In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 5 (Aufbau der Prüfung)

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Die praktische Prüfung wird gemäß folgenden Richtlinien durchgeführt:

  1. der Kandidat/die Kandidatin führt einen praktischen Arbeitsauftrag aus oder bewältigt eine Arbeitssituation. Dabei stellt er/sie folgende Kompetenzen unter Beweis: analysieren, planen, entscheiden, Probleme lösen, auswerten sowie Arbeitsaufträge praktisch umsetzen,
  2. die praktische Prüfung dauert in der Regel höchstens 12 Stunden. Die Prüfung kann auch in geeigneten Werkstätten außerhalb der Berufsschule stattfinden; zu diesem Zweck können mit geeigneten öffentlichen Einrichtungen oder privaten Betrieben Vereinbarungen getroffen werden. Erfordert die praktische Prüfung in einem Lehrberuf einen erheblichen Materialaufwand, kann im Prüfungsprogramm festgelegt werden, dass der Kandidat/die Kandidatin das nötige Material selbst mitbringt oder sich an den für die Berufsschule entstehenden Kosten beteiligt. Die bei der Prüfung hergestellten Produkte sind Eigentum des Kandidaten/der Kandidatin,
  3. Bei der praktischen Prüfung kann ein Gesellenstück vorgesehen werden, das ein für den betreffenden Beruf typisches Produkt ist. In diesem Fall werden im jeweiligen Prüfungsprogramm dafür eigene Richtlinien festgelegt; diese betreffen den zeitlichen Rahmen, der zwölf Stunden überschreiten kann, und andere Modalitäten für die Anfertigung des Gesellenstücks.

(3) Der Kandidat/Die Kandidatin soll im theoretischen Teil der Prüfung zeigen, dass er/sie berufsbezogene Arbeitsaufträge beschreiben und analysieren kann, wobei er/sie fachliche, arbeitsorganisatorische sowie sprachlich-kommunikative Kompetenzen nachweist. Die Kompetenzen können durch ein Prüfungsgespräch oder anhand schriftlicher oder grafischer Arbeiten festgestellt werden. Der theoretische Teil der Prüfung kann mit einer Präsentation beginnen, die der Kandidat/die Kandidatin in Absprache mit den zuständigen Lehrpersonen erarbeitet hat.

(4) Der inhaltliche Rahmen für beide Prüfungsteile ist die Bildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf. Falls diese noch nicht vorhanden ist, bilden die Bildungsziele der Berufsschule für die Lehre, der Lehrplan und der betriebliche Ausbildungsrahmenplan den inhaltlichen Rahmen für die Prüfung.