(1) Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau die Funktion innehat, die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen von Funktionen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.