(1) Bei der Errichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastrukturen müssen einerseits die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Schutzgebiete eingehalten, andrerseits die geographische Abdeckung und die Qualität der angebotenen Dienste berücksichtigt werden.
(2) Bei der Planung der Kommunikationsinfra-strukturen muss auf Bereiche mit sensiblen Elementen besondere Rücksicht genommen werden. Sensible Elemente sind Objekte von besonderem architektonischem oder landschaftlichem Wert. Sensible Elemente sind ebenso Krankenhäuser, Schulen, Altersheime, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.
(3) Die Standorte sind grundsätzlich so zu planen, dass keine neuen Erschließungs-straßen erforderlich sind. Allfällige, in der Errichtungsphase unbedingt erforderliche Zufahrten müssen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zurückgebaut werden und das Gelände muss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, es sei denn, die Zufahrten sind für die Instandhaltung der Anlagen erforderlich.
(4) Bei der Verlegung neuer Strom- und Telekommunikationszuleitungen sind neue Freileitungen zu vermeiden.
(5) Zum Zweck des Landschaftsschutzes muss grundsätzlich die Anzahl der Antennenmasten durch Kooperation und Koordinierung der Betreiber so gering wie möglich gehalten werden. Neue Antennen sind vorzugsweise auf bestehenden Strukturen, auch auf Hochspannungs- oder Lichtmasten, sowie auf Infrastrukturen von Aufstiegsanlagen zu installieren und entlang linearer Infrastrukturen anzuordnen.
(6) Zur Reduzierung der elektromagnetischen Felder ist in den Siedlungsgebieten jedoch eine höhere Verteilung der Anlagen erlaubt.
(7) Die Sendeanlagen sind, vorbehaltlich der Bewertung der Strahlenbelastung und der geschichtlichen und landschaftlichen Aspekte, vorzugsweise auf Gebäudedächern oder anderen bestehenden Infrastrukturen sowie auf öffentlichen Gebäuden aufzustellen.
(8) Vorzuziehen sind öffentliche Einrichtungen, die aufgrund ihrer Höhe, Lage oder Nutzung besonders geeignet sind; Gewerbegebiete sind Wohngebieten vorzuziehen, wobei auch auf die qualitativen Standards des Dienstes zu achten ist.
(9) Neue Rundfunk- und Fernsehsendeanlagen über 25 Watt Geräteleistung sind außerhalb von Siedlungsgebieten zu errichten.