(1) Artikel 10 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„3. Die Prüfungskommissionen für die Ablegung der Spezialisierungs- und Qualifikationsprüfungen bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern mit besonderer fachlicher und didaktischer Erfahrung in den jeweiligen Spezialisierungen und Qualifikationen. Sie werden jeweils mit dem Dekret über die Ausschreibung des entsprechenden Kurses vom zuständigen Landesrat ernannt. Die Prüfungsdiplome tragen die Unterschrift des zuständigen Landesrates.“
(2) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben: