(1) Diese Verordnung bestimmt in Durchführung von Artikel 44 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz“ genannt, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung laut Artikel 44 des Gesetzes die Kubaturquote, die in den Gewerbegebieten Dienstleistungs- beziehungsweise Einzelhandelstätigkeiten vorbehalten werden muss.