In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 5071 vom 29.12.2006
Genehmigung der „Vorschriften über die periodischen Kontrollen von Baustrukturen“

Anlage

Vorschriften über die periodischen Kontrollen von Baustrukturen

Artikel 1

Zielsetzungen

1. Die nachstehenden Bestimmungen sehen die Durchführung periodischer zehnjähriger Überprüfungen von Gebäudestrukturen vor.
 

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Der Überprüfung sind die Strukturelemente öffentlicher Gebäude unterworfen, die sich im Allgemeinen aufgrund ihrer besonderen statischen Beschaffenheit in Bezug auf die Zweckbestimmung oder auf die Strukturtypologie oder auf die vorhersehbaren Lasten kennzeichnen.
 
2. In Bezug auf die Zweckbestimmung werden die nachstehenden Kategorien festgelegt:

a) Sportanlagen, welche den Überprüfungen laut MD vom 18. März 1996 “Sicherheitsbestimmungen für die Errichtung und Führung der Sportanlagen” unterworfen sind.

b) Gebäude, welche der verwaltungspolizeilichen Ermächtigung für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Vorstellungen und Aufführungen unterworfen sind.

 
3. In Bezug auf die Strukturtypologie werden die nachstehenden Kategorien festgelegt:

a) Gebäude jeder Art mit Traufhöhe von mehr als 24 m über Boden

b) Gebäude mit tragenden horizontalen oder geneigten Strukturen jeder Art mit einer Lichte von mehr als 12 m

c) Gebäude mit tragenden horizontalen oder geneigten befahrbaren tragenden Strukturen jeder Art mit einer Lichte von mehr al 9 m

d) Gebäude mit tragenden horizontalen oder geneigten vortragenden Strukturen jeder Art mit einer Lichte von mehr als 3 m

e) Gebäude mit vertikalen tragenden Strukturen mit freier Höhe von mehr als 6 m

 
4. In Bezug auf die vorhersehbaren Überbelastungen werden die nachstehenden Kategorien festgelegt:

a) vertikale verteilte Überlasten von mehr als 6,00 kN/m2

 

Artikel 3

Vorschriften für die Bewertung der statischen Eignung

1. Die Bewertung der statischen Eignung der durch die vorliegenden Bestimmungen festgelegten Strukturen muss alle 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung der statischen Abnahme und auf jeden Fall dann durchgeführt werden, wenn außerordentliche Beanspruchungen stattfinden, die die Tragfähigkeit der Struktur beeinträchtigt haben sollten (zum Beispiel Erdbeben, Stoß, Brand), oder bei einer Änderung der Zweckbestimmung, welche eine Erhöhung der Nutzüberlasten mit sich führt.
 
2. Es sind die nachstehenden Auflagen mit besonderem Bezug auf die bedeutenderen Strukturelemente inbegriffen:

a) Untersuchung des Bauwerks

b) Analyse der Geschichte des Bauwerks (besondere Ereignisse, Änderungen usw.)

c) Kontrolle der Unterlagen betreffend die Qualität der Materialien und Produkte

d) Überprüfung der geologischen Eigenschaften des Bodens

e) Kontrolle der Unterlagen betreffend die Belastungsprüfungen

f) Überprüfung des Projektes des Bauwerks und im Besonderen der statischen Berechnungen

d) Überprüfung und Übernahme des Planes zur Instandhaltung des Bauwerks, falls ein solcher durch die geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, mit Bezug auf die Brauchbarkeitsdauer des Bauwerks und auf jene seiner Strukturteile

h) Vorschlag eventueller Studien, Ermittlungen, periodischer umfassender Überprüfungen bedeutender Elemente, die im Rahmen des Betriebs und der Führung des Bauwerks fortzusetzen sind.

 
3. Mit Bezug auf die Verfügbarkeit von Projekt- und Abnahmeunterlagen (zum Beispiel Projektzeichnungen, statische Berechnungen, Bescheinigungen über die Qualität der Materialien, Belastungsprüfungen, statische Abnahme, im Allgemeinen laut Gesetz Nr. 1086 vom 05.11.1971), unterscheidet man folgende Fälle:

a) Falls die obigen Unterlagen verfügbar sind und keine offensichtlichen Zeichen eines Verfalls, einer Verringerung der Tragfähigkeit oder einer Veränderung der Benützungsbedingungen festgestellt werden sollten, kann die Bewertung der statischen Eignung durch eine Sichtprüfung und durch die Bewertung der unter den Akten befindlichen Unterlagen unter erneuter Bezugnahme auf die ursprüngliche Bauabnahme erfolgen.

b) Sollten die obige Unterlagen nicht verfügbar sein, muss eine angemessene statische Überprüfung vorgenommen werden, die die Rekonstruktion der Geschichte des Gebäudes, die geometrische Erhebung des Gebäudes und der Struktur, Prüfungen und Untersuchungen der Materialien sowie eventuelle Belastungsprüfungen umfasst, falls diese als notwendig erachtet werden sollten.

 
4. In dem laut Punkt 3.b vorgesehenen Fall oder falls wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der ursprünglichen Unterlagen die Wiederherstellung der technischen Unterlagen (zum Beispiel statische Berechnungen, Bescheinigungen betreffend die Materialien) notwendig sein sollte, werden diese anlässlich der ersten Bewertung der statischen Eignung erneut erstellt. Es müssen entsprechende statische Berechnungen mit Methoden nach freiem Ermessen des beauftragten Technikers (eventuell verglichen mit dem Zeitpunkt des Baus) für die bedeutenderen Strukturelemente durchgeführt werden.
 
5. Die zehnjährige Bescheinigung der statischen Eignung, ergänzt durch die eventuellen aufgefundenen oder zu diesem Zweck erstellten Unterlagen (zum Beispiel geometrische Erhebung, Prüfungsberechnungen, Belastungsprüfungen), muss bei der Stelle für die Anmeldung von Bauteilen aus Stahlbeton oder Stahl der Provinz Bozen hinterlegt werden.
 
6. Bei Nichtbeachtung der geltenden Bestimmungen zum Zeitpunkt, an dem die Bewertung der statischen Eignung zum Beispiel mit Bezug auf die Betriebsüberbelastungen, auf die Überbelastung durch Schnee, auf die seismologischen Bestimmungen oder andere durchgeführt wird, muss dieser Umstand dem Eigentümer des Gebäudes gemeldet werden. In diesem Fall kann jedenfalls eine Bewertung der „bedingten statischen Eignung  ausgestellt werden, die einen ausdrücklichen Bezug auf die festgestellte Nichtübereinstimmung enthalten und den Grad an Sicherheit angeben muss, die die Struktur angesichts der Belastungsbedingungen besitzt, die zum Zeitpunkt gegeben sind, an dem die Bewertung der statischen Eignung durchgeführt wird.
 
7. Die Bewertung der statischen Eignung muss von einem Ingenieur oder einem Architekten durchgeführt werden, welcher seit mindestens zehn Jahren im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist und in keiner Weise sich an der Planung, Leitung und Ausführung des Bauwerks beteiligt hat. Im Falle öffentlicher Gebäude von Landesinteresse muss der beauftragte Techniker zudem im Landesverzeichnis der Abnahmeprüfer laut Landesgesetz vom 24.11.1973, Nr. 81 eingetragen sein.
 
8. Alle in den Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmungen fallenden Gebäude müssen innerhalb 2007, beziehungsweise innerhalb von zehn Jahren ab der statischen Abnahme, einer Prüfung der statischen Eignung unterzogen werden.
 

Artikel 4

Sonderbestimmungen

1. Die Verfahren laut Gesetz Nr. 1086 vom 05.11.1971 (Hinterlegung des Projektes, Bauabnahme usw.) werden auf alle Materialien ausgedehnt, die für die Realisierung struktureller Elemente verwendet werden. Es wird zum Beispiel auf die Strukturelemente aus Holz, Glas, Metall im Allgemeinen und aus Polymerwerkstoffen hingewiesen.
 
2. Alle Strukturelemente müssen leicht kontrolliert werden können, ohne auf Abbrucharbeiten auch kleineren Ausmaßes zurückgreifen zu müssen. Im Besonderen müssen sie in Bezug auf Verkleidungen im Allgemeinen, Hängedecken und Ähnliche mit Inspektionsvorrichtungen ausgestattet sein.
 
3. Instandhaltungspläne: Sofern solche durch die geltenden Bestimmungen vorgesehen sein sollten, müssen sie durch entsprechende Monitoringkarten betreffend den Benützungszustand, den Verfallszustand, außerordentliche Beanspruchungen versehen sein, die die Tragfähigkeit der Struktur (zum Beispiel Erdbeben, Stoß, Brand) beeinträchtigt haben sollten, oder betreffend Änderungen der Zweckbestimmung, die eine Erhöhung der Nutzüberlasten mit sich führen.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction Beschluss Nr. 217 vom 30.01.2006
ActionAction Beschluss Nr. 307 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 324 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 212 vom 23.01.2006
ActionAction Beschluss Nr. 335 vom 06.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 428 vom 13.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 675 vom 27.02.2006
ActionAction Beschluss Nr. 801 vom 13.03.2006
ActionAction Beschluss Nr. 858 vom 13.03.2006
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 1022
ActionAction Beschluss Nr. 1107 vom 03.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1148 vom 03.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1193 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1262 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1271 vom 10.04.2006
ActionAction Beschluss vom 18. April 2006, Nr. 1347
ActionAction Beschluss Nr. 1354 vom 18.04.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1485 vom 02.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1749 vom 22.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1869 vom 29.05.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1986 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 1998 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2033 vom 06.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2215 vom 19.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2352 vom 26.06.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2591 vom 17.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2673 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2723 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2742 vom 24.07.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2858 vom 11.08.2006
ActionAction Beschluss Nr. 2985 vom 28.08.2006
ActionAction Beschluss Nr. 3461 vom 25.09.2006
ActionAction Beschluss Nr. 3922 vom 30.10.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4047 vom 06.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4054 vom 06.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4274 vom 27.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4394 vom 27.11.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4520 vom 04.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4830 vom 18.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 5071 vom 29.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 5072 vom 29.12.2006
ActionAction Beschluss Nr. 4332 vom 27.11.2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis