(1) Artikel 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die in diesem Artikel vorgesehene Anzahlung kann nur für Flächen getätigt werden, welche eine Ausdehnung von über 100 Quadratmetern haben oder deren Entschädigung den Betrag von 500,00 Euro überschreitet. Ausgenommen sind begründete Fälle.“
(2) Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„3. Das Dekret wird auf Ansuchen des Antragstellers beim zuständigen Grundbuchsamt einverleibt. Das Ansuchen ist innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung des Dekretes zu stellen.“
(3) Artikel 7/ter Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Flächen, die für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen, Anlagen für die Energieerzeugung und Aufstiegsanlagen bestimmt sind, als Flächen für Unternehmensansiedlung.“
(4) Artikel 7/quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Ist die Enteignung auf die Durchführung wirtschaftlich-sozialer Reformmaßnahmen ausgerichtet, wird die Entschädigung laut Absatz 1 um 25 Prozent vermindert.“
(5) Artikel 7/quinquies Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Im Falle einer Enteignung von Flächen, welche für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen sowie von Anlagen für die Energieerzeugung bestimmt sind, entspricht die Enteignungsentschädigung den Werten laut Absatz 1. Wenn neben der institutionellen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss dies bei der Festlegung der für die Auferlegung der Dienstbarkeit geschuldeten Entschädigung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits im Betrieb sind und deren Nutzung nach Auferlegung der Dienstbarkeit für eine gewerbliche Tätigkeit erweitert wurde.“
(6) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Landesregierung legt Kriterien zur Berechnung der Entschädigungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten fest.“
(7) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Wird das Grundstück von einem Pächter, Halbpächter, Teilpächter, Teilhaber oder Konzessionär von Gemeinnutzungsgütern bewirtschaftet, so wird die Entschädigung im Sinne von Artikel 7/quater geschätzt und durch Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Koeffizienten erhöht. Zugunsten des Pächters, Halbpächters, Teilpächters, Teilhabers oder Konzessionärs von Gemeinnutzungsgütern wird von diesem Gesamtbetrag ein Zehntel der im Sinne von Artikel 7/quater geschätzten Entschädigung abgezogen, und zwar für jedes Jahr, in dem das Grundstück vor der Hinterlegung des Berichtes gemäß Artikel 3 Absatz 1 bewirtschaftet wurde, höchstens jedoch für 10 Jahre.“
(8) Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„1. Die Artikel 19 und 20 sind nicht auf jene Grundstücksteile anwendbar, die vom Enteigner auf Antrag des Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 5 erworben worden sind und nach Durchführung der Arbeiten verfügbar bleiben.“