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In vigore al: 08/03/2016

f) Landesgesetz vom 8. Mai 2013, Nr. 51)
Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages für das Jahr 2013 und die Zusammensetzung und Bildung der Landesregierung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 14. Mai 2013, Nr. 20.

Art. 2 (Bestimmungen über die Regierungsform und die Beziehungen zwischen den Organen des Landes)

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird vom Landtag aus seiner Mitte in geheimer Wahl und mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten gewählt. Für die Wahl der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns geben die Parteien oder die politischen Gruppierungen über ihre Fraktionen eine Regierungserklärung ab.

(2) Binnen zehn Tagen nach der Bekanntgabe der Wahl legt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ein Regierungsprogramm und einen Vorschlag für die Zusammensetzung der Landesregierung vor, über die der Landtag abstimmt. Unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 50 des Sonderstatuts hat der Vorschlag die Abgeordneten oder die nicht dem Landtag angehörenden Personen anzuführen, die die Landesregierung bilden sollen, sowie die entsprechenden Zuständigkeiten, einschließlich der Angabe der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters.

(3) Die Landesregierung besteht aus höchstens acht Mitgliedern und einer Landeshauptfrau/einem Landeshauptmann. Die Zusammensetzung der Landesregierung entspricht dem Geschlechterverhältnis im Landtag zum Zeitpunkt seiner Konstituierung. Falls im Südtiroler Landtag eines der beiden Geschlechter prozentual unterrepräsentiert ist, darf dieses Geschlecht in der Landesregierung nicht mit weniger als diesem Prozentsatz vertreten sein, wobei auf die nächste Einheit ab- oder aufgerundet wird.

(4) Auf Vorschlag der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes wählt der Südtiroler Landtag die Landesrätinnen/Landesräte in einer einzigen offenen Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten. Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen nicht dem Landtag angehören, werden diese jedoch in einer getrennten Abstimmung gewählt, und zwar nach Maßgabe von Artikel 50 des Sonderstatuts. Nicht zur Landesrätin/zum Landesrat wählbar ist eine Person, die drei Legislaturperioden nacheinander oder 15 Jahre lang ohne Unterbrechung dieses Amt bekleidet hat, außer es sind seit dem Ausscheiden aus dem Amt 48 Monate vergangen.

(5) Der Landtag kann der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin/einen Nachfolger wählt. Der begründete Antrag muss von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein und einer namentlichen Abstimmung unterzogen werden. Der Misstrauensantrag wird nur dann zur Abstimmung gebracht, sofern er eine Gegenkandidatin/einen Gegenkandidaten zur Landeshauptfrau/zum Landeshauptmann und ein neues Regierungsprogramm enthält. Der Antrag darf erst nach zehn Tagen ab Vorlage im Landtag zur Debatte gebracht werden. Der Landtag entscheidet über den Misstrauensantrag jedenfalls binnen 30 Tagen. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann bedingt den Amtsverlust der gesamten Landesregierung. Die Nachfolgerin/Der Nachfolger schlägt die neuen Mitglieder der Landesregierung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 vor. Ein Misstrauensantrag gegen die gesamte Landesregierung oder die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung gilt als Misstrauensantrag gegen die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann; demnach gelten die angeführten Bestimmungen gemäß diesem Absatz. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen eine Landesrätin/einen Landesrat bedingt den Amtsverlust derselben/desselben.

(6) Bei Amtsverlust, Rücktritt, dauerhafter Verhinderung oder Ableben der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns wird gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 eine neue Landesregierung gewählt. Ebenso werden die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann und die Landesregierung bzw. nur die Landesregierung dann neu gewählt, wenn der Misstrauensantrag gemäß den Sätzen 6 und 8 von Absatz 5 angenommen wird. Bis zur Wahl der neuen Landesregierung bleibt die vorherige Landesregierung für die ordentliche Verwaltung und für die Ergreifung unaufschiebbarer und dringender Akte im Amt. Die Aufgaben der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns werden von der ersten Stellvertreterin/vom ersten Stellvertreter wahrgenommen. Falls einzelne Mitglieder der Landesregierung wegen Amtsverlust, Ableben, Rücktritt, Annahme eines Misstrauensantrages oder aus sonstigem Grund aus dem Amt scheiden sollten, werden diese auf Vorschlag der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gemäß den Verfahren laut den Absätzen 2 und 4 folgend ersetzt.

(7) Die Landesregierung übt ihre Zuständigkeiten kollegial aus und beschließt, unter Beachtung der Rechte der Sprachgruppen gemäß Autonomiestatut, mit Stimmenmehrheit.

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