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In vigore al: 08/03/2016

k') Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 301)
Verordnung zur Organisation des Landesflugrettungsdienstes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Oktober 2013, Nr. 44.

I. KAPITEL
Organisation des Landesflugrettungsdienstes

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Organisation des Landesflugrettungsdienstes, der mit Landes-gesetz vom 17. August 1987, Nr. 21, eingeführt wurde und legt die entsprechenden medizinischen und technischen Voraussetzungen fest.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Primäreinsätze: Einsätze, bei welchen ein notfallmedizinisches, im Bedarfsfall mit Spezialisten erweitertes Team samt dem dafür notwendigen medizinischen und rettungstechnischen Material, direkt am Notfallort interveniert, um den Patienten zu bergen bzw. seinen Zustand aus medizinischer Sicht zu stabilisieren und anschließend in ein für die Heilung der schwersten Verletzung geeignetes Krankenhaus zu transportieren,
  2. Sekundäreinsätze: medizinisch indizierte Verlegungen von kranken oder verletzten Personen von einem Krankenhaus zu einem anderen, unabhängig davon, ob sich das Krankenhaus in Italien oder im Ausland befindet,
  3. Suchflüge: Einsätze zur Suche vermisster oder verirrter Personen, solange berechtigte Hoffnung besteht, diese retten zu können, die von den Rettungsorganisationen über die Landesnotrufzentrale angefragt werden,
  4. Evakuation und Präventivflüge: Einsätze, um lebensbedrohliche Situationen abzuwenden.

(2) Die Begriffe HEMS - Hubschrauber-Notarztdienst - und SAR - Flugrettung im Gebirge - sind in den Dokumenten, Verordnungen und Rundschreiben der EASA (Europäische Agentur für Flugsicherheit), der Nationalen Zivilluftfahrtbehörde "ENAC" und in den in der Autonomen Provinz Bozen geltenden Bestimmungen erläutert.

Art. 3 (Aufgaben und territoriale Zuständigkeit)

(1) Im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, und gemäß den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 dieses Dekrets führt der Flugrettungsdienst vorwiegend HEMS-Einsätze sowie SAR-Einsätze im Gebirge durch.

Im Besonderen werden durchgeführt:

  1. Primäreinsätze,
  2. Sekundäreinsätze,
  3. Evakuation und Präventiveinsätze,
  4. Such- und Rettungsflüge,
  5. Transport von Medikamenten, Blutkonserven, Organen oder Organteilen sowie von medizintechnischen Geräten,
  6. Flüge zur Bergung von Toten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden organisiert werden,
  7. Transport von Personen und Material bei Unwettern und Katastrophen,
  8. Übungs- und Schulungsflüge für die Besatzung und in Zusammenarbeit mit den anerkannten Rettungs- und Zivilschutz-organisationen,
  9. Verlegungen von ausländischen Versicherten von einem Südtiroler Krankenhaus zu den Flughäfen von Bozen, Innsbruck und Verona.

(2) Die Rettungshubschrauber sind befugt, Bergungs- und/oder Übungsflüge an Aufstiegsanlagen durchzuführen. Die entsprechenden Kosten des Bergungsfluges werden nur dann dem Betreiber angelastet, wenn die Verantwortung für Schäden an den beförderten Personen direkt beim Betreiber der Aufstiegsanlage liegt.

(3) Die Einsätze werden normalerweise in der Provinz Bozen durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen laut Artikel 7 besteht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Strukturen die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Abdeckung; ebenso sind Flüge in andere Regionen oder ins benachbarte Ausland zulässig.

Art. 4 (Luftfahrzeuge und Infrastrukturen)

(1) Der Dienst wird mit Hubschraubern, die ihren Standort am landeseigenen HEMS-Stützpunkt beim Zentralkrankenhaus Bozen und beim Krankenhaus Brixen haben, durchgeführt.

(2) In den gemäß Absatz 6 festgesetzten Zeiträumen, kann ein zusätzlicher Hubschrauberdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, eingesetzt werden, der den medizinischen und rettungstechnischen Anforderungen entspricht, die von den Hubschraubern laut Absatz 1 erfüllt werden müssen.

(3) Die von der Luftfahrtbehörde "ENAC" genehmigten HEMS-Stützpunkte in Bozen und Brixen werden von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Führung der HEMS-Stützpunkte, der zugehörigen Hubschrauber-landeplätze/-flugplätze und die Gewährleistung der Dienste, die für einen reibungslosen Basisdienst und die sichere Abwicklung der Flüge notwendig sind, obliegen dem Betreiber des Flugrettungsdienstes. Diese Tätigkeit kann direkt oder von qualifizierten Drittpersonen durchgeführt werden.

(4) Alle HEMS-Stützpunkte müssen mit der Landesnotrufzentrale über Funk und Telefon verbunden sein. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten jener, denen der Landesflugrettungsdienst anvertraut ist.

(5) Der mit dem Flugrettungsdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, betraute Rettungshubschrauber führt Einsätze in der Provinz Bozen primär in jenem Einsatzgebiet durch, welches von folgenden GPS-Koordinaten begrenzt wird:

  1. 46°22‘53‘‘ N  11°34‘07‘‘ O
  2. 46°31‘27‘‘ N  11°29‘10‘‘ O
  3. 46°39‘25‘‘ N  11°36‘07‘‘ O
  4. 46°37‘21‘‘ N  12°14‘42‘‘ O

Die Brennerautobahn A22 bildet die Grenze des Einsatzgebietes im Westen, wobei die Autobahn selbst nicht mehr zum Einsatzgebiet gehört. Die Grenze des Einsatzgebietes im Osten verläuft entlang der natürlichen Gebietsgrenze der Autonomen Provinz Bozen. Die Grenze im Süden und im Norden entsteht durch die Verbindung der Punkte a) und b) bzw. c) und d) mittels einer geraden Linie. Stehen die beiden Hubschrauber gemäß Absatz 1 nicht zur Verfügung, kann die Landesnotrufzentrale in den laut Absatz 6 festgesetzten Zeiträumen auf den oben genannten Hubschrauber auch für Einsätze in anderen Landesteilen zurückgreifen.

(6) Im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, gelten die folgenden als Zeiträume mit großem Urlauberaufkommen:

  1. Samstag vor dem 8. Dezember bis Ostermontag (oder zum 2. Samstag im April oder bis zur Schließung der Aufstiegsanlagen in der Wintersaison),
  2. 2. Samstag im Juni bis 1. Sonntag im Oktober.

(7) Der an allen HEMS-Stützpunkten vorgeschriebene Brandschutzdienst muss vom Betreiber der Hubschrauberlandeplätze/-flugplätze gewährleistet werden und den Bestimmungen der Luftfahrtbehörde „ENAC“ sowie aller anderen einschlägigen Bestimmungen und Normen entsprechen. Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so sind die Kosten des Brandschutzdienstes Teil der Bilanz und des Budgets des gesamten Landesflugrettungs-dienstes, die von der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organi-sation erstellt und von der Landesregierung genehmigt werden.

Art. 5 (Voraussetzungen, Modalitäten und Verfahren für einen Hubschraubereinsatz)

(1) Die Voraussetzungen und die Kriterien für die Entsendung eines Rettungshubschraubers werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die rettungstechnischen Modalitäten und die operativen Verfahren werden einvernehmlich zwischen den Rettungsorgani-sationen und der Landesnotrufzentrale vereinbart. Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so hat die von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungs-dienstes betraute Organisation die Aufgabe, die rettungstechnischen Modalitäten und die operativen Verfahren festzulegen auf Basis der im Beirat gemäß Artikel 6 Absatz 3 erarbeiteten Grundlagen.

(2) Die Alarmierung und Koordinierung der Rettungshubschrauber ist Aufgabe der Landesnotrufzentrale.

(3) Für ganz Südtirol gilt derzeit die unentgeltliche Notrufnummer „118“.

(4) Der Flugrettungsdienst mit mindestens einem Hubschrauber muss von 6 Uhr morgens bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein und auf jeden Fall innerhalb der Luftfahrt-Ephemeriden des dem Stützpunkt am nächsten gelegenen Flughafens. Um diese Vorgaben zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit die Betriebszeiten der verschiedenen im Dienst befindlichen Hubschrauber zeitlich zu staffeln.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Betriebszeit von 24 Stunden zu beschließen, sobald die Voraussetzungen für Nachtflüge gegeben sind. Die Landesregierung beschließt auch die Anhebung der Ausgaben für die entsprechenden Kosten.

(6) Die Landesnotrufzentrale entscheidet aufgrund des eingegangenen Meldebildes über einen Hubschraubereinsatz. Bei Primäreinsätzen berücksichtigt sie unter anderem die besondere Straßen- und Verkehrssituation sowie die geographische Lage des Notfallortes. In der Regel sollte der Rettungshubschrauber dann eingesetzt werden, wenn die Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass keine andere ebenso rasche und qualifizierte Hilfe geboten werden kann, wenn der Transport auf andere Weise nicht möglich ist oder nur mit einer medizinisch nicht vertretbaren Verzögerung durchgeführt werden kann. Bei Nichtverfügbarkeit der Hubschrauber des Flugrettungsdienstes, kann die Landesnotrufzentrale den Einsatz eines anderen geeigneten Hubschraubers, anfordern.

(7) Die medizinische Indikation, welche den Rettungseinsatz rechtfertigt, muss vom Arzt, der vor Ort erste Hilfe leistet oder der die Überstellung in eine hochspezialisierte Einrichtung anordnet, bestätigt werden. Bei Bergrettungseinsätzen und Einsätzen im unwegsamen Gelände entscheidet der Notarzt im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter der territorial zuständigen Bergrettungsstelle über die medizinische und rettungstechnische Indikation.

(8) Die Sekundärtransporte werden nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation durchgeführt, falls der Transport mit einem anderen Mittel ungeeignet ist oder eine unzumutbare Verzögerung mit sich bringt. Für Sekundärtransporte über lange Strecken, für welche der Einsatz von Hubschraubern unwirtschaftlich ist, kann die Landesregierung den Abschluss von Konventionen mit Gesellschaften, die auf die Vermietung von Flugambulanzen spezialisiert sind, genehmigen.

Art. 6 (Aufsicht)

(1) Die Betreiber des Flugrettungsdienstes müssen der Landesregierung monatlich einen Bericht über die erfolgten Einsätze vorlegen, aus dem die Flugzeiten, die Art des Einsatzes und der Einsatzort, sowie der Bestimmungsort und der gesundheitliche Zustand des Patienten hervorgehen. Ebenso müssen im Bericht die Übungsflüge, welche in Absprache mit der Besatzung, den Bergrettungsdiensten oder anderen Rettungsorganisationen durchgeführt werden, sowie Suchflüge und Fehleinsätze, angeführt werden.

(2) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so ist es Aufgabe der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungs-dienstes betrauten Organisation, den gesamten Flugrettungsdienst der Provinz Bozen zu organisieren und durchzuführen, sowie alle Beteiligten zu koordinieren und sich der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5 zu vergewissern.

(3) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, wird zur fachlichen Beratung und Unterstützung in den Fragen der Führung des Flugrettungsdienstes ein technischer Beirat eingesetzt, welcher sich periodisch (mindestens vier Mal im Jahr und bei Bedarf) mit ausgewählten Themen im technischen und operativen Bereich auseinandersetzt. Im Beirat sind die Verantwortlichen der unterschiedlichen Organisationen vertreten, sowie ausgewählte Mitarbeiter, welche operativ in der Flugrettung tätig sind. Die Mitglieder im Beirat sind demzufolge: zwei Vertreter der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation, der Primar des Landes-Notfall-Dienstes, je ein Vertreter des Bergrettungsdienstes im AVS, der Südtiroler Berg- und Höhlenrettung (CNSAS) und des Landesrettungsvereins Weißes Kreuz, sowie ein Vertreter des Hubschrauberdienstes im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21. Fakultativ können folgende Mitglieder im Beirat vertreten sein: die Flugretter und die ärztlichen Leiter der einzelnen HEMS-Stützpunkte, die Betreiberfirmen (Pilot oder Techniker), ein Disponent der Landesnotrufzentrale und ein Verwalter der Landeplätze. Der Vorsitz des Beirates wird von einem Vertreter der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation übernommen, welcher verantwortlich ist für die Einberufung der Sitzungen.

Art. 7 (Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften)

(1) Im Rahmen der Tätigkeiten, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, kann die Landesverwaltung mit den benachbarten Regionen und Ländern (Österreich, Schweiz), mit der Autonomen Provinz Trient, dem SUEM (Dienst für Notfallmedizin) der Provinz Belluno und dem S.S.U.Em. (Dienst für Notfallmedizin) der Provinz Sondrio zusammenarbeiten, wobei entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden.

II. KAPITEL
Einschlägige Voraussetzungen

Art. 8 (Allgemeine Voraussetzungen)

(1) Wer den Landesflugrettungsdienst übernimmt, muss im Besitz der dafür vorgesehenen gesundheitsbehördlichen Ermächtigung sein. Das entsprechende Gesuch muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für öffentliche Hygiene der Landesabteilung Gesundheitswesen übermittelt werden.

(2) Für die Ausübung der in diesem Dekret genannten Tätigkeiten durch einen bestimmten Hubschraubertyp muss der Hubschrauber-betreiber, der den Dienst leistet, im Besitz der notwendigen Ermächtigungen, Genehmigungen und Zulassungen sowie der ministeriellen Bescheinigungen oder jener der Nationalen Luftfahrtbehörde "ENAC" sein.

Art. 9 (Anforderungen an das Luftfahrzeug)

(1) Die für die genannten Tätigkeiten eingesetzten Hubschrauber müssen:

  1. Charakteristiken, Leistungen und Ausrüstungen aufweisen, welche es ihnen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen erlauben, die Aufgaben und Tätigkeiten laut Artikel 3 auf dem Landesgebiet der Autonomen Provinz Bozen auszuüben,
  2. von der Nationalen Luftfahrtbehörde "ENAC" im Hinblick auf die Einsatzausrüstung, die für die jeweiligen Tätigkeiten vorgesehen ist, genehmigt werden,
  3. für den Transport von mindestens vier Besatzungsmitgliedern und einem Patienten in Liegeposition homologiert sein. Es muss ausreichend Platz vorhanden sein, damit der Patient während des Fluges rundum versorgt werden kann,
  4. die Hubschrauber der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation müssen orange lackiert mit einem weißen Streifen und einem weißen Kreuz auf dem hinteren Teil der Kabine des Hubschraubers und mit dem Logo HELI auf den Türen versehen sein. Alle Hubschrauber des Landesflugrettungsdienstes müssen mit der Aufschrift "Landesflugrettung Südtirol - Elisoccorso provinciale Alto Adige" versehen sein. Zudem müssen sie die Kennziffern der einheitlichen Notrufnummer sowie die Logos der Rettungsorganisationen, die im technischen Beirat gemäß Artikel 6 Absatz 3 vertreten sind, aufweisen.

Art. 10 (Medizinische und rettungstechnische Standard-Ausrüstung an Bord)

(1) Die Landesregierung legt mit Beschluss die medizinische Ausstattung, das Sanitäts-verbrauchsmaterial, die Medikamente und die Bergrettungsausrüstung fest, welche die Standardausrüstung bilden und womit jeder Rettungshubschrauber ausgestattet sein muss. Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so obliegt der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation diese Aufgabe.

(2) Der für den Dienst verantwortliche Arzt oder ein von ihm Bevollmächtigter hat die Aufsicht über die medizinische Ausrüstung, das Sanitätsmaterial und die Medikamente, die sich an Bord befinden.

Art. 11 (Besatzungsmitglieder bei HEMS-Einsätzen)

(1) Die Besatzung für HEMS-Einsätze besteht aus einem Hubschrauberführer und in der Regel aus drei weiteren Personen, die im Besitz einer von der zivilen Luftfahrtbehörde „ENAC“, dem Betreiber der einzelnen Hubschrauber und den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausbildung sind.

(2) Die Flugbesatzung besteht aus einem Piloten. Werden die Betriebszeiten, wie dies von Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen ist, ausgedehnt, setzt sich die Flugbesatzung während der Nachtstunden im Sinne der geltenden Bestimmungen zusammen. Die beruflichen Voraussetzungen und die Erfahrung der Piloten müssen mindestens jenen entsprechen, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.

(3) Die weiteren Besatzungsmitglieder sind: das HEMS-Besatzungsmitglied als Techniker sowie zwei medizinische Besatzungsmitglieder; davon ist eines der Notarzt und das andere ein Berufskrankenpfleger, welcher eine nachweisliche Erfahrung im Intensiv- und Notfallbereich besitzen, oder ein Rettungssanitäter, der über die entsprechende Sanitäterausbildung verfügt.

(4) Zudem verlangen die Einsätze in Berggebieten und im unwegsamen Gelände die Anwesenheit eines Bergretters mit einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 5. In diesem Fall ist die Anwesenheit eines Krankenpflegers oder Rettungssanitäters nicht erforderlich.

(5) Um an Bord des Hubschraubers Dienst leisten zu können, müssen sowohl die medizinischen Besatzungsmitglieder als auch die Bergretter spezifische Ausbildungskurse besucht haben, wie von den geltenden Bestimmungen vorsehen.

(6) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so gehört die Organisation und Schulung des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals, sowie die Schaffung der Voraussetzungen von Ausbildungstätigkeiten im Bereich Flugrettung, zu den Aufgaben der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation.

(7) Bei jedem Einsatz entscheidet der Pilot nach Absprache mit dem Notarzt, welche weiteren Besatzungsmitglieder oder Personen an Bord genommen werden. Die Entscheidung wird im Einklang mit den zwischen den Rettungsorganisationen und der Landesnot-rufzentrale vereinbarten Modalitäten und Verfahren laut Artikel 5 getroffen. Bei Einsätzen im Gebirge entscheidet der Pilot nach Absprache mit dem Bergretter.

(8) Alle Besatzungsmitglieder müssen regelmäßig, an höchstens zehn Arbeitstagen spezifische Weiterbildungskurse besuchen, in denen medizinische Themen sowie Erste-Hilfe- und Flugrettungstechniken behandelt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden von der Landesregierung vergütet. Ebenso stellt die Landesregierung eine gewisse Anzahl von Flugstunden zur Verfügung, welche als notwendiges Training für die Besatzungs-mitglieder vorgesehen ist.

Art. 12 (Fachliche Aufsicht)

(1) Die fachliche Aufsicht über die Einhaltung dieser Verordnung obliegt den Diensten für öffentliche Hygiene der Gesundheitsbezirke des Südtiroler Sanitätsbetriebes, in deren Einzugsgebiet sich die Flugrettungsstützpunkte befinden; in besonderen Fällen übernimmt die Landesabteilung Gesundheitswesen in Absprache mit den genannten Diensten die Aufsicht.

(2) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so kann die fachliche Aufsicht im Sinne des Absatzes 1 an die von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betraute Organisation delegiert werden, die sich zu deren Durchführung geeigneter Fachleute bedienen kann, die nicht Mitglieder der Organisation selbst sein müssen. Die im Falle einer Delegierung durchgeführte fachliche Aufsicht erfolgt anhand der Vorgaben, der im Absatz 1 angeführten Dienste. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, werden sie den Diensten gemäß Absatz 1 mitgeteilt, damit diese alle notwendigen Maßnahmen treffen können.

Art. 13 (Verweis)

(1) Neben den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sind jene über den Hubschrauber-Notarztdienst (HEMS) und den SAR-Dienst bei der Flugrettung im Gebirge anzuwenden, die vom Transportministerium - Generaldirektion für Zivilluftfahrt -, der EASA (Europäische Agentur für Flugsicherheit) und von der Nationalen Zivilluftfahrtbehörde ("ENAC") festgelegt werden, sowie alle weiteren geltenden Flugvorschriften.

Art. 14 (Aufhebung)

(1) Dieses Dekret ersetzt das Dekret vom 8. April 2003, Nr. 11.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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