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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 3 (Zusammensetzung der Prüfungskommission)

(1) Der Bereichsleiter/Die Bereichsleiterin für Berufsbildung des für die Lehre zuständigen Bildungsressorts ernennt die Prüfungskommissionen für die einzelnen Lehrberufe jeweils für die deutsche und die italienische Sprachgruppe; diese bleiben für eine Dauer von höchstens fünf Jahren im Amt. Für Lehrberufe, für die der Berufsschulunterricht nach dem paritätischen Schulmodell abgehalten wird, setzt er/sie eigene Kommissionen für die ladinische Sprachgruppe ein.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus:

  1. dem Direktor/der Direktorin einer Berufsschule oder einer von ihm/ihr beauftragten Lehrperson, die den Vorsitz innehat,
  2. einer Lehrperson der betreffenden Berufsschule oder einer externen Fachperson; bei besonderen Erfordernissen kann eine zweite Lehrperson der Berufsschule oder eine weitere externe Fachperson hinzugezogen werden,
  3. einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin mit fachlicher Qualifikation, der/die von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen wird,
  4. einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin mit fachlicher Qualifikation, der/die von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen wird.

(3) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Ein Kommissionsmitglied ist befangen, wenn es mit einem Kandidaten/einer Kandidatin bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm/ihr in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis steht.