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In vigore al: 08/03/2016

i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 9 (Festlegung des Steuersatzes)

(1) Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,8 Prozentpunkte erhöhen oder um bis zu 0,5 Prozentpunkte herabsetzen. 9)

(2) Der Steuersatz ist für die Hauptwohnung samt Zubehör auf 0,4 Prozent herabgesetzt.

(3) Der Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, sowie für die Wohnungen der Katastergruppe A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, verwendet werden auf 0,56 Prozent herabgesetzt. Die Gemeinden können den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 Prozentpunkten auch für bestimmte Gebäudekategorien aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien herabsetzen. 10)

(4) Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt, wobei die Gemeinden für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz um maximal 0,1 Prozent erhöhen können: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Für die Anwendung des herabgesetzten Steuersatzes können die Gemeinden mit Gemeindeverordnung Kriterien festlegen. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden. In den touristisch stark entwickelten Gemeinden laut Anlage B des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, können die Gemeinden nur für Gebäude, sowie deren Zubehör der Katasterkategorie C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die zur Vermietung von Gästezimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, genutzt werden, den herabgesetzten Steuersatz um maximal 0,36 Prozent erhöhen. 11)

(5) Der Steuersatz ist für nachfolgende Kategorien von landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäuden auf 0,2 Prozent herabgesetzt, welche bestimmt sind:

  1. als Wohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb als unbefristet oder befristet Angestellte an mehr als 100 Arbeitstagen jährlich ausüben und die gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingestellt wurden, auch wenn diese Gebäude in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung ist für den gesamten Steuerzeitraum als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude zu betrachten, wenn sie von unbefristet oder befristet beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an insgesamt mehr als 100 Arbeitstagen im Jahr bewohnt wird;
  2. für die Nutzung als Büro des landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn sie in einer anderen Katasterkategorie als in D/10 eingetragen sind;
  3. für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte der Bereiche Obst und Gemüse, Weinbau und Molkerei seitens der Genossenschaften und ihren Konsortien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, sowie seitens der landwirtschaftlichen Gesellschaften gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99.

(6) Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt:

  1. gleichgestellte Schulen und Kindergärten laut Artkel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossenschaften,
  2. nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben;"
  3. nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben, sowie die nach Klauseln der Gegenseitigkeit ausgerichteten Genossenschaften ohne Gewinnabsicht im Bereich der Kultur. 12)

(6/bis) Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im selben Absatz 6 genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen. 13)

(7) Die Steuersätze werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt, der innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gefasst wird. Diese gelten mit Wirkung ab dem 1. Jänner des Jahres, auf den sich der Haushalt bezieht.

(8) Die Gemeinden können in den nachfolgend taxativ aufgelisteten Fällen herabgesetzte Steuersätze in dem vom Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß beschließen, wobei der Grundsatz gilt, dass auf gleiche oder vergleichbare Situationen immer derselbe Steuersatz angewandt werden muss:

  1. für Wohnungen und deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat, 14)
  2. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Herabsetzung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt,
  3. für eine einzige nicht vermietete Wohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz eines italienischen Staatsbürgers, der im Ausland ansässig ist und im Register der italienischen Staatsbürger im Ausland (A.I.R.E.) der Gemeinde eingetragen ist, 15)
  4. für Gebäude, in welchen Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt werden. Die Gemeinden können die Steuererleichterung für einen durchgehenden Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession oder der Bauermächtigung oder der Ermächtigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung vorsehen. Innerhalb desselben Zeitraumes müssen die Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten erfolgreich abgeschlossen sein, bei sonstigem Verfall von der Steuererleichterung. Der jeweilige Besitzer oder die jeweilige Besitzerin kann diese Steuererleichterung nur einmal pro Immobilieneinheit in Anspruch nehmen, 16)
  5. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und aufgrund eines Abkommens zwischen der Mieterschutzvereinigung und dem Verband der Gebäudeinhaber der Provinz Bozen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist. 16)

(9) Die Herabsetzung des Steuersatzes steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung.

9)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
10)
Art. 9 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
11)
Art. 9 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
12)
Art. 9 Absatz 6 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später durch Art. 18 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, so ersetzt. Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
13)
Art. 9 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.  Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
14)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
15)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
16)
Die Buchstaben d) und e) des Art. 9 Absatz 8 wurden hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 8 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
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