(1) Die Gemeinden regeln alles, was ihnen mit diesem Gesetz übertragen wird, mit eigener Verordnung, die innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages mit Beschluss des Gemeinderates genehmigt wird und ab dem 1. Jänner des Jahres gilt, auf das sich der Haushalt bezieht.
(2) Die Gemeinden legen mit Verordnung Folgendes fest:
- jene Kategorien von Immobilien, für die ein herabgesetzter Steuersatz vorgesehen ist, sowie jene, die von der Steuer befreit sind,
- jene Kategorien von Immobilien, für die ein erhöhter Steuersatz vorgesehen ist,
- die Unterlagen, mit denen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Befreiung nachgewiesen werden müssen, sowie nähere Bestimmungen zu deren Einreichung,
- die Möglichkeit des Gemeindeausschusses, regelmäßig für homogene Gebiete den üblichen Marktwert der Baugründe festzulegen, um die Feststellungsbefugnis der Gemeinde zu beschränken, wenn ein mindestens gleich hoher Wert wie der festgelegte als Berechnungsgrundlage für die gezahlte Steuer genommen wurde,
- die Möglichkeit des Gemeindeausschusses, für besondere Situationen die Einzahlungsfristen zu verschieben.
(3) Der Gemeinderat legt mit entsprechendem Beschluss das Ausmaß des ordentlichen Steuersatzes, der herabgesetzten und der erhöhten Steuersätze sowie die Höhe des Freibetrages für die Hauptwohnung fest.
(4) Die Gemeinde benennt mit Beschluss des Gemeindeausschusses einen Beamten oder eine Beamtin, dem oder der die Aufgaben und Befugnisse für alle mit der Steuer zusammenhängenden Organisations- und Verwaltungstätigkeiten übertragen werden. Er oder sie unterzeichnet die Anforderungsschreiben, die Bescheide und die Maßnahmen und ordnet die Rückzahlungen an.
(5) Die in Absatz 1 genannte Gemeindeverordnung und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschlüsse müssen auf der Webseite der Ge-meinde veröffentlicht und der Landesabteilung Örtliche Körperschaften innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Verabschiedung mitgeteilt werden. 2)
(6) Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften veröffentlicht jährlich bis zum 31. März auf der Webseite des Landes Übersichten mit den für die Steuerberechnung erforderlichen Informationen.
(7) Die Beschlüsse und die Verordnungen werden mit der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 13 Absatz 13/bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, rechtswirksam. 3)