(1) Im Fall von Unternehmen, welche die Mietbustätigkeit ohne die erforderliche Ermächtigung ausüben, die vorgesehene Plakette nicht anbringen, Änderungen der erklärten Daten nicht mitteilen, die Qualitätsstandards nicht einhalten oder nicht auf Beschwerden reagieren, trifft das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität folgende Maßnahmen, die im Verzeichnis der Mietbusunternehmen vermerkt werden:
(2) Die Verwarnung enthält die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist die festgestellten Ordnungswidrigkeiten zu beheben.
(3) Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird in folgenden Fällen für einen Zeitraum von mindestens 20 Tagen und höchstens 40 Tagen augesetzt:
(4) Verstößt das Unternehmen zweimal oder öfter schwer gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so wird die Ermächtigung für mindestens 30 und höchstens 60 Tage ausgesetzt.
(5) Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird widerrufen, wenn: