In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

f) Landesgesetz vom 8. Mai 2013, Nr. 51)
Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages für das Jahr 2013 und die Zusammensetzung und Bildung der Landesregierung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 14. Mai 2013, Nr. 20.

Art. 1 (Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages)

(1) Nach Ablauf der laufenden Legislaturperiode erfolgt die Neuwahl des Südtiroler Landtages, sofern vereinbar, unter Anwendung der Bestimmungen des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, „Einheitstext der Regionalgesetze über die Wahl des Regionalrates“, in geltender Fassung, des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, „Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages“ und von Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 9. Juni 2008, Nr. 3 „Bestimmungen über die im Jahr 2008 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages“ in der aufgrund der folgenden Änderungen und Ergänzungen geltenden Fassung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Landesgesetz vom 14. März 2003, Nr. 4, werden die Befugnisse, die gemäß Regionalgesetz vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, der Präsidentin/dem Präsidenten des Regionalausschusses obliegen, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann und der Landesregierung übertragen.

(3) In Artikel 1 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, werden nach den Worten „in dreifacher Ausfertigung“ folgende Worte hinzugefügt „,auch in Farbe“.

(4) Am Ende des Absatzes 13 von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die drei Ausfertigungen des Listenzeichens, die mit der Wahlwerberliste gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, vorzulegen sind, können auch in Farbe sein.“

(5) Artikel 1 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, wird wie folgt ergänzt: „Auf keiner Liste darf ein Geschlecht mehr als Zweidrittel der Kandidatinnen/Kandidaten stellen. Im Falle einer Dezimalzahl wird auf die nächste Einheit ab- oder aufgerundet.“

(6) In Artikel 1 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, werden die Worte „bei der letzten Regionalwahl“ durch die Worte „bei der letzten Landtagswahl“ ersetzt.

(7) In Artikel 1 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, wird folgender Satz hinzugefügt: „Falls eine Liste einen Anteil an Kandidatinnen/Kandidaten aufweist, der höher ist als die Festlegung gemäß Absatz 13, werden die Kandidatinnen/Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend bei der letzten Kandidatin/beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste.“

(8) Die Südtiroler Wählerinnen/Wähler, die im Ausland ansässig und in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger eingetragen sind, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab, ausgenommen jene, die beschließen, ihr Wahlrecht direkt in der Heimatgemeinde auszuüben. Die Wählerinnen/Wähler, die nicht in ihrer Wohnsitzgemeinde wählen können, da sie sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten, sind zur Briefwahl befugt. Zur Ausübung des Wahlrechts in der Heimatgemeinde bzw. der Briefwahl sind die Wählerinnen/Wähler laut dem ersten und dem zweiten Satz angehalten, spätestens 30 Tage vor der Wahl einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, zu stellen. Der Antrag gilt nur für die Wahl, für die er gestellt wurde. Nach Ablauf der oben genannten Frist kann dieser nicht mehr zurückgezogen werden. Dieser Antrag kann persönlich, auf dem Postweg, per Fax oder über eine zertifizierte E-Mail-Adresse übermittelt werden und hat, bei sonstiger Ablehnung derselben, die Personalien, die korrekte Postanschrift und die Unterschrift der Antragsteller zu enthalten.

(9) Die Gemeinde hat den im Ausland ansässigen Wählerinnen/Wählern, die die Option gemäß Absatz 8, dritter Satz nicht ausgeübt haben bzw. den Wählerinnen/Wählern, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten und über Briefwahl wählen wollen, umgehend nach Erhalt des Antrags mittels Einschreibebrief oder auf ähnlich zuverlässigem Wege einen Umschlag mit folgenden Unterlagen an die angegebene Adresse zu schicken:

  1. dem Wahlabschnitt in zweifacher Ausfertigung. Der Wahlabschnitt umfasst die Personalien der Wählerin/des Wählers und dient als Nachweis für die Eintragung in die Wählerlisten. Der Inhalt und das graphische Erscheinungsbild werden von der Landesabteilung Zentrale Dienste nach Anhören der mitgliederstärksten Gemeindenvertretung vorgegeben,
  2. dem oder den Stimmzettel/n,
  3. einem kleinereren Umschlag, in den der oder die Stimmzettel nach der Wahl gesteckt werden,
  4. einem großen Umschlag mit der Adresse der zentralen Wahlbehörde bei der Abteilung Zentrale Dienste, zur Übermittlung des Wahlabschnitts und des kleinen Umschlags mit dem oder den Stimmzetteln,
  5. einem Blatt mit den Angaben über die Modalitäten der Briefwahl, der geltende Gesetzestext und die Liste der Kandidatinnen/Kandidaten.

(10) Nach Ablauf der Frist für die Einbringung des Antrages erstellt die Gemeinde die Liste der Wählerinnen/Wähler, die gemäß Absatz 8 über Briefwahl wählen, und übermittelt diese der zentralen Wahlbehörde zur Erstellung der eigens vorgesehenen Liste der Bürgerinnen/Bürger, die auf dem Postweg an der Wahl teilnehmen. Außerdem streicht die Gemeinde die Namen der genannten Wählerinnen/Wähler von den Sprengelwählerlisten im Sinne des Einheitstextes der Gesetze über das aktive Wahlrecht und über die Führung und Änderung der Wahllisten gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung.

(11) Nachdem die Wählerin/der Wähler die eigene Stimme über Briefwahl abgegeben hat, legt sie/er den oder die Stimmzettel in den kleinen Umschlag/in die kleinen Umschläge, verschließt ihn/sie und legt ihn/sie in den großen Umschlag, dem weiters eine Ausfertigung des Wahlabschnitts gemäß Absatz 9 als Nachweis für die erfolgte Wahlteilnahme beizulegen ist. Sodann schickt die Wählerin/der Wähler den großen Umschlag per Einschreiben an die zentrale Wahlbehörde, die das Porto übernimmt. Der Umschlag muss spätestens am Freitag vor dem Wahltag beim Empfänger ankommen. Die Stimmabgabe muss mit einem Kugelschreiber mit schwarzer oder blauer Tinte erfolgen, bei sonstiger Ungültigkeit des Stimmzettels. Die Abteilung Zentrale Dienste prüft die Übereinstimmung des Wahlabschnitts mit den Angaben auf der Liste gemäß Absatz 10 und gibt alle eingegangenen kleinen Umschläge mit den Stimmzetteln in eine verschlossene Urne. Darin verbleiben die auf diese Weise anonymisierten Stimmzettel bis zu den Verfahren gemäß Absatz 12. Die Stimmzettel und die kleinen Umschläge, in denen sie enthalten sind, dürfen keine Erkennungszeichen aufweisen.

(12) Die Abteilung Zentrale Dienste übermittelt die Wahlurne und die Liste laut Absatz 10 unverzüglich dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Gemeinde Bozen eigens zur Stimmauszählung ernannten Sprengelwahlamt in der Zusammensetzung gemäß Artikel 1 Absätze 17 bis 25 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, und zwar einem für jeweils 5.000 Stimmzettel oder Fraktion dieser numerischen Einheit. Das Sprengelwahlamt wird am Wahltag vor 20 Uhr eingerichtet und nimmt die Stimmauszählung vor. Dabei sind, sofern anwendbar, die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absätze 27, 28 und 29 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, zu befolgen. Bei der Abwicklung der Tätigkeiten der Sprengelwahlbehörde sind die gemäß Artikel 23 des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, ernannten Listenvertreterinnen/Listen-vertreter anwesend. Die Umschläge, die per Post nach dem Termin laut Absatz 11 bei der Zentralen Wahlbehörde eintreffen, werden vonseiten der Landesabteilung Zentrale Dienste, die darüber ein entsprechendes Protokoll verfasst, vernichtet.

(13) Spätestens 45 Tage vor Ende der Legislaturperiode des Landtages übermittelt die Abteilung Zentrale Dienste den im Ausland ansässigen Wählerinnen/Wählern ein kurzes Informationsschreiben über die anstehende Wahlausschreibung, die Briefwahl und die Antragsfristen zur Wahlausübung in der Gemeinde, in der sie eingetragen sind. Die Südtiroler Gemeinden sind von der Bestimmung gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 1/L, „Einheitstext der Regionalgesetze über die Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane“, in geltender Fassung, ausgenommen.

(14) Den im Ausland ansässigen Wählerinnen/Wählern, die direkt in der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, wählen, stehen folgende Zuwendungen nicht zu:

  1. die Zuwendung gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, bzw. den nachfolgenden Bereitstellungen über Landesgesetze,
  2. die Rückerstattung der Fahrkarte gemäß Gesetz vom 26. Mai 1969, Nr. 241.

(15) Die Landesregierung ist dazu befugt, etwaige im Landeshaushalt in den entsprechenden Kapiteln als Einsparung verfügbare Summen zu verbuchen, ausgenommen jene Summen, die den Bürgerinnen/Bürgern noch geschuldet sind, beispielsweise als Rückerstattung für Forderungen aus vorhergehenden Wahlen.

(16) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 9. April 2009, Nr. 1, ist aufgehoben.

Art. 2 (Bestimmungen über die Regierungsform und die Beziehungen zwischen den Organen des Landes)

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird vom Landtag aus seiner Mitte in geheimer Wahl und mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten gewählt. Für die Wahl der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns geben die Parteien oder die politischen Gruppierungen über ihre Fraktionen eine Regierungserklärung ab.

(2) Binnen zehn Tagen nach der Bekanntgabe der Wahl legt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ein Regierungsprogramm und einen Vorschlag für die Zusammensetzung der Landesregierung vor, über die der Landtag abstimmt. Unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 50 des Sonderstatuts hat der Vorschlag die Abgeordneten oder die nicht dem Landtag angehörenden Personen anzuführen, die die Landesregierung bilden sollen, sowie die entsprechenden Zuständigkeiten, einschließlich der Angabe der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters.

(3) Die Landesregierung besteht aus höchstens acht Mitgliedern und einer Landeshauptfrau/einem Landeshauptmann. Die Zusammensetzung der Landesregierung entspricht dem Geschlechterverhältnis im Landtag zum Zeitpunkt seiner Konstituierung. Falls im Südtiroler Landtag eines der beiden Geschlechter prozentual unterrepräsentiert ist, darf dieses Geschlecht in der Landesregierung nicht mit weniger als diesem Prozentsatz vertreten sein, wobei auf die nächste Einheit ab- oder aufgerundet wird.

(4) Auf Vorschlag der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes wählt der Südtiroler Landtag die Landesrätinnen/Landesräte in einer einzigen offenen Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten. Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen nicht dem Landtag angehören, werden diese jedoch in einer getrennten Abstimmung gewählt, und zwar nach Maßgabe von Artikel 50 des Sonderstatuts. Nicht zur Landesrätin/zum Landesrat wählbar ist eine Person, die drei Legislaturperioden nacheinander oder 15 Jahre lang ohne Unterbrechung dieses Amt bekleidet hat, außer es sind seit dem Ausscheiden aus dem Amt 48 Monate vergangen.

(5) Der Landtag kann der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin/einen Nachfolger wählt. Der begründete Antrag muss von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein und einer namentlichen Abstimmung unterzogen werden. Der Misstrauensantrag wird nur dann zur Abstimmung gebracht, sofern er eine Gegenkandidatin/einen Gegenkandidaten zur Landeshauptfrau/zum Landeshauptmann und ein neues Regierungsprogramm enthält. Der Antrag darf erst nach zehn Tagen ab Vorlage im Landtag zur Debatte gebracht werden. Der Landtag entscheidet über den Misstrauensantrag jedenfalls binnen 30 Tagen. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann bedingt den Amtsverlust der gesamten Landesregierung. Die Nachfolgerin/Der Nachfolger schlägt die neuen Mitglieder der Landesregierung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 vor. Ein Misstrauensantrag gegen die gesamte Landesregierung oder die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung gilt als Misstrauensantrag gegen die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann; demnach gelten die angeführten Bestimmungen gemäß diesem Absatz. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen eine Landesrätin/einen Landesrat bedingt den Amtsverlust derselben/desselben.

(6) Bei Amtsverlust, Rücktritt, dauerhafter Verhinderung oder Ableben der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns wird gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 eine neue Landesregierung gewählt. Ebenso werden die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann und die Landesregierung bzw. nur die Landesregierung dann neu gewählt, wenn der Misstrauensantrag gemäß den Sätzen 6 und 8 von Absatz 5 angenommen wird. Bis zur Wahl der neuen Landesregierung bleibt die vorherige Landesregierung für die ordentliche Verwaltung und für die Ergreifung unaufschiebbarer und dringender Akte im Amt. Die Aufgaben der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns werden von der ersten Stellvertreterin/vom ersten Stellvertreter wahrgenommen. Falls einzelne Mitglieder der Landesregierung wegen Amtsverlust, Ableben, Rücktritt, Annahme eines Misstrauensantrages oder aus sonstigem Grund aus dem Amt scheiden sollten, werden diese auf Vorschlag der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gemäß den Verfahren laut den Absätzen 2 und 4 folgend ersetzt.

(7) Die Landesregierung übt ihre Zuständigkeiten kollegial aus und beschließt, unter Beachtung der Rechte der Sprachgruppen gemäß Autonomiestatut, mit Stimmenmehrheit.

Art. 3 (Ausgaben für Wahlwerbung)

(1) Die Ausgaben für die Wahlwerbung einer jeden einzelnen Kandidatin/eines jeden einzelnen Kandidaten dürfen den Betrag von 40.000,00 Euro nicht überschreiten.

(2) Unabhängig vom Auftraggeber werden die Ausgaben für Wahlwerbung immer der entsprechenden Kandidatin/dem entsprechenden Kandidaten angerechnet, auch wenn die diesbezüglichen Kosten von Dritten getragen werden. Bei Wahlwerbung von oder für Kandidatengruppen werden die Ausgaben entsprechend aufgeteilt. Nicht angerechnet werden jene Kosten, welche von den Parteien und Listen getragen werden und mehrere Kandidatinnen/Kandidaten betreffen.

(3) Zur Festlegung der Beträge im Sinne der Absätze 1 und 2 werden die Ausgaben ohne Mehrwertsteuer herangezogen, die für jegliche mit der Wahlkampagne zusammenhängende Initiativen bestritten werden und die im Zeitraum zwischen dem 90. Tag vor dem Wahltag und dem Wahltag stattfinden.

(4) Als Wahlwerbeausgaben werden verstanden:

  1. Ausgaben für die Entwicklung, für die Herstellung, für den Ankauf und für die Nutzung von Werbematerial und Werbemitteln, einschließlich der Werbegeschenke;
  2. Ausgaben für die Verteilung und den Einsatz dieser Materialien und Mittel, einschließlich der Ausgaben für die Nutzung von Werbeflächen und für Werbeschaltungen in Presseorganen, in Radios und Fernsehen, in Kinos und Theatern und im Internet;
  3. jener Teil der Kosten, welcher für die Gestaltung, Herstellung, Druck und Verteilung von Zeitschriften und Mitteilungsblättern von Verbänden und anderen Organisationen anfallen und die Unterstützung von Kandidatinnen/Kandidaten betreffen.

(5) Innerhalb von 60 Tagen nach Verkündigung der Gewählten haben die Vertreterinnen/Vertreter der Listen, die an der Wahl teilgenommen haben, und alle Kandidatinnen/Kandidaten, auch die nicht gewählten, eine Abrechnung ihrer Ausgaben für die Wahlkampagne sowie die erhaltenen finanziellen Unterstützungen beim Präsidium des Südtiroler Landtages einzureichen. Spenden und unentgeltliche Sach- und Dienstleistungen sind nur dann anzugeben, wenn sie einen Betrag von 5.000,00 Euro überschreiten. Die Ausgabenbelege müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden.

(6) Zur Überprüfung der Abrechnungen schließt das Präsidium des Südtiroler Landtages eine entsprechende Vereinbarung mit der Prüfstelle der Südtiroler Landesverwaltung ab. Die Prüfstelle der Südtiroler Landesverwaltung überprüft die Korrektheit der von den Kandidatinnen/Kandidaten und den Listen eingereichten Abrechnungen. Zur Überprüfung der Angaben werden auch die geltenden Preislisten der jeweiligen Medien herangezogen. Werden Unregelmäßigkeiten in den einzelnen Abrechnungen festgestellt, hält sie die Landesprüfstelle den Betroffenen vor, die innerhalb von 15 Tagen entsprechende Unterlagen beibringen können.

(7) Im Falle einer Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze im Sinne des Absatzes 1 verhängt das Präsidium eine Verwaltungsstrafe in der Höhe des Dreifachen des Betrages, der die Ausgabenhöchstgrenze überschreitet. Für Ausgaben, oder Spenden, welche nicht erklärt wurden, beträgt die Verwaltungsstrafe ebenfalls das Dreifache des nicht erklärten Betrages.

(8) Wurde keine Abrechnung vorgelegt, entspricht die Verwaltungsstrafe dem dreifachen Ausgabenhöchstbetrag. Für die Nachreichung von Unterlagen wird eine Frist von 20 Tagen ab dem Datum der Aufforderung eingeräumt. 2)

2)
Siehe auch das L.G. vom 21. Juli 2014, Nr. 5.

Art. 4 (Bezeichnung von Funktionen)

(1) Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau die Funktion innehat, die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen von Funktionen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Art. 5 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben, ist durch die Ausgabengenehmigungen, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf der Haushaltsgrundeinheit 01110 bestimmt wurden, gegeben.

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

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