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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 8 (Ausschluss von der Prüfung)

(1) Kandidaten und Kandidatinnen, die ohne triftigen, von der Kommission anerkannten Grund zur Prüfung nicht oder verspätet erscheinen, werden von der Prüfung ausgeschlossen.

(2) Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während der Prüfung durch sein/ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört oder mit Täuschungsversuchen die Prüfungsergebnisse verfälschen will, wird er/sie von der Prüfungskommission mit begründeter Maßnahme von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen.