(1) Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„5. Die gelegentliche Berufsausübung auf Landesebene durch Skilehrer, die in den Berufsverzeichnissen anderer Regionen oder der Provinz Trient eingeschrieben sind, setzt eine vorhergehende Mitteilung an die Landesberufs-kammer der Skilehrer voraus, in der angegeben wird, in welchen Skigebieten und ob der Beruf gemäß Artikel 19 oder in einer Skischule ausgeübt wird.“
(2) Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, ist aufgehoben.
(3) Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„7. Die gelegentliche Berufsausübung auf Landesebene seitens jener, die die Berufsqualifikation zum Skilehrer in anderen Staaten erworben haben, ist unter der Voraussetzung gestattet, dass eine vorhergehende Mitteilung an das zuständige Landesamt erfolgt und sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen steht. Die Landesregierung legt die Kriterien und die Vorgehensweisen zur Bewertung der gelegentlichen Ausübung des Skilehrerberufes fest.“