die Direktoren komplexer Strukturen und für die Verantwortlichen der Departements, im Ausmaß von 15 Prozent der zustehenden Jahresbeträge des Gehalts laut Besoldungs-stufe, mit den Erhöhungen aufgrund beruflicher Entwicklung, der Sonderergänzungszulage, der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache, der ärztlichen und tierärztlichen Spezialisierungszulage, der ursprünglichen Zulage für die fixe Position und der Positionsentlohnung, ausgenommen das 13. Monatsgehalt, die dem ärztlichen Personal im Jahr vor dem der Ausschüttung der Ergebniszulage ausgezahlt worden sind. Diese Fonds werden um die Sozialabgaben erhöht.

III. Abschnitt

Art. 26 (Überstundenarbeit)

(1)  Überstundenarbeit ist die außerhalb der normalen Arbeitszeit laut Artikel 6 dieses Vertrages geleistete Arbeit.

(2)  Die Überstundenarbeit wird nicht als ordentlicher Programmierungsfaktor der Arbeit eingesetzt. Sie hat Ausnahmecharakter und ist vom zuständigen Vorgesetzten im Vorhinein und schriftlich aufgrund effektiver Diensterfordernisse zu ermächtigen.

(3)  Die Überstunden können zur Abdeckung folgender Dienste und Leistungen verwendet werden:

  1. effektiver Dienst im Falle des Rufes im Bereitschaftsdienst,
  2. andere effektive Diensterfordernisse außergewöhnlichen Charakters.

(4)  Die vom ärztlichen Personal geleisteten bezahlten Überstunden dürfen pro Jahr die individuelle Grenze von 250 Stunden nicht überschreiten.

(5)  Die Überstunden müssen vorwiegend ausgeglichen werden. Falls der Ausgleich aufgrund von ordnungsgemäß dokumentierten außerordentlichen Diensterfordernissen nicht möglich ist, werden die Überstunden bezahlt. Die Modalitäten über Ausgleich oder Bezahlung werden in der jährlichen Zielvereinbarung zwischen dem betroffenen ärztlichen Personal und dem zuständigen Vorgesetzten festgelegt. Anstelle der Bezahlung kann das betroffene ärztliche Personal die Gutschreibung der Überstunden auf das Arbeitszeitkonto beantragen.

(6)  Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung zustehende Monatslohn einschließlich der Sonderergänzungszulage durch den Koeffizienten 165 geteilt wird.

(7)  Für die Festsetzung der normalen Stundenvergütung wird die zugewiesene positionsgebundene Entlohnung, einschließlich der Zulage für stellvertretende Direktoren, berücksichtigt, wobei folgende Höchstgrenzen gelten:

  1. maximal zustehende Stundenvergütung aufgrund der Besoldungsstufe bis zu 15 Vorrückungen,
  2. Höchstkoeffizient der Funktionszulage: 1,9.

(8)  Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut den Absätzen 6 und 7 um 30 Prozent erhöht wird.

(9)  Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur Anwendung.

IV. Abschnitt

Art. 27 (Bestimmung für das tierärztliche Personal)

(1)  Zum Zwecke der durchgehenden Erreichbarkeit stellt der Betrieb dem tierärztlichen Personal ein Mobiltelefon zur Verfügung. Außerdem wird eine monatliche Zulage von 150,00 Euro für die Bezahlung der Dienstgespräche und anderer dienstlicher Auslagen gewährt.

(2)  Hinsichtlich der Benützung des eigenen Fahrzeuges für Dienstfahrten finden die für das Personal der Landesverwaltung geltenden Bestimmungen Anwendung.

V. TITEL

I. Abschnitt

Art. 28 (Finanzierungsbestimmungen)

(1) Ab dem Jahr 2009 werden auf Landesebene folgende jährliche Fonds vorgesehen:

  1. für die Auszahlung der positionsgebundenen Entlohnung an die Verantwortlichen einfacher Strukturen und an die stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen: 5.217.000,00 Euro inklusive Sozialabgaben,
  2. für die Auszahlung der Zulage für die hohe Spezialisierung (vormals individuelle Zulage laut Artikel 36 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003): 1.124.000,00, inklusive Sozialabgaben.

(1) Allfällige Restbeträge der laut Absatz 1 dieses Artikels und laut Artikel 19 Absatz 6 dieses Vertrages eingesetzten Fonds erhöhen den Fonds für die Ergebniszulage. Einsparungen, die sich aus der Neuordnung komplexer oder einfacher Strukturen ergeben, fließen nicht in den vorgenannten Fonds sondern stellen eine betriebliche Einsparung dar.

Art. 29 (Übergangsbestimmung)

(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum 31. März 2009 den rechtlichen Teil des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich zu prüfen und festzulegen.

Art. 30 (Überprüfung der Anwendungsergebnisse des Vertrages)

(1)  Acht Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages treffen sich die Vertragspartner um den Stand der Vertragsumsetzung und die Übereinstimmung der tatsächlichen Ergebnisse mit den vertraglichen Willenserklärungen festzustellen.

Art. 31 (Weitere Bestimmungen)

(1) Die Parteien vereinbaren, dass allfällige materielle Fehler, die im vorliegenden Vertrag festgestellt werden, nach entsprechender Mitteilung an die Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, von der Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen berichtigt werden.

(2)  Nach Buchstabe j) Absatz 1 Artikel 21 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„k) im Falle des Widerrufs seitens des Generaldirektors des Betriebes wie im Artikel 8, Absatz 4 des Kollektivvertrages vom 17.02.2009 vorgesehen“.

Art. 32 (Anlagen)

(1)  Die Anlagen A – B – C – D sind Bestandteil dieses Vertrages.

II. Abschnitt

Art. 33 (Nichtanwendung und Aufhebung von Bestimmungen)

(1)  Mit Inkrafttreten dieses Vertrages und seiner einzelnen Bestimmungen werden die mit diesem Vertrag nicht vereinbaren Bestimmungen nicht mehr angewendet; dies gilt insbesondere für die folgenden Artikel des Kollektivvertrages vom 13. März 2003:

  • a)  Artikel 6 - Arbeitszeit
  • b)  Artikel 37, Absatz 2
  • c)  Artikel 38 - Ergebniszulage
  • d)  Artikel 39 – Leistung und Vergütung der programmierten Zusatzstunden
  • e)  Artikel 43 - Überstundenarbeit
  • f)  Artikel 45, Absatz 17 - Triangulum
  • g)  Artikel 52 – Freiberufliche Tätigkeit
  • h)  Artikel 53 – Effektive Gehaltserhöhungen
  • i)  Artikel 54 – Ableistung weiterer programmierter Zusatzstunden; Erhöhung der Ergebniszulage; Arbeitszeit.
  • k)  Artikel 55 - Finanzierungsbestimmungen

(2)  Artikel 1bis, Absatz 13 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10 ist aufgehoben.

Gemeinsame Protokollerklärung:

In Bezug auf die “besonders beschwerlichen Arbeitsturnusse” bekunden die Parteien die Absicht, mit dem nächsten Vertrag eine homogene Regelung zu erreichen, unter Beachtung der in den Gesetzesbestimmungen des Landes und des Staates vorgesehenen Richtlinien und in Übereinstimmung mit der für das Personal des Landesgesundheitsdienstes festgelegten Regelung.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003 
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertragvom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis