(1) Für die Durchführung der Verfahren laut Artikel 7/bis Absatz 1 des Gesetzes beruft der Landeshauptmann im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, die KIS-Konferenz ein.
(2) Die KIS-Konferenz kann Lokalaugenscheine und Überprüfungen durchführen.
(3) Das in der KIS-Konferenz abgegebene Gutachten der Fachperson in Vertretung der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ersetzt die Gutachten und Ermächtigungen laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung. Falls Naturdenkmäler, Biotope, Naturparks, „Natura 2000“-Gebiete oder Arten laut der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten betroffen sind, kommt bei Fehlen des Gutachtens nicht die stillschweigende Zustimmung laut Artikel 7/bis Absatz 2 des Gesetzes zur Anwendung.