(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Die praktische Prüfung wird gemäß folgenden Richtlinien durchgeführt:
(3) Der Kandidat/Die Kandidatin soll im theoretischen Teil der Prüfung zeigen, dass er/sie berufsbezogene Arbeitsaufträge beschreiben und analysieren kann, wobei er/sie fachliche, arbeitsorganisatorische sowie sprachlich-kommunikative Kompetenzen nachweist. Die Kompetenzen können durch ein Prüfungsgespräch oder anhand schriftlicher oder grafischer Arbeiten festgestellt werden. Der theoretische Teil der Prüfung kann mit einer Präsentation beginnen, die der Kandidat/die Kandidatin in Absprache mit den zuständigen Lehrpersonen erarbeitet hat.
(4) Der inhaltliche Rahmen für beide Prüfungsteile ist die Bildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf. Falls diese noch nicht vorhanden ist, bilden die Bildungsziele der Berufsschule für die Lehre, der Lehrplan und der betriebliche Ausbildungsrahmenplan den inhaltlichen Rahmen für die Prüfung.